1. "Basic Handbook for
Military Government of Germany", erarbeitet von SHAEF, Abteilung
G-5, German Country Unit, veröffentlicht 15. Sept. 1944.
Quelle: LATOUR/VOGELSANG (1973), S. 187, Anm.
24.
A. Diese Anweisung (bzw. dieses Handbuch) bezieht
sich nur auf die Zeit vor der Niederlage.
B. Für die Zeit nach der Niederlage gelten die folgenden
Grundsätze. Durch sie werden alle anderen Überlegungen
hinfällig:
I. Außer zur unmittelbaren Unterstützung der
militärischen Operation werden keinerlei Maßnahmen zum
Zweck des wirtschaftlichen Wiederaufbaus Deutschlands
ergriffen.
Il. Hilfslieferungen sollen weder eingeführt noch verteilt
werden außer im Rahmen desjenigen Minimums, welches
notwendig ist, um Seuchen abzuwehren oder Unruhen zu verhindern,
welche die militärischen Operationen gefährden oder
behindern können.
III. Aktive Nazis oder fanatische Anhänger des Systems
sollen unter keinen Umständen im Amt behalten werden;
desgleichen soll keine NS-Organisation aus Gründen
leichterer oder besserer [bei LATOUR/VOGELSANG:
besser; C.T.] Verwaltung weiterbestehen.
2. SHAEF - Verordnung
Nr. 1: "Verbrechen und andere strafbare Handlungen", 18. Sept.
1944.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND,
Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 2, S. 2 - 6; AMTSBLATT
der US-MILITÄRREGIERUNG, Ausgabe A, S. 57 - 60; RECUEIL /
SAMMLUNG (1945), S. 20 - 23.
Um die Sicherheit der Alliierten Streitkräfte
zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung in dem von
ihnen besetzten Gebiet wiederherzustellen, wird folgendes
verordnet:
Artikel I Verbrechen, die mit dem Tode bedroht werden. ...
Artikel II Die folgenden strafbaren Handlungen werden nach
Ermessen eines Gerichtes der Militärregierung mit jeder
Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft: ...
22. Unerlaubter Aufenthalt im Freien während der
Ausgangsbeschränkung. Falls nichts anderes öffentlich
bekannt gegeben ist, dauert diese Ausgangsbeschränkung von
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;
23. Im Küstengebiet die Küste in einem Wasserfahrzeug
oder auf andere Weise zu verlassen, es sei denn auf eine von
einer Alliierten Behörde genehmigte Weise;
24. Ein Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder Flugzeug in
Bewegung zu setzen, es sei denn auf eine von der
Militärregierung genehmigte Weise; ...
37. Veranstaltung, Unterstützung oder Besuch einer
öffentlichen Versammlung, für die kein Erlaubnisschein
erteilt worden ist, es sei denn, dass die Versammlung zu
religiösen Zwecken oder in Ausübung einer von den
Alliierten Streitkräften genehmigten Tätigkeit
stattfindet; ...
3. SHAEF - Gesetz Nr. 5:
"Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei (NSDAP)", 18. Sept. 1944.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND,
Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 1, S. 18 - 20, sowie Nr.
3, S. 11 - 13; AMTSBLATT der US-MILITÄRREGIERUNG, Ausgabe A,
S. 17 - 19; RECUEIL / SAMMLUNG (1945), S. 8/9.
Um der von der NSDAP errichteten Herrschaft von
Gesetzlosigkeit, Terror und Unmenschlichkeit innerhalb des
besetzten Gebietes ein Ende zu bereiten, wird hiermit
bestimmt:
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die
nachstehend verzeichneten Ämter, Organisationen und
Institute werden in dem vollen Umfange, in dem sie ihre
Tätigkeit in dem besetzten Gebiet ausgeübt haben,
aufgelöst und für gesetzwidrig erklärt. Jegliche
Tätigkeit seitens der Partei, der folgenden Ämter,
Organisationen und Institute, vorbehaltlich der in Paragraph 5
getroffenen Ausnahmen, ist untersagt: ...
42. NS-Reichsbund für Leibesübungen, ...
4. Jegliche Tätigkeit seitens von der Militärregierung
aufgelöster oder geschlossener Organisationen, deren
Offiziere oder Mitglieder, und irgendwelche Handlungen, die in
irgendeiner Weise die Fortsetzung oder Wiederaufnahme solcher
Tätigkeit vorbereiten oder zur Folge haben könnten,
sind verboten.
5. Alle Gelder und Guthaben, alles Eigentum, alle
Ausrüstung, Geschäftsbücher und Unterlagen
irgendeiner in diesem Gesetz genannten Organisation sind in
unversehrtem Zustand zu erhalten und gemäss den Anordnungen
der Militärregierung abzuliefern oder zu übertragen.
Bis zur Ablieferung oder Übertragung stehen Eigentum, alle
Geschäftsbücher und Unterlagen zwecks Prüfung zur
Verfügung. ...
4. SHAEF - Gesetz Nr.
52: "Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept. 1944,
geändert 3. April 1945.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND,
Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 1, S. 24 - 27 sowie Nr.
3, S. 18 - 21; AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S. 24 - 26;
RECUEIL / SAMMLUNG (1945), S. 11 - 13; AMTSBLATT des Franz.
OBERKOMMANDOS, Nr. 59, S. 586 - 588.
ARTIKEL I
Arten von Vermögen
1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das
unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder
unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit
hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der Beschlagnahme,
Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die
Militärregierung unterworfen:
(a) das Deutsche Reich oder ...
(c) die NSDAP, deren Ämter und Stellen; Formationen und
Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP
angeschlossen sind oder von ihr betreut werden; deren Beamte und
diejenigen ihrer leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von
der Militärregierung bezeichnet werden; ...
(e) alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigungen, die von
der Militärregierung verboten oder aufgelöst werden;
...
5. Allgemeine
Verfügung Nr. 1 der Militärregierung: "Zur
Ausführung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung
(SHAEF): Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept.
1944.
Quelle: AMTSBLATT der Brit. MilReg., Nr. 5, S. 58 - 62;
AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S. 27 - 30; AMTSBLATT des
Franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 59, S. 589 - 593.
I. Es wird hiermit verordnet, daß Artikel IV
des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung auf Organisationen
und geschäftliche Unternehmen, die von der
Militärregierung aufgelöst, abgeschafft oder aufgehoben
sind, sowie auf das Vermögen derselben, von dem Zeitpunkt an
keine Anwendung mehr findet, an dem die Auflösung,
Abschaffung oder Aufhebung bekanntgemacht ist.
II. Das gesamte Vermögen aller im Folgenden
aufgeführten Personen ist hiermit von der
Militärregierung gemäß Artikel I, Paragraph 1,
Absatz (c) und (g) des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung
allen Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung
unterworfen, es darf darüber nicht verfügt werden, es
sei denn, daß eine Erlaubnis, Genehmigung oder Anweisung
durch die Militärregierung oder die Vorschriften des
Gesetzes Nr. 52 gegeben ist. ...
29. Beamte und Leiter der NSDAP, vom Ortsgruppenleiter
aufwärts, Direktoren, Beamte und Leiter irgendeiner
Organisation, eines Unternehmens, einer Abteilung, Amtsstelle,
Geschäftsstelle oder einer anderen Stelle, welche einen Teil
einer Organisation bildet, die im Militärregierungsgesetz
Nr. 5 erwähnt ist, dieser angegliedert oder angeschlossen
ist oder in irgendeiner Weise von einer solchen überwacht
oder betreut wird, sowie der folgenden Stellen der NSDAP: ...
(b) Reichssportamt; ...
33. (a) Beamte der Deutschen Arbeitsfront (DAF)
(einschließlich Kraft durch Freude) in Reichs- und
Gau-Stellen mit einem Arbeitsführer entsprechenden oder
höheren Dienstgrade; ...
42. Redakteure, Hilfsredakteure, Direktoren,
Geschäftsführer, und Mitglieder des Aufsichtsrats aller
Zeitungen, Zeitschriften und sonstiger der Verbreitung von
Nachrichten gewidmeter Unternehmen, die der NSDAP gehören
oder von ihr kontrolliert werden, oder irgendeines Unternehmens,
einer Abteilung, Behörde, Amtsstelle, Geschäftsstelle
oder sonstiger Organisation, welche der NSDAP angegliedert oder
angeschlossen ist, oder von ihr überwacht oder betreut wird;
...
III. 1. Im vorstehenden Personenverzeichnis gelten alle
diejenigen Personen als mitaufgeführt, die Posten der oben
bezeichneten Art gegenwärtig innehaben oder sie seit dem 31.
Dezember 1937 jemals innegehabt haben, sowie die Beauftragten
dieser Personen.
6. "SHAEF - Handbook for
Military Government in Germany, Prior to Defeat or Surrender",
Dez. 1944.
Fundort: Institut für Zeitgeschichte,
München.
... PART I ... PROPAGANDA AND POLITICAL
ACTIVITY
100. Political activity of any kind will be prohibited except as
expressly permitted by the Supreme Commander. ...
EDUCATION
102. Educational institutions will initially be closed and will
be opened only when Nazism and German militarism have been
eradicated from them. ...
PART III Chapter X EDUCATION AND RELIGIOUS AFFAIRS
Section 1- Education
RESUME OF THE GERMAN EDUCATIONAL SYSTEM
800. For generations, Germany has had an educational system of
the first rank. Even since 1933, regardless of changed aims and
curricula, the educative process in Germany has been highly
effective. ...
808. Supervision of sport is carried out by the Reich, the Party
and National Sozialistischer Reichsbund für
Leibesübungen (NSRL). The Reich has for many years been
responsible for physical education in schools and universities,
while, since 1933, various Party organizations (such as the SA,
SS, NSRL, and HJ) have supervised sport in their own formations.
The NSRL administers physical training and sport outside the
school, excluding the Hitler Youth, through its regional and
local offices. ...
... OBJECTIVE
812. The aim is to take control of the German educational system
and thouroughly to de-Nazify and de-militarize it, ...
813. Military Government will assume control of German education
by indirect means, employing personnel of the existing German
educational system as far as possible, as purged or freed from
Nazi and militaristic influence. Education and Religious Affairs
Officers will be stationed at Land/Provinz, Regierungsbezirk, and
large Stadtkreis levels. These specialist officers will be
concerned primarily with the supervision of the execution of the
policies of the Supreme Commander, the purge of Nazi personnel
and new appointments.
MAJOR POLICY AND ACTIONS TO BE TAKEN ...
815. CURRICULA OF SCHOOLS.
(a) German teachers will be directed to eliminate from their
teaching anything which:
(i) Glorifies militarism, expounds the practise of war or of
mobilization and preparation for war, whether in the scientific,
economic or industrial fields, or the study of military
geography;
(ii) Seeks to propagate, revive or justify the doctrines of
Nazism or to exalt the achievements of Nazi leaders;
(iii) Favours a policy of discrimination on grounds of race or
religion;
(iv) Is hostile to, or seeks to disturb the relations between any
of the United Nations.
Teachers infringing any of these provisions will be immediately
dismissed and punished.
(b) Physical training will not be expanded to, or retained at, a
point where it becomes equivalent to para-military training.
(c) Apart from this, new ideas of educational theory or
philosophy will not be imposed upon the German educational
system.
816. REMOVAL, SUSPENSION, RE-INSTATEMENT, TRANSFER AND
APPOINTMENT OF GERMAN EDUCATION OFFICIALS. All German educational
administrative officials and teachers who are considered to be
active Nazis, ardent Nazi sympathizers or militarists will be
dismissed or suspended. The categories defined in the "Black" and
"Grey" Lists will be of assistance in this connection.
817. THE BLACK LIST defines by categories those persons who
should be dismissed without notice or compensation at the
earliest date after the beginning of occupation. ...
820. THE GREY LIST covers the remaining categories of persons
against whom there are reasonably positive grounds of suspicion.
Such persons will not be dismissed without further investigation;
...
821. THE GREY LIST consists of the following categories:
(a) Schulräte of all grades ...
(f) Present or past administrative officials of all grades of the
following National Socialist professional organizations: ... NS-
Reichsbund für Leibesübungen, ...
822. THE WHITE LIST. This will contain the names of persons
inside Germany whose character, professional standing, experience
and political reliability render them especially suitable to be
placed in positions of responsibility, and, in particular, to
act:
(a) As temporary educational administrators and/or advisers,
...
(b) As acting Rectors of Universities, ...
(c) As acting Heads of Teacher's Training Colleges. ...
831. YOUTH ORGANIZATIONS. The Nazi youth organizations, Hitler
Jugend, Jungvolk, Jungmädel, and the Bund Deutscher
Mädel, will be abolished and their funds and property
sequestrated. ... No youth organizations will be founded or
revived without the consent ot the Supreme Commander. ...
7. Direktive JCS 1067/8
der US-Regierung "für die Behandlung Deutschlands in der
Zeit unmittelbar nach der Niederlage", 11. Mai 1945.
Quelle: Holborn (1947), S. 157- 172 (engl.); weitere
Nachweise und deutsche Übersetzung: vgl. Tiedemann (1984),
S. 147 und S. 166, Anm. 191.
... 6. Entnazifizierung.
a) Der Kontrollrat soll einen Aufruf erlassen, durch den die
Nazi-Partei, ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und
untergeordnete Organisationen ... aufgelöst werden und ihr
Wiedererstehen in jeder Form untersagt wird. ...
9. Politische Tätigkeit.
a) Keine politische Tätigkeit irgendwelcher Art darf ohne
Ihre Genehmigung begünstigt werden. ...
b) Sie werden jegliche Verbreitung von nazistischen,
militaristischen oder pangermanistischen Lehren verbieten.
c) Sie werden keine deutschen Aufmärsche militärischer,
politischer, ziviler oder sportlicher Art gestatten. ...
8. (Berliner)
Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der
Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich
Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten
Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union
der sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische
Regierung der Französischen Republik, 5. Juni 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND,
Ergänzungsblatt Nr. 1 (1946), S. 7 - 9; AMTSBLATT der Brit.
MilReg., Nr. 5, S. 22 - 26.
Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu
Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben
bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den
Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem
Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. ...
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten
Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der
französischen Republik übernehmen hiermit die oberste
Regierungsgewalt in Deutschland einschließlich aller
Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der
Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden
der Länder, Städte und Gemeinden. ... Kraft der
obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier
Regierungen auf die Weise übernommen haben, verkünden
die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich aus
der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen
Kapitulation Deutschlands ergeben, und denen Deutschland
nachzukommen verpflichtet ist: ...
ARTIKEL XIII
a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland
... werden die vier Alliierten Regierungen diejenigen
Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und
zur künftigen Sicherheit für erforderlich halten,
darunter die vollständige Abrüstung und
Entmilitarisierung Deutschlands.
b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzlich
politische, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche,
finanzielle, militärische und sonstige Forderungen
auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage
Deutschlands ergeben. Die Alliierten Vertreter bzw. die
ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder
Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und
Anweisungen ergehen lassen, um solche zusätzlichen
Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen dieser
Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und
das deutsche Volk haben den Forderungen der Alliierten Vertreter
bedingungslos nachzukommen und alle solche Proklamationen,
Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt zu
befolgen. ...
9. Gesetz Nr. 154 der
US-MilReg.: "Abschaffung und Verbot militärischer
Ausbildung", 14. Juli 1945.
Quelle: AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S.
52/53.
1. Um die Fortsetzung und Wiederaufnahme
militärischer Ausbildung, in welcher Form es auch sei, zu
unterbinden, wird hiermit folgendes angeordnet.
a. Die Tätigkeit von Organisationen, Personengruppen oder
Einzelpersonen, die direkt oder indirekt den Unterricht in der
Wissenschaft, den Grundsätzen oder den Methoden des Krieges
zum Gegenstand hat oder die darauf gerichtet ist, die Teilnehmer
zu kriegerischer Betätigung auszubilden, ist hiermit
verboten und wird für gesetzwidrig erklärt; jede
derartige Organisation oder Personengruppe wird hiermit für
gesetzwidrig erklärt und ihre sofortige Auflösung
hiermit angeordnet.
b. Alle militärischen Unterrichtsstätten sind sofort zu
schließen und werden hiermit für gesetzwidrig
erklärt.
c. Allen sonstigen Unterrichtsstätten wird hiermit verboten,
in ihr Unterrichtsprogramm militärische Ausbildung jeglicher
Art oder Unterweisung in irgendwelchen militärischen
Gegenständen aufzunehmen.
d. Alle Organisationen früherer Kriegsteilnehmer und alle
Organisationen oder Gruppen, die geeignet sind, die deutsche
militärische Tradition fortzusetzen, werden hiermit für
gesetzwidrig erklärt, und ihre sofortige Auflösung wird
hiermit angeordnet. ...
g. Alle Aufmärsche von Zivil- oder Militärpersonen
sowie militärische Formationen jeder Art werden hiermit
verboten und für gesetzwidrig erklärt mit Ausnahme
derjenigen, die von der Militärregierung ausdrücklich
genehmigt werden. ...
3. Der Ausdruck "militärisch" im Sinne dieses Gesetzes
bezieht sich auf das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe,
einschließlich Hilfs- und militärähnlicher
Organisationen oder Verbande. ...
5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
10. Anweisung Nr. 2 der
brit. MilReg., Erziehungskontrolle: "Physical Training", 18. Juli
1945.
Fundort: Institut für Zeitgeschichte, München:
OMGUS-Akten 5/310-2/19.
21 Army Group Mil Gov Education Control
Instruction No. 2
Physical Training
1. Para 38 (b) of the Technical Manual lays down that physical
training will not be expanded to, or retained at, a point where
it becomes equivalent to para-military training. The following
would be regarded as military features in any programme of
physical training or sport:
(a) shooting or weapon training of any kind, including practice
with simulated weapons, but not including such generally accepted
athletic pursuits as javelin, discus and hammer throwing and
weight and shot putting;
(b) any tests or series of tests, failure to accomplish which
might reasonably be expected to cause the performer physical
injury;
(c) route marches, squad drill, unarmed combat;
(d) manoeuvres or games designed to give training in the use, for
military purposes, of natural features.
ECOs will warn German education authorities that approval will
not be given to syllabuses in physical training which contain
these features.
18 Jul, 45
11. Sowjetische
Militär-Administration Deutschland (SMAD), Bekanntmachung:
"über die Schaffung von antifaschistischen Jugendkomitees",
30. Juli 1945.
Quelle: Dokumente und Materialien III 1 (1959), S.
82.
In Verbindung mit den an die Sowjetische
Militärverwaltung gerichteten Anfragen über die
Schaffung von Jugendorganisationen hat der Oberste Chef der
Sowjetischen Militärverwaltung, Marschall der Sowjetunion
Shukow, die Schaffung von antifaschistischen Jugendkomitees bei
den Bürgermeistereien der großen und mittleren
Städte gestattet, welche aus den aktivsten Jungen und
Mädeln gebildet werden sollen.
Die antifaschistischen Jugendkomitees befinden sich bei den
Bürgermeistereien und werden auf deren Kosten unterhalten.
Die Jugendkomitees arbeiten in enger Fühlungnahme mit der
"Abteilung Volksbildung" der Bürgermeistereien.
Alle anderen Jugendorganisationen: Gewerkschaftliche und
Sportvereine, sozialistische und ähnliche gemeinschaftliche
Organisationen außer den oben erwähnten
antifaschistischen Jugendkomitees sind verboten.
Die Sowjetische Militärverwaltung in Deutschland
12. Mitteilung über
die Dreimächtekonferenz in Berlin ("Potsdamer Abkommen"), 2.
Aug. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND,
Ergänzungsblatt Nr. 1, Berlin 1946, S. 13 - 20.
... III. über Deutschland
... Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt
über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze
der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das
besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung
der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche
Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten
treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in
der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind,
damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung
des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann. ...
A. Politische Grundsätze
1. Entsprechend der Übereinkunft über das
Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste
Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der
Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des
Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den
Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und
zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland
als Ganzes betreffenden Fragen.
2. Soweit dies praktisch durchführbar ist, muß die
Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland
gleich sein.
3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der
Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung
Deutschlands. ...
(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen
Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle
nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind
Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form
wieder auferstehen können; jeder nazistischen und
militaristischen Betätigung und Propaganda ist
vorzubeugen.
(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen
Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle
friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind
vorzubereiten. ...
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als
nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle
anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich
gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder
halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen
Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese
Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach
ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig
erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer
Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.
7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht
werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren
völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der
demokratischen Ideen möglich gemacht wird. ...
9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine
Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung
einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt
werden. Zu diesem Zweck:
(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach
demokratischen Grundsätzen und zwar durch
Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der
Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der
militärischen Besatzung vereinbar ist,
wiederhergestellt.
(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen
Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung
des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche
Diskussionen durchzuführen. ...
(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung
errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche
Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze
Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des
Finanzwesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese
Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig
sein. ...
13. Persönliche
Botschaft des Oberbefehlshabers der brit. Besatzungstruppen,
Feldmarschall Montgomerys, an die Bevölkerung der brit.
Zone, 6. Aug. 1945.
Quelle: Whiting (1980), S. 152/153.
1. ... Die Alliierten sind dabei, die
vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung Deutschlands
sowie die endgültige Austilgung der Nazipartei und der ihr
angeschlossenen Verbände restlos zu verwirklichen. ...
3. Ich gehe nun zum zweiten Stadium der alliierten Politik
über. Es ist meine Absicht, daß Sie in diesem Stadium
die Freiheit haben sollen, Ihr Leben auf Ihre eigene Art zu
gestalten, soweit es die Maßnahmen der militärischen
Sicherheit und Notwendigkeit irgendwie gestatten. ...
4. Ich werde nach und nach die bisher bestehenden
Einschränkungen der Pressefreiheit lockern. Es ist das
Bestreben der Alliierten, ... die Bildung freier Gewerkschaften
in Deutschland zu unterstützen. Es ist ferner das Bestreben
der Alliierten, in Deutschland die Bildung demokratischer
politischer Parteien zu fördern, ... Wir erstreben für
ganz Deutschland die Wiedereinsetzung örtlicher
Selbstverwaltungen auf demokratischer Grundlage. ... Sie
dürfen öffentliche Versammlungen und Diskussionen
abhalten. ...
5. Ihren Kindern fehlt es zur Zeit an Jugendorganisationen, an
Schulungs- und Erziehungsmöglichkeiten. Ich beabsichtige,
die Bildung freiwilliger Jugendorganisationen zu fördern,
die religiösen, kulturellen und gesundheitlichen
Bestrebungen und Erholungszwecken dienen. Schulungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten werden so bald wie möglich
geschaffen.
6. Ich habe die Bestimmungen des Umgangsverbots gelockert.
...
14. Persönliche
Botschaft des Oberbefehlshabers der US-Besatzungstruppen, General
Eisenhower, an das deutsche Volk, 7. Aug. 1945.
Quelle: Ruhl (1980), S. 105.
... Wir werden euch helfen, euer Leben auf
demokratischer Grundlage wieder aufzubauen. ... Es wird euch
gestattet werden, örtliche Gewerkschaften zu bilden und euch
örtlich politisch zu betätigen. Versammlungen zu diesem
Zweck dürfen mit Genehmigung der örtlichen
Militärregierung abgehalten werden. ...
15. Verfügung Nr. 6
des Administrateur Général der franz. MilReg.:
"betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 6 vom 10.
September 1945 über die Wiederherstellung des
Gewerkschaftsrechtes im französischen Besatzungsgebiet", 10.
Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 2, S. 10 -
12.
... Abschnitt III Vorschriften für die
Tätigkeit der Gewerkschaften ...
ART. 14. Die Gewerkschaften sind berechtigt, einen Teil ihrer
Geldmittel zum Erwerb von Gelände für
Arbeitergärten, körperliche Ertüchtigung, Sport
oder Gesundheitspflege zu verwenden. ...
16. Verordnung Nr. 9 der
brit. MilReg.: "öffentliche unpolitische Versammlungen", 15.
Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 4, S.
8/9.
ARTIKEL I Genehmigung zur Abhaltung von
Versammlungen
1. Öffentliche Versammlungen zu sportlichen, unterhaltenden,
Erholungs-, Wohlfahrts- oder ähnlichen unpolitischen Zwecken
können ohne Genehmigung der Militärregierung abgehalten
werden, und Paragraph 37 des Artikels II der
Militärregierungsverordnung Nr. 1 findet auf derartige
Versammlungen keine Anwendung.
ARTIKEL II Eintragung und Zulassung
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I bedürfen alle
Filmvorführungen, Inszenierungen oder Aufführungen von
Theaterstücken, Konzerten, Opern, Jahrmärkten,
Zirkussen, Karnevalen und anderen Veranstaltungen, bei denen
Schauspieler oder Musiker auftreten, sowie alle sonstigen
Betätigungen, die im Gesetze Nr. 191 der
Militärregierung und in der diesem Gesetz zufolge erlassenen
Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 1 erwähnt sind, der in
jenem Gesetz und jener Vorschrift vorgesehenen Eintragung und
Zulassung.
ARTIKEL III Strafen
3. Jeder, der sich während - oder im Laufe der Vorbereitung
- einer von dieser Verordnung genehmigten öffentlichen
Versammlung einer Handlung oder eines Verhaltens schuldig macht,
das durch Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Befehle
der Militärregierung verboten ist, wird - falls ein
Militärgericht ihn schuldig findet - bestraft, wie diese
Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Befehle es
vorschreiben.
ARTIKEL IV Ausnahme öffentlicher Umzüge
4. Diese Verordnung bezieht sich nicht auf öffentliche
Umzüge.
ARTIKEL V Zeitpunkt des Inkrafttretens
5. Diese Verordnung tritt am fünfzehnten September 1945 in
Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
17. Proklamation Nr. 2
des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Zusätzliche an
Deutschland gestellte Forderungen", 20. Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 1, S.
8l9; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 27 - 34; AMTSBLATT
des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 11, S. 67 - 74.
An das deutsche Volk!
Wir, die Alliierten Vertreter ... geben im Anschluß an die
Erklärung bezüglich der Niederlage Deutschlands, die am
5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, hiermit gewisse
zusätzliche Forderungen bekannt, die aus der
vollständigen Niederlage und der bedingungslosen
Kapitulation Deutschlands hervorgehen, und die Deutschland
befolgen muß (soweit dieselben noch nicht erfüllt
worden sind) und zwar wie folgt:
ABSCHNITT I
1. Alle deutschen Streitkräfte ... sowie alle Vereine und
Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition
in Deutschland aufrechtzuerhalten, sind vollständig und
endgültig ... aufzulösen.
2. Alle Arten militärischer Ausbildung, militärischer
Propaganda und militärischer Betätigung jeglicher Natur
sind dem deutschen Volk verboten, ebenso die Bildung
irgendwelcher Organisationen zum Zweck der Förderung von
militärischer Ausbildung irgendwelcher Art und die Bildung
von Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer oder anderer
Gruppen, die mililtärische Eigenschaft entwickeln
könnten, oder die dem Zweck der Pflege der deutschen
militärischen Tradition dienen, gleichgültig ob
derartige Organisationen oder Gruppen vorgeblich politischer,
erzieherischer, religiöser, gesellschaftlicher, sportlicher
oder irgendwelcher anderer Natur sind, oder lediglich der
Erholung dienen sollen. ...
ABSCHNITT XI
38. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter-Partei (NSDAP.)
ist völlig und endgültig aufgelöst und wird als
illegal erklärt.
39. Die deutschen Behörden müssen sofort alle
Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern
herausgegeben werden für die Auflösung der
Nationalsozialistischen Partei und ihrer untergeordneten
Organisationen, angegliederten Verbindungen und der von ihr
überwachten Organisationen ..., für das Verbot ihrer
Neubildung unter irgendeiner Form, ..., für die Kontrolle
oder Beschlagnahme von Nazi-Eigentum und -Fonds, und für die
Unterdrückung der Nazi-Ideologie und -Lehren. ...
41. Die deutschen Behörden müssen alle Anweisungen
befolgen, die von den Alliierten Vertretern für die
Abschaffung der Nazi- Gesetzgebung und für die Umgestaltung
des deutschen Gesetzes und des deutschen Gesetz-, Rechts-,
Verwaltung-, Polizei- und Erziehungswesens, einschließlich
der Einsetzung des betreffenden Personals herausgegeben werden.
...
18. Befehl (Nr. 1a) des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Liquidierung und Verbot
der militärischen Ausbildung", 1. Okt. 1945.
Quelle: VERORDNUNGSBLATT der Stadt BERLlN 1945, Nr. 9, S.
102/103.
I. Zwecks Unterbindung und Vorbeugung der
militärischen Ausbildung in jeder Form auf dem Territorium
von Deutschland wird hiermit befohlen: ...
b) Alle militärischen Erziehungsanstalten werden sofort
geschlossen und für ungesetzlich erklärt.
c) In allen anderen Lehranstalten ist es verboten, eine
militärische Ausbildung in beliebiger Form oder Lehrkurse in
den militärischen Fächern in den Lehrplan aufzunehmen.
...
h) Zivilen Organisationen und Gesellschaften, deren Schaffung in
Zukunft genehmigt werden kann, wird jede Tätigkeit verboten
werden, die auch in militärischem Sinne ausgeübt werden
kann. ...
19. Gesetz Nr. 2 des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Auflösung und
Liquidierung der Nazi-Organisationen", 10. Okt. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 1, S.
19 - 21; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 37/38; AMTSBLATT
des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 11, S. 74/75.
Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
ARTIKEL I
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre
Gliederungen, die angeschlossenen Verbindungen und die von ihr
abhängigen Organisationen, einschließlich der
halbmilitärischen Organisationen und aller anderen
Nazi-Einrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer
Herrschaft geschaffen wurden, sind durch vorliegendes Gesetz
abgeschafft und für ungesetzlich erklärt.
2. Diejenigen Nazi-Organisationen, die auf der Liste im Anhang
aufgeführt sind, oder solche, die außerdem
zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind ausdrücklich
aufgelöst.
3. Die Neubildung irgendeiner der angeführten
Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem
anderen Namen, ist verboten.
ARTIKEL II
Jegliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten
und alles andere Eigentum der durch vorliegendes Gesetz
aufgelösten Organisationen sind beschlagnahmt. ...
Anhang.
1. Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ...
43. NS-Reichsbund für Leibesübungen ...
20. Anordnung Nr. 221
der Alliierten Kommandantur Berlin: "Betrifft:
Sport-Organisationen in Berlin", 19. Nov. 1945.
Fundort: Stadtarchiv Berlin (DDR), Rep. 101, Nr. 25, S. 62;
Quelle: Lüttke 1989, Bd. II, S. 70.
Betrifft: Sport-Organisationen in Berlin
Die Alliierte Kommandantur ordnet an wie folgt:
1. Die folgenden Abteilungen werden bei den Sport-Commitees
zugelassen werden: Volleyball, Basketball, Hockey, Rugby,
Fußball, Schlittschuhlaufen, Tennis, Kegeln, Angeln,
Kinder-Gymnastik, Körper-Gymnastik.
2. Alle anderen Sportabteilungen müssen innerhalb 72 Stunden
nach Empfang dieser Anordnung aufgelöst werden.
3. Die erlaubten Sportabteilungen dürfen keinen
militärischen Charakter haben, und Sie werden volle
Verantwortung für deren Tätigkeit tragen.
4. Bestätigen Sie den Empfang dieser Anordnung unter Nummer-
und Datumsangabe.
21. Gesetz Nr. 8 des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Ausschaltung und Verbot
der militärischen Ausbildung", 30. Nov. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 2, S.
33/34; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 44/45; AMTSBLATT
des franz OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S. 82/83.
Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
ARTIKEL I
Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und
Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie,
Grundsätze, Technik, oder Mechanik des Krieges lehrt, oder
die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet,
ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.
...
ARTIKEL V
Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel
von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu
umgehen, sind verboten.
ARTIKEL VI
Zivile Manifestationen, Militärparaden und das Auftreten in
der Öffentlichkeit in militärischer Marschordnung unter
irgendeiner Form sind verboten. Ausnahmsweise, und nur soweit sie
ausdrücklich von der Militärbehörde genehmigt
werden, dürfen zivile Manifestationen stattfinden. ...
22. Allgemeine
Verfügung Nr. 4 der brit. MilReg.: "zur Ausführung des
Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre
und Kontrolle von Vermögen", 1. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 5, S.
63/64.
Auf Grund des Artikels III, Ziffer 4 b) (i) des
Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung wird folgendes
verordnet:
ARTIKEL I Vermögensarten
1. Diese Allgemeine Verfügung findet Anwendung auf
Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, welches
unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise, im Eigentum oder
unter Kontrolle der folgenden Körperschaften und Personen
steht: ...
c) der NSDAP., deren Ämter und Stellen, Formationen und
Organisationen, die zur NSDAP. gehören, ihr angeschlossen
oder von ihr betreut sind; ihrer Beamten und derjenigen ihrer
leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von der
Militärregierung bezeichnet werden; ...
e) aller Organisationen, Klubs oder sonstigen Vereinigungen, die
von der Militärregierung verboten oder aufgelöst sind;
...
ARTIKEL II Anmeldepflicht
2. Soweit nicht nachfolgend in Ziffer 4 etwas anderes bestimmt
ist, haben alle Personen, in deren Eigentum, Besitz, Gewahrsam
oder Kontrolle sich Vermögen befindet, das von dieser
Allgemeinen Verfügung betroffen wird, oder die rechtlich
verpflichtet sind, Vermögen an eine der in Artikel I
bezeichneten Personen zu übereignen oder herauszugeben,
dieses Vermögen bei der Reichsbank oder bei einer sonstigen
Bank zwecks Übermittlung an die Reichsbank bis 31. Dezember
1945 einschließlich anzumelden. ...
4. Vermögen der vorerwähnten Arten, das bereits ...
angemeldet ist, braucht nicht nochmals gemeldet zu werden.
...
23. Anweisung Nr. 17 der
brit. MilReg., IA & C Division: "Sportvereine und
Versammlungen", 3. Dez. 1945.
Fundort: Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf, Nachlass Hugo Rüngener (persönl.
Mitteilung durch Franz Nitsch); mit kleinen Fehlern und ohne
Quellenangabe abgedruckt bei STRYCH (1975), S.
75/76.
1. Die Einschränkungen des Rechts
öffentlicher Versammlungen sind kürzlich erheblich
durch eine Reihe von Anordnungen (Nr. 8-12) gelockert worden, die
am 15. 9. 45 in Wirkung traten.
2. Als Ergebnis dieser Anordnungen dürfen die Deutschen
jetzt Sportvereine gründen, ohne erst eine Genehmigung von
der Militärregierung zu erhalten. Die Versammlungen solcher
Vereine werden nicht als "öffentliche Versammlungen"
betrachtet; jede "Sportversammlung", die ein Verein etwa abhalten
will (wie Fußballspiel oder Turnveranstaltung), kann auch
ohne Genehmigung und ohne vorige [sic!
C.T.] Anmeldung bei der Militärregierung
stattfinden.
3. Die Mil.-Reg.-Kommandanten werden jedoch daran erinnert,
daß die Geschichte von Sportvereinen unter dem Nazi-Regime
zeigt, daß sie ein mächtiges Werkzeug zur Verbreitung
von Nazilehren und Einprägung von Militarismus bildeten. Es
ist klar, daß die gegenwärtige Lockerung der
Einschränkung ihrer Tätigkeit eine Gefahr enthält,
daß sie wieder in dieser Weise mißbraucht werden,
aber die Ansicht besteht, daß jeder Versuch fortgesetzter
Unterdrückung oder Organisation seinen eigenen [sic! C.T.] schaden würde.
4. Es ist daher entschieden worden, nicht zu versuchen,
Sportvereine durch Einschränkung zu kontrollieren (z.B.
verbindliche Registrierung oder Anmeldung von Versammlungen). Die
Militärregierungskommandanten werden jedoch daran erinnert,
daß
a) sie für die Aufsicht aller Sport- und
Körperkulturorganisationen in ihrem Bezirk verantwortlich
sind,
b) sie nicht zögern dürfen, strenge Maßnahmen
gegen jede Organisation zu ergreifen, die Nazi- oder
militaristische Tendenz hat,
c) jede Entwicklung dieser Art an HQ IA & C Div. (Adm &
Legal Government Branch), Kontrollkommission für Deutschland
(BE) auf dem üblichen Wege zu berichten ist. Die so
verfügbar gemachten Tatsachen werden es ermöglichen,
die Notwendigkeit einer nachträglichen Überprüfung
des Vorgehens in dieser Angelegenheit in Erwägung zu
ziehen.
5. In diesem Zusammenhang wird besonders auf Artikel Nr. III von
Anordnung 9 hingewiesen, die bestimmt, daß "jede Person,
die bei oder in dem Verlauf der Vorbereitung für jede durch
diese Anordnung genehmigte öffentliche Versammlung
irgendeiner durch Gesetz, Anordnung, Mitteilung oder Befehl der
Mil.-Reg. verbotenen Handlung oder Aufführung schuldig ist,
nach Schuldigerklärung durch ein Mil.-Reg.-Gericht, wie in
genanntem Gesetz (Anordnung, Mitteilung oder Befehl)
vorgeschrieben, zu bestrafen ist". Dies dürfte eine
angemessene Verordnung bieten, um jeden Versuch, Nazi- oder
militaristische Methoden und Ziele in eine Sportversammlung
hineinzubringen, zu verhindern oder zu bestrafen.
6. Es wird auch auf § 9 von Anhang A (Versammlungsfreiheit)
zu den kürzlich herausgegebenen Richtlinien für
Verwaltung, Orts- und Bezirksregierung, aufmerksam gemacht.
7. Es muß unterschieden werden zwischen Sportvereinen und
Jugendvereinen, da letztere zur Gründung die Erlaubnis der
Militärregierung benötigen. Ein Jugendverein kann als
ein Verein oder eine Organisation definiert werden, einerlei mit
welchen Zielen oder welcher Tätigkeit, dessen Mitgliedschaft
(außer genehmigten erwachsenen Organisationen) auf junge
Leute unter 18 Jahre beschränkt ist, oder die
Jugendabteilung eines in erster Linie für Erwachsene
bestimmten Vereins. Er umfaßt nicht eine Schule,
umfaßt aber einen mit einer Schule verbundenen Verein.
8. Es ergibt sich daraus, daß trotz der Tatsachen,
daß die Gründung von Sport- und anderen Vereinen durch
Anordnung 9 genehmigt ist, daß diese jungen Leute, wenn ein
solcher in erster Linie für Erwachsene bestimmter Verein
junge Leute als Mitglieder aufnimmt, eine Jugendabteilung des
Vereins bilden. Diese Jugendabteilung unterliegt den Bestimmungen
der Anordnung über Jugendvereine, die in Kürze
veröffentlicht werden wird.
9. Unbeschadet aller obigen Bestimmungen kann der Kommandant
einer Militärregierung alle Sport- oder andere Versammlungen
untersagen oder aufheben und alle Versammelten auffordern, sich
zu zerstreuen, wenn er meint, daß solches Vorgehen
notwendig ist, um Bruch von Gesetz und Ordnung zu verhüten,
oder sonst wünschenswert.
Anmerkung:
Folgendes würde als militärisches Merkmal in einem
Körperkultur- oder Sportprogramm anzusehen sein:
a) Schießen oder Waffenübung irgendwelcher Art,
einschl. Fechten. Üben1) mit fingierten Waffen,
aber nicht einschließlich allgemein zugelassener
Beschäftigung mit Wurfspeeren, Diskus- und Hammerwerfen und
Gewicht- und Kugelstoßen.
b) Alle Übungen oder Übungsreihen, bei denen bei
Versagen vernünftigerweise erwartet werden kann, daß
der Ausübende persönlich verletzt wird.
c) Straßenmärsche, Truppenexerzieren, Jiu-Jitsu und
unbewaffneter Kampf.
d) Manöver oder Spiele, die Übung im Gebrauch
natürlicher Anlagen für militärische Zwecke geben
sollen.
______________
1) Im Original sowie bei STRYCH
offensichtlich falsch: "Wenn". Vgl. Dokument Nr. 10, das
offensichtlich die Vorlage für diesen Text darstellt! Dort
heißt es: "(a) shooting or weapon training of any kind,
including practice with simulated weapons, but not ...",
also "Üben". Bis auf die Ergänzung "einschl. Fechten"
ist dieser Text in der Anweisung Nr. 17 eine wörtliche
Übersetzung des zitierten Textes der Anweisung Nr. 2 (=
Dokument Nr. 10). Vgl. auch die Anweisung Nr. 104 der Brit.
Mil.-Reg. vom 18. 7. 1946 (= Dokument Nr. 34), in deren Ziffer 4
a) es auch "Übung mit nachgebildeten Waffen"
heißt!
24. Verordnung Nr. 22
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend
Wiederherstellung des Vereinsrechts im französischen
Besetzungsgebiet", 12. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 9, S. 53/
54.
Der Commandant en Chef Français en
Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur
Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire nach
Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme
auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über Bildung eines Commandement en
Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret
vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef vom 28. Juli 1945
über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême
Interallié oder unter seiner Befehlsgewalt erlassenen
Verordnungen und Bestimmungen,
Gesetz Nr. 5 des Commandement Suprême Interallié
betreffend Auflösung der Nationalsozialistischen Partei
folgende
VERORDNUNG
ART. 1. Das Vereinsrecht wird hiermit im gesamten Gebiet der Zone
Française d'Occupation wiederhergestellt.
ART. 2. Jedes Gesuch um Gründung eines Vereins ist mit einem
Entwurf der Satzungen dem Bürgermeisteramt des Vereinssitzes
vorzulegen.
Die Gründung unterliegt der Genehmigung des Administrateur
Général oder seiner Delegierten.
ART. 3. Die Vereine müssen von einem von der
Generalversammlung für eine bestimmte Dauer gewählten
Direktionsausschuß geleitet werden. Der Ausschuß
wählt unter seinen Mitgliedern selbst seinen Vorstand.
ART. 4. Jede spätere Aenderung [sic!
C.T.] der Satzungen und der Zusammensetzung des
Ausschusses ist dem in Artikel 2 vorgesehenen Verfahren
unterworfen.
ART. 5. Jede Betätigung, die dem in den Satzungen
angegebenen Vereinszweck nicht entspricht, ist verboten. Der
Vereinszweck darf den geltenden Gesetzen und Bestimmungen nicht
zuwiderlaufen.
ART. 6. Die genehmigten Vereine können unter der Kontrolle
des Gouvernement Militaire die nach deutschem Zivilrecht den
physischen Personen zustehenden Vermögensrechte
ausüben; sie können vor Gericht auftreten und
entgeltlich oder unentgeltlich Vermögen erwerben oder
veräußern.
Vereinsvermögen darf nur in den Grenzen der sich aus den
satzungsmäßigen Bestimmungen ergebenden
tatsächlichen Bedürfnisse gebildet werden.
ART. 7. Die Ausübung des Vereinsrechtes wird durch
Verfügung des Administrateur Général
näher geregelt.
ART. 8. Jede Zuwiderhandlung kann die Zurückziehung der
vorher bewilligten Genehmigung und demgemäß auch die
Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben, unbeschadet der
in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Strafen.
ART. 9. Der Administrateur Général Adjoint pour le
Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation
wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die
im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland
zu veröffentlichen ist. ...
________________
Anmerkung zur Schreibweise: Die deutschen Texte
dieses Dokuments und der folgenden französischen
Rechtsbestimmungen enthalten im franz. Amtsblatt viele
Druckfehler (besonders häufig beim Wort
"Délégué"); ich habe sie hier weitgehend
stillschweigend verbessert; C.T.
25. Verfügung Nr.
25 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "betreffend
Durchführung der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945
über die Wiederherstellung des Vereinsrechts in der Zone
Française d'Occupation", 12. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 9, S. 56 -
58
... VERFÜGUNG
Abschnitt I - Gründung der Vereine
ART. 1. Wer die Gründung eines Vereins beabsichtigt,
muß auf dem Bürgermeisteramt des in Aussicht
genommenen Sitzes zunächst ein Gesuch einreichen und zwar in
dreifacher Ausfertigung zugleich mit einem Entwurf der Satzungen
und einer Liste der Gründungsmitglieder.
Zur Gründung eines Vereins sind nur volljährige,
moralisch einwandfreie Personen beiderlei Geschlechts berechtigt,
die ihren Wohnsitz in der Zone Française d'Occupation
haben, vorausgesetzt, daß sie der National-sozialistischen
Partei nicht angehört haben.
ART. 2. Der Entwurf der Satzungen muß die genaue Angabe des
von dem Verein verfolgten Zweckes haben und eine Bestimmung
enthalten über: die Aufnahmebedingungen für Mitglieder,
die Art der Verwaltung, die Natur und den Betrag der finanziellen
Mittel, die Zusammensetzung des Direktionsausschusses und des
Vorstandes, die Art der Tätigkeit der Generalversammlung,
die Form der Auflösung der Gesellschaft und der Verwendung
des Aktivvermögens.
ART. 3. Der Bürgermeister erteilt binnen drei Tagen nach
Einreichung des Gesuches eine Empfangsbescheinigung und
übermittelt das Gesuch dem Délégué du
Gouvernement Militaire zugleich mit seiner begründeten
Stellungnahme und den die Gründer betreffenden
Fragebogen.
ART. 4. Die Gründungsversammlung darf erst zusammentreten,
nachdem die schriftliche Genehmigung des
Délégué du Gouvernement Militaire den
Gründern durch den Bürgermeister bekannt gegeben worden
ist.
ART. 5. Der Entwurf der Satzungen - siehe Artikel 2 - ist der die
Gründung beschließenden Generalversammlung zu
unterbreiten.
Die Gründungsversammlung wählt einen Ausschuß.
Der Ausschuß wählt selbst aus seiner Mitte seinen
Vorstand.
Der Präsident hat binnen einer Woche seit seiner Wahl dem
Bürgermeister des Vereinssitzes gegen Erteilung einer
Empfangsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung
einzureichen:
1. das Protokoll über die Gründungsversammlung,
2. die Liste der Ausschußmitglieder zugleich mit den sie
betreffenden Fragebogen, soweit über sie in ihrer
Eigenschaft von Gründungsmitgliedern nicht schon Fragebogen
übergeben worden sind,
3. eine schriftliche Erklärung, welche die Versicherung
enthält, daß der Entwurf der Satzungen in derselben
Fassung angenommen worden ist oder den Text der endgültigen
Satzungen.
Diese Schriftstücke sind vom Bürgermeister binnen drei
Tagen nach der Einreichung dem Délégué du
Gouvernement Militaire zu übersenden.
ART. 6. Der Verein darf seine Tätigkeit erst mit dem Empfang
der Bekanntgabe der endgültigen Genehmigung ausüben.
Diese Bekanntgabe, die durch den Bürgermeister erfolgt,
muß die Zustimmung des Délégué du
Gouvernement Militaire erwähnen.
Abschnitt II - Verwaltung der Vereine
ART. 7. Niemand darf an der Verwaltung eines Vereins teilnehmen,
insbesondere darf niemand einem Direktionsausschuß
angehören, der in der NSDAP oder einer der von ihr
abhängenden Organisationen eine Funktion ausgeübt hat
oder Gegenstand einer Säuberungsmaßnahme
gemäß den geltenden Bestimmungen gewesen ist.
ART. 8. Jeder Verein wird durch einen Direktionsausschuß
von mindestens fünf und höchstens 21 Mitgliedern
verwaltet.
Die Mitglieder des Direktionsausschusses werden von der
Generalversammlung gemäß den
satzungsmäßigen Bestimmungen gewählt.
Sie müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein;
mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der
Ausschußmitglieder muß in der Zone Française
d'Occupation ihren Wohnsitz haben.
Der Ausschuß wählt seinen Vorstand.
ART. 9. Die die Gründung beschließende
Generalversammlung bestimmt die Befugnisse des
Direktionsausschusses, die Dauer der Vollmachten seiner
Mitglieder und die Voraussetzungen der Gültigkeit ihrer
Beschlüsse.
ART. 10. Der Verein wird durch die von den Mitgliedern des
Ausschusses ordnungsmäßig getroffenen Entscheidungen
verpflichtet, wenn die Mitglieder im Rahmen der ihnen von den
Satzungen übertragenen Befugnisse gehandelt haben,
unbeschadet der Fälle, in denen persönliche Haftbarkeit
der Mitglieder gegeben ist.
Abschnitt III - Vermögen
ART. 11. Die Délégués du Gouvernement
Militaire sind berechtigt, die Herkunft von Schenkungen und
Vermächtnissen zu prüfen und ihrer Annahme zu
widersprechen.
Abschnitt IV - Satzungsänderungen - Auflösung
ART. 12. Die Satzungen können nur von einer zu diesem Zweck
besonders einberufenen Generalversammlung abgeändert
werden.
Die neuangenommene Fassung muß zugleich mit der
früheren Fassung in dreifacher Ausfertigung dem
Bürgermeister überreicht werden, der sie nach Erteilung
einer Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen seit der
Einreichung dem Délégué du Gouvernement
Militaire zu übermitteln hat.
Die neuen Satzungen erlangen erst nach Genehmigung des
Délégué Wirksamkeit.
ART. 13. Jede Änderung der Zusammensetzung des Ausschusses
oder Vorstandes muß nach Maßgabe des Artikels 5
dieser Verfügung dem Délégué du
Gouvernement Militaire zur Kenntnis gebracht werden.
ART. 14. Die Auflösung des Vereins erfolgt entweder infolge
Ablaufs seiner satzungsmäßigen Dauer oder durch
Beschluß der zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung oder schließlich durch Entscheidung des
Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement
Militaire. Jede nicht von diesem verfügte Auflösung
muß ihm zur Kenntnis gebracht werden.
ART. 15. Der Auflösungsbeschluß muß die Art der
Verwendung des Vermögens gemäß den
satzungsmäßigen Bestimmungen genau angeben.
Abschnitt V - Verschiedene Bestimmungen
ART. 16. Die Bestimmungen dieser Verfügung sind nicht auf
bürgerlich-rechtliche Handels-, Industrie- oder
Interessengemeinschaften oder Gesellschaften anwendbar, für
die das allgemeine deutsche Recht in Geltung bleibt.
ART. 17. Sonderbestimmungen können im Wege besonderer
Verfügungen, namentlich für Sport- und
Jugendverbindungen, erlassen werden.
ART. 18. Die Vereine sind jeder Kontrolle des
Délégué du Gouvernement Militaire
unterworfen.
ART. 19. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser
Verfügung kann die Zurückziehung der vom Gouvernement
Militaire bereits erteilten Genehmigung und demzufolge die
Auflösung des Vereins zur Folge haben.
ART. 20. Der Directeur Général des Affaires
Administratives wird mit der Durchführung dieser
Verfügung beauftragt. ...
26. Verordnung Nr. 25
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend
Genehmigung von Jugendvereinen im französischen
Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S.
87.
... ART. 1. Die mehr als 10 minderjährige
Mitglieder umfassenden Jugendvereine können vorbehaltlich
späterer Sonderbestimmungen im genannten Gebiet der Zone
Française d'Occupation nach Maßgabe der Bestimmungen
der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 gegründet
werden.
ART. 2. Diese Vereine dürfen als Zweck nur haben die
körperliche, sportliche, moralische, soziale,
künstlerische oder berufliche Ausbildung ihrer Mitglieder.
Jeder andere Zweck und demzufolge jede andere Betätigung
sind ihnen verboten.
ART. 3. Die Vereine, die sich die Schaffung und Unterhaltung von
Ferienlägern und -siedlungen, von Jugendherbergen,
Jugendheimen und -anstalten oder sportlichen Einrichtungen zum
Gebrauch für die Jugend zum Ziel setzen, können in
gleicher Weise genehmigt werden. ...
27. Verfügung Nr.
28 des Admin.Gén. der franz.MilReg.: "betreffend
Durchführung der Verordnung Nr. 25 vom 13. Dezember 1945
über die Genehmigung von Jugendvereinen im
französischen Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S.
88/89.
... ART. 1. Die Jugendvereine haben zum Ziel die
Erziehung ihrer Mitglieder auf der Grundlage demokratischer
Grundsätze.
ART. 2. Die Jugendvereine umfassen Jugendliche im Alter von 8 bis
20 Jahren.
Nur die verantwortlichen führenden Personen, deren
Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder ein Zehntel nicht
übersteigen darf, dürfen älter sein. ...
ART. 5. Nur die über 18 Jahre alten Mitglieder der
Gründungsversammlung sind wahlberechtigt. Nur
volljährige Mitglieder sind wählbar.
ART. 6. Außer den in Artikel 5 der Verfügung vom 12.
Dezember 1945 vorgesehenen Unterlagen müssen die für
das laufende Jahr aufgestellten Pläne in dreifacher
Ausfertigung überreicht werden. Jede spätere Aenderung
[sic! C.T.] des Inhalts dieser Pläne
muß in gleicher Weise dem Délégué
Supérieur pour le Gouvernement Militaire zur Kenntnis
gebracht werden.
ART. 7. Eine örtliche Gruppe eines genehmigten Vereins darf
nur nach Genehmigung durch das Gouvernement Militaire
gegründet werden, und zwar auf Grund eines vom Vorstand des
Vereins eingereichten und vom Vorsitzenden des Vorstands
unterzeichneten Gesuches. ...
ART. 8. Die Genehmigung zur Betätigung wird den
Jugendvereinen nur für ein Land oder einen Bezirk erteilt,
vorbehaltlich abweichender Ausnahmen zugunsten örtlicher
Vereine. ...
Anlage
Gesuch um Genehmigung zur Abhaltung einer Versammlung zur
Gründung eines Jugendvereins. ...
28. Direktive Nr. 23 des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Beschränkung und
Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland", 17. Dez.
1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 3, S.
49; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 9, S. 194/195; AMTSBLATT des
franz. OBERKOMMANDOS Nr. 23, S. 185/186.
Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden
sportlichen, militärischen oder paramilitärischen
athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und
andere Organisationen) wird jede Betätigung untersagt, und
sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens
aufzulösen.
2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen
athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung
ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf
Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten,
militärische oder paramilitärische Ausbildung oder
Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.
3. Die Ausbildung in athletischen Übungen militärischen
oder militärähnlichen Charakters in
Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen
Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in
allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger
Übungen ist verboten.
4. a) Das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen
örtlichen Charakters auf deutschem Gebiet ist gestattet.
b) Diese Organisationen dürfen das Niveau eines Kreises
nicht übersteigen und von keiner über dem Kreisniveau
stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft
überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt
werden, außer mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers.
Diese Erlaubnis beschränkt sich streng auf solche
Sportarten, denen in keiner Weise eine militärische
Bedeutung zukommen kann.
c) Jede neugegründete sportliche Organisation örtlichen
Charakters bedarf der Genehmigung der örtlichen Alliierten
Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit untersteht der
Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der
körperlichen Jugenderziehung muß auf das Gebiet der
Gesundheit, der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluß
aller Bestandteile militärischen Charakters, gelegt
werden.
5. Die Zonenbefehlshaber in Deutschland sind mit der
Durchführung der Bestimmungen dieser Direktive
beauftragt.
Ausgefertigt in Berlin, den 17. Dezember 1945. ...
29. Direktive Nr. 24 des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Entfernung von
Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der
Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und
verantwortlichen Stellungen", 12. Jan. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 5, S.
98 - 115; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 28, S. 228 -
240.
Der Kontrollrat erläßt die folgende
Direktive:
1. Zweck und Ziel
Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der
Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller
Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und
nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen
Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich
gegenüberstehen, aus öffentlichen und
halböffentlichen und aus verantwortlichen Stellungen in
bedeutenden privaten Unternehmen. ...
2. Begriffsbestimmungen ...
6. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und
Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen
in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in
keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit
teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren
Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang
und Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen
Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger
Untersuchung bedürfen. ...
9. Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen
Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer
Parteien, Gewerkschaften oder anderer öffentlicher
Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in
bedeutenden Privatunternehmen ... entfernt wurden, dürfen in
keiner anderen Besatzungszone ... beschäftigt werden.
...
10. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien
1. Kriegsverbrecher ...
2. Die NSDAP. ...
3. überwachte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den
folgenden Organisationen waren: ...
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen. ...
13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei
Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen
... In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in
Beschäftigung behalten werden, falls andere, politisch
zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete
Personen zur Verfügung stehen. ... Es ist wesentlich,
daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von
Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des
Nationalsozialismus sind, selbst wenn dies die Anstellung von
Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu
erfüllen, geringer ist. ...
30. Verordnung Nr. 33
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die
Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im
französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 15, S.
103.
Der Commandant en Chef Français en
Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur
Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de
la Zone Française d'Occupation nach Anhörung des
Comité Juridique unter Bezugnahme auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines
Commandement en Chef Français en Allemagne,
abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef 1) vom
28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement
Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen
Verordnungen,
Gesetz Nr. 5 des Commandement Suprême Interallié
über die Auflösung der Nazipartei,
Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über die
Wiederherstellung des Vereinsrechts im französischen
Besetzungsgebiet
folgende
VERORDNUNG.
Artikel 1. Die Gründung von Sportvereinen wird für die
Zone Française d'Occupation nach Maßgabe der
Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 1945 vorbehaltlich
der nachstehenden Sonderbestimmungen gestattet.
Artikel 2. Zweck der Vereine dürfen nur körperliche
Heranbildung und Sportbetrieb für ihre Mitglieder sein. Jede
andere Betätigung ist den Vereinen untersagt. Die
Sportarten, deren Ausübung verboten bleibt, werden durch
Verfügung des Administrateur Général Adjoint
pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français[e
- ergänzt von mir, C.T.]
d'Occupation näher bestimmt werden.
Artikel 3. Der Administrateur Général Adjoint pour
le Gouvernement Militaire de la Zone Française
d'Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung
beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos
in Deutschland zu veröffentlichen ist.
BADEN-BADEN, den 4. Februar 1946.
Le Général de Corps d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG.
________________
1) Die unterstrichenen Textteile sind
im deutschen Amtsblatt-Text an dieser Stelle (offensichtlich aus
Versehen?) weggelassen worden, obwohl sie erstens Teil einer
ständig wiederkehrenden Eingangsformel sind und obwohl
zweitens in der Textspalte links daneben im franz. Original die
Formel vollständig ist; C.T.
31. Verfügung Nr.
40 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "über die
Durchführung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946
über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im
Französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 15, S.
103/104.
Der Administrateur Général Adjoint
pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française
d'Occupation erläßt unter Bezugnahme auf
Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über das
Vereinsrecht im französischen Besetzungsgebiet in Verbindung
mit der Verfügung Nr. 25 vom 12. Dezember 1945 über die
Durchführung dieser Verordnung,
Verordnung Nr. 33 über Genehmigung der Gründung von
Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet
nach Anhörung des Comité Juridique folgende
VERFÜGUNG.
Artikel 1. Die Sportvereine bezwecken die körperliche
Heranbildung und die Ausübung der genehmigten
Sportarten.
Artikel 2. Die Sportvereine haben allgemein-sportlichen Charakter
mit Ausnahme derjenigen, die für die Ausübung
besonderer Sportarten gegründet werden, wie Wintersport,
Radfahrsport, Reitsport, Tennis, Golf, Polo und Kricket.
Artikel 3. Zur Zeit verboten ist der Schieß-, Waffen-,
Wehr-, Gelände- und Flugsport.
Artikel 4. Die Vereine können aus männlichen und
weiblichen Mitgliedern im Alter von über 20 Jahren mit einer
Mindestzahl von 10 Personen gebildet werden. Befreiungen von der
Altersgrenze können vom Délégué
Supérieur du Gouvernement Militaire allgemein
minderjährigen Mitgliedern, die nicht mehr die Schule
besuchen, zur Gründung von Jugendabteilungen bewilligt
werden.
Artikel 5. Außer den durch Artikel 5 der Verfügung vom
12. Dezember 1945 vorgeschriebenen Unterlagen sind die für
das laufende Sportjahr aufgestellten Programme in drei Exemplaren
vorzulegen. Jede nachträgliche Änderung des Inhalts
dieser Programme ist in gleicher Weise dem
Délégué Supérieur du Gouvernement
Militaire zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 6. Die Bildung von Vereinigungen oder
Zusammenschlüssen von Sportvereinen ist im allgemeinen auf
das Gebiet eines Kreises oder mit besonderer Genehmigung des
Délégué Supérieur auf das Gebiet
eines Landes oder einer Provinz beschränkt und unterliegt
den Bestimmungen des Artikels 5.
Artikel 7. Ausnahmsweise kann die Genehmigung zu Reisen zwischen
Ländern und Provinzen zwecks Abhaltung von
Freundschaftswettkämpfen zwischen den Mannschaften der
einzelnen Bezirke erteilt werden.
Artikel 8. Der Directeur Général des Affaires
Administratives wird mit der Durchführung dieser
Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des
französischen Oberkommandos für Deutschland zu
veröffentlichen ist.
BADEN-BADEN, den 4. Februar 1946.
Der Administrateur Général
E. LAFFON .
ANLAGE.
Gesuch um Genehmigung zur Abhaltung einer Versammlung zur
Gründung eines Sportvereins.
I. Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt,
Staatsangehörigkeit und Adresse jedes Antragstellers:
a)......................
b)......................
c)......................
II. Besondere Angaben über den Sportverein oder die
Vereinigung oder den Zusammenschluß von Sportvereinen,
deren Gründung beabsichtigt wird:
a) allgemeinsportliche Art oder Sonderart der
Betätigung,
b) Gemeinde oder Gegend, in der der Betrieb in Aussicht genommen
ist.
III. Tag und Ort der Abhaltung der Gründungsversammlung,
(Angabe der ungefähren Zahl der Teilnehmer)
IV. Anzahl der diesem Gesuch beigefügten Fragebogen:
Die Antragsteller bescheinigen, von der Verordnung Nr. 33 vom 4.
Februar 1946 über die Genehmigung von Sportvereinen und von
der Verfügung Nr. 40 vom 4. Februar 1946 Kenntnis zu haben
und übernehmen bis zur Bestellung des Vorstandes die
Verantwortung für ihre gewissenhafte Beobachtung.
(Ort) ..............., den................
Die Antragsteller (Unterschriften).
32. Dienstanweisung der
amerikan. MilReg. (= OMGUS): "Kontrolle von Sporttätigkeit",
15. März 1946. 1)
Fundorte: a) deutsche Fassung: Amt für
Leibesübungen, Bremen; reponierte Akte (persönl.
Mitteilung von Franz Nitsch); b) amerikanische Fassung: MILITARY
GOVERNMENT REGULATIONS (Change 3, 14 March 1947); Fundort:
Institut für Zeitgeschichte, München.
[a) deutsche Fassung]
OMG für Deutschland (U.S.)
Dienststelle des stellv. Militärgouverneurs
APO 742
AG 353.8 (IA)15. März 1946
Gegenstand: Kontrolle von Sporttätigkeit
An: Direktoren, OMG. für Bayern
OMG für Grosshessen
OMG für Württemberg-Baden.
1) Die Viermächte Politik, wie sie ausgedrückt ist in
der Kontrollrat Direktive Nr. 23, CORC/P(45) 180 (Final),
Einschränkung und Entmilitarisierung des Sportes in
Deutschland, die von dem Coordinating Committee am 17. Dezember
1945 vereinbart und unterzeichnet wurde, wird wie unten angegeben
durchgeführt werden.
2) Es werden Schritte unternommen werden, um zu
gewährleisten, dass alle Sport-, militärische und
militärähnliche Organisationen, die in Deutschland vor
seiner Kapitulation bestanden, bis zum 1. Januar 1946
aufgelöst und ihre Tätigkeit verboten worden sind.
Keine militärischen Organisationen dürfen
gegründet, ausgebaut oder unter der deutschen
Bevölkerung gefördert werden. Es wird Sorge dafür
getragen werden, zu gewährleisten, dass es keine
Unterweisung im Sport oder eine Ausübung von sportlicher
Betätigung von militärischer oder
militärähnlicher Art an deutschen Erziehungsinstituten,
in öffentlichen oder politischen Organisationen, in Innungen
und Fabriken und in allen Organisationen gibt.
a) Die folgenden Sportarten sind besonders verboten:
Flugsport, Fallschirmspringen, Segelflug, Fechten.
Militärischer oder militärähnlicher Drill
Schiessen mit Feuerwaffen.
3) Die Bildung von nicht militärischen Sportorganisationen
wird erlaubt sein. In Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Viermächte Direktive sind die Direktoren der
Landesdienststellen der Militärregierung ermächtigt,
Sportorganisationen für Gebiete bis einschl.
Landesgrösse zuzulassen. Nachdruck wird jedoch auf
örtliche Organisationen gelegt. In keinem Falle darf eine
Organisation ohne Erlaubnis der Mil.Reg. bestehen.
4) Die verantwortliche Aufsicht über Sportorganisationen und
ihre Tätigkeit wird geeigneten Beamten der Landes- und
Kreis-Militärregierung zugewiesen werden.
Kreisjugendausschüsse werden dieselben Funktionen über
Jugendsportorganisationen und Jugendarbeit ausüben, die sie
jetzt in Verbindung mit den anderen Freizeitgestaltungen für
Jugendliche durchführen.
5) Keine Sportorganisation darf ohne Genehmigung der Mil.Reg.
gegründet werden, und jede solche gegründete
Organisation wird der Überwachung durch die Mil.Reg.
unterworfen sein. Keine Sportorganisation darf beaufsichtigt
werden oder Unterweisung oder Gelder erhalten von irgendeiner
öffentlichen oder privaten Körperschaft ausserhalb des
Landes, in welchem sie die Betätigungserlaubnis erhalten
hat. Sportorganisationen sind als private, freiwillige
Vereinigungen zu betrachten, und als solche sind [sie
- ergänzt von mir; C.T.] der zivilen
Kontrolle nur in dem Masse unterworfen, wie es normalerweise von
Vereinigungen ähnlicher Art verlangt wird.
6) Es werden Schritte unternommen werden, zu gewährleisten,
dass in der körperlichen Ausbildung, Unterweisung und der
sportlichen Betätigung der Jugend Nachdruck auf Gesundheit,
Hygiene und Spiel gelegt wird, die alle Elemente von
militärischem Charakter von diesen Gebieten
ausschliessen.
a) Die unten aufgeführten Sportarten und andere
ähnlicher Art werden zugelassen werden:
Radfahren, Golf, Wandern, Bergsteigen, Ballspiel und Baseball,
Rudern, Kanufahren, Skilaufen, Schlittenfahren,
Schlittschuhlaufen, Eishockey, Fussball, Rugby, Korbball,
Handball, Flugschlagball [= Volleyball;
C.T.], Federballspiel, Tennis, Hockey.
Schwimmen.
Leichtathletik, wie Springen, Laufen, Stabspringen, Speerwerfen
[im Original: "Spurwerfen"; C.T.],
Hammerwerfen, Diskuswerfen, Kugelstossen, Ringen, Boxen.
7) Alle Personen, die verantwortliche Stellungen in
Sportorganisationen einnehmen werden, werden denselben
Entnazifizierungsmasstäben und denselben Verfahren
unterworfen sein, wie sie jetzt für Lehrer eingeführt
worden sind. Die Mitgliedschaft muss für alle offen sein,
die den anerkannten Anforderungen für die Mitgliedschaft
genügen, äussere Qualifikationen, die auf Rasse,
Bekenntnis oder wirtschaftlicher Lage begründet sind, sind
nicht erlaubt.
Für den stellv. Militärgouverneur:
Bryan L. Milburn
Brigadegeneral, GSC
Chef des Stabes.
[b) amerikanische Fassung]
... Title 8: Education
Part 7: Youth and Recreational Activities...
Section A: General Policy ...
8.702
Policy on Political Youth Groups. Youth groups may be sponsored
and assisted, financially and otherwise, by political parties,
provided they are not dominated by such parties. Instruction in
the principles of good citizenship is to be encouraged, but not
narrow indoctrination. Generally speaking, it is the policy of
Military Government to discourage the premature indoctrination of
youth under eighteen and to encourage the civic and political
education of youth on a nonpartisan basis. Such youth groups,
when sponsored by political parties, should be independently
organized under a constitution and by-laws adopted by vote of
their members and with the right to elect and recall officers
independent of pressure from the sponsoring political
parties.
Section B: Youth Activities ...
8.722
Army Assistance to German Youth Activities. The Youth Activities
Section in the Education and Religious Affairs Division of each
Land OMG and each youth committee within a Land should receive
the active assistance of U.S.Army personnel who are charged with
the implementation of USFET 5 October 1946 Directive AG 353.8
GCT-AGO, Army Assistance to German Youth Activities, U.S.Zone.
...
Section C: Sport Activities
8.740
Reference. Quadripartite policy expressed in Control Council
Directive No. 23, Limitation and Demilitarization of Sport in
Germany, which was agreed to and signed by the Coordinating
Committee 17 December 1945 is the basic policy which this Section
implements for OMGUS.
8.741
Dissolution of Associations. Action will be taken to insure that
all sport and military or para-military athletic organizations
(clubs, associations, and institutions) which existed in Germany
prior to its capitulation have been dissolved as of 1 January
1946 and their activities prohibited.
8.742
Forbidden Organizations and Activities. No military athletic
organization are to be founded, developed, or operated among the
German population. Action will be taken to insure that there is
no instruction in, or conduct of, athletic activities of a
military or para-military nature in German educational
institutions, in public or political organizations, in companies
and factories, and in all other organizations.
a. The following sport activities are specifically
prohibited:
(1) Aviation, parachuting, gliding;
(2) Fencing;
(3) Military or para-military drill or display; and
(4) Shooting with firearms.
8.743
Organization. The formation of non-military sport organizations
will be permitted. In conformity with the provisions of the
subject quadripartite directive (MGR 23-161.23), Directors of
Land OMGs are authorized to permit sport organizations to serve
areas up to and including the Land. However, primary emphasis
will be placed on local organizations. In no case shall an
organization be allowed to operate without permission of Military
Government.
8.744
Supervision. Supervisory responsibility for sport organizations
and activities will be assigned to appropriate Land MG officials.
Land and Kreis youth committees will perform the same functions
for youth sport organizations and activities that they now carry
out in connection with the other leisure time activities of young
people. No sport organization will be formed without the
permission of Military Government, and each such organization
established will be subject to the supervision of Military
Government. No sport organization will receive supervision,
instruction or funds from any public or private body outside the
Land in which it has received permission to function. Sport
organizations are to be considered as private, voluntary
associations and as such will be subject to civil control only to
the extent normally required by associations of a similar
nature.
8.745
Emphasis. Action will be taken to insure that, in physical
education instruction and sport activities for youth, the
emphasis be placed on health, hygiene, and recreation features
which will exclude from this field elements of assimilated
military character.
8.746
Permitted Sport Activities. The sport activities listed below and
others of a similar nature will be permitted:
a. Bicycling;
b. Golf;
c. Hiking, mountain-climbing;
d. Playground ball and baseball;
e. Rowing, canoeing;
f. Skiing, sledding, skating, ice-hockey;
g. Soccer, rugby, football, basketball, handball, volley ball,
badminton, tennis, hockey;
h. Swimming;
i. Track and field events such as jumping, running, pole
vaulting, javelin and: hammer-throwing, discus-throwing, and
shot- putting; and
j. Wrestling, boxing.
8.747
Leaders and Members. All persons who occupy responsible positions
in sport organizations will be subject to the same denazification
standards and procedures that are now established for teachers.
Membership shall be open to individuals who fulfill approved
membership requirements; discrimination based on race, creed, or
economic status will not be permitted.
8.748
Youth Sports and Welfare Activities of Churches. Subject to the
provisions of Section B, Part 7 of this Title, Youth Section,
Education and Religious Affairs Branch, will permit religious
groups to conduct youth sport and youth welfare activities and to
receive contributions for such purposes on the same basis as all
other youth organizations.
________________
1) Norbert GISSEL (1988, S. 37/38)
datiert diese OMGUS-Dienstanweisung auf den 7. 3.
1946.
33.
Militärregierung für Rheinland - Hessen- Nassau:
"Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf
Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins", vermutlich Mai
/Juni 1946.
Quelle: Amtsblatt der Militärregierung für die
Provinz Rheinland - Hessen- Nassau Nr. 7 vom 18. Juli 1946, S. 4
- 9; Fundort: Landeshauptarchiv Koblenz, Bestand V, Nr. 397 (1.2)
(persönl. Mitteilung von Harald Braun).
1)
SERVICES JEUNESSE ET SPORT
BEKANNTMACHUNG
Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf
Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins.
Als Richtlinien für das Sportvereinswesen in der
französischen Besatzungszone gelten in der Folge die
Vorschriften der Verordnung Nr. 33 vom 4. 2. 1946 und Anordnung
Nr. 40 vom 4. 2. 1946, die beide im Amtsblatt des
französischen Oberkommandos in Deutschland Nr.15 vom 14. 2.
46 abgedruckt sind und sich in den allgemeinen Rahmen der
Verordnung Nr. 22 vom 12.2) 12.1945 und Anordnung Nr.
25 vom 12.12.1945 (beide abgedruckt im Amtsblatt Nr. 9 vom
21.12.1945) einfügen.
Die vorläufigen Genehmigungen, die den ohne Rechtsgrundlagen
bestehenden Sportvereinen bewilligt sind, sind nur eine
Uebergangslösung, um die Fortsetzung der sportlichen
Tätigkeit zu ermöglichen.
Kein Verein darf sich auf eine solche Genehmigung berufen, um
daraus einen Anspruch auf Erteilung der endgültigen
Genehmigung, die sein Bestehen erst gesetzmäßig macht,
oder auf Bevorzugung bei dieser Erteilung abzuleiten.
Vorliegende Anweisung verfolgt zusammen mit den Angaben im Anhang
den Zweck, mit Genauigkeit und Klarheit auf die beste und
kürzeste Weise den Weg anzugeben, um zunächst die
Genehmigung zur Abhaltung der Gründungsversammlung des
Sportvereins und dann die eigentliche Zulassung des Vereins zu
erlangen.
1 - Das Erste ist der Antrag auf Genehmigung zur
Abhaltung der Gründungsversammlung des Sportvereins
(Position 5 des Anhangs). Er ist mindestens einen Monat vor dem
vorgesehenen Datum der Versammlung dem Bürgermeister des
Orts, an dem der Verein ansässig ist, einzureichen. (Liegen
dem Bürgermeister eines Ortes mit weniger als 5000
Einwohnern mehrere Anträge vor, so fordert er die
Beteiligten auf, sich wegen der Gründung eines Vereins
allgemeinsportlichen Charakters zu verständigen.)
Der Bürgermeister nimmt Stellung und übersendet dem
Landrat Abschrift der Akten. Diese Abschrift, die auf dem
Dienstweg von den zuständigen deutschen Behörden
geprüft ist, gelangt zur DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE
JEUNESSE ET SPORTS). Die deutschen Behörden sind dadurch in
Kenntnis gesetzt und verantwortlich.
Die Unterlagen selbst werden vom Bürgermeister an den
DELEGUE DE CERCLE übersandt, der sie seinerseits dem DELEGUE
SUPERIEURE von Rheinland - Hessen- Nassau (JEUNESSE ET SPORTS)
vorlegt.
Diese Dienststelle entscheidet über die gesamte
Untersuchung, die von den französischen und deutschen
Behörden angestellt worden ist.
Die Abteilung JEUNESSE ET SPORTS benachrichtigt direkt den
DELEGUE DE CERCLE, der die Antragsteller über das
zuständige Bürgermeisteramt in Kenntnis setzt.
2 - Das Zweite ist der Antrag auf Zulassung des Sportvereins
(Position 6 des Anhangs). Er ist nach demselben Verfahren, das
für den Antrag auf Genehmigung der Abhaltung der
Gründungsversammlung angewandt war, der DELEGATION
SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) vorzulegen.
Um jede Unregelmäßigkeit zu vermeiden, und um die zur
Gründung eines einzigen Vereins allgemeinsportlicher Art in
Ortschaften von weniger als 5000 Einwohnern notwendigen
Verhandlungen zu ermöglichen, müssen Anweisung und
Anhang 8 Tage in den Bürgermeisterämtern ausgehangen
haben, bevor der Bürgermeister irgendein
Antragsaktenstück annimmt.
Anhang.
Was versteht man unter Sportverein?
I. - Unter Sportverein ist eine Vereinigung zu verstehen, deren
Mitglieder mehr als 10 beträgt und deren Mitglieder, die
älter als 20 Jahre sein müssen, gemeinsam
körperliche Ertüchtigung oder eine erlaubte Sportart
betreiben. Jede andere Tätigkeit ist untersagt. Diese
Vereine sollen allgemeinsportlichen Charakters sein.
Erläuterung:
a) Befreiung von den Vorschriften bezügl. des Alters werden
regelmäßig durch den DELEGUE SUPERIEUR (SERVICE
JEUNESSE ET SPORTS) minderjährigen Mitgliedern, die nicht
Schüler oder Studenten sind, erteilt, um die Gründung
von Junioren-Abteilungen zu ermöglichen.
Folgende Sportarten sind verboten:
b) Schießen, Fechten, Wehrsport, Geländesport,
Flugsport. Geräteturnen und Kampfsport (Ringen, Boxen, Judo)
sind im Augenblick nicht zugelassen.
c) Unter Sportverein allgemeinsportlichen Charakters ist ein
Sportverein zu verstehen, bei dem Fußball, Handball,
Korbball 3) und zwei andere erlaubte Einzelsporte
irgendwelcher Art tatsächlich betrieben worden.
Die Lage von Sportvereinen, die nur wenige Sportarten betreiben,
kann von der Abteilung JEUNESSE ET SPORTS überprüft
werden, jedoch darf die Zahl der ausgeübten Sportarten
keinesfalls 3 unterschreiten; eine Ausnahme von der Regel der
allgemeinsportlichen Betätigung können Vereine machen,
die gewisse Sondersportarten betreiben, wie z.B. Wintersport,
Schwimmsport, Wassersport, Tennis, Golf, Polo, Cricket,
Pferdesport wegen ihrer besonderen Organisation oder der
hochspezialisierten Platzanlagen, die sie erfordern.
II. Begrenzung der Anzahl der Sportvereine.
Um einer ihrer Lebensfähigkeit unter den augenblicklichen
Umständen unzuträglichen Anhäufung von
Sportvereinen zu begegnen, wird für Orte von weniger als
5000 Einwohnern nur ein Sportverein allgemeinsportlicher Art
zugelassen. Für Orte von mehr als 5000 Einwohnern kann ein
weiterer Sportverein für je 3000 Einwohner zugelassen
werden.
III. Benennung der Sportvereine.
Es ist erwünscht, daß die Namen der neuen Sportvereine
weder an die der Vereine der nationalsozialistischen Epoche, noch
an die der vor 1933 erinnern.
IV. Begrenzung der sportlichen Tätigkeit.
Die sportliche Betätigung ist regelmäßig auf den
Kreis oder nach Sondergenehmigung der DELEGATION SUPERIEURE
für die Militärregierung von Rheinland - Hessen- Nassau
auf das Gebiet der Provinz beschränkt.
Die Spiele von Mannschaften aus verschiedenen Provinzen
unterliegen einer Sondergenehmigung. Die DELEGATION SUPERIEURE
(SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) ist allein berechtigt, diese
Genehmigung zu erteilen.
V. Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung zur Abhaltung
einer Gründungsversammlung.
Der Antrag muß von großjährigen Antragstellern,
die einen guten Ruf genießen, in der französischen
Besatzungszone wohnhaft sind und nicht der NSDAP angehört
haben, eingereicht werden.
Die Unterlagen müssen enthalten:
1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort,
Staatsangehörigkeit und Anschrift jedes Antragstellers
a) ......................
b) .......................
c) .......................
2. Angaben über den Sportverein oder die Vereinigung oder
den Zusammenschluß von Sportvereinen, deren Gründung
beabsichtigt ist:
a) ob allgemein-sportlicher Art oder Sondersportart,
b) Gemeinde oder Gegend, in der die Tätigkeit ausgeübt
werden soll,
und einen Entwurf der Satzungen, der eine genaue Bestimmung der
von dem Verein angestrebten Ziele enthalten muß. Des
weiteren muß daraus hervorgehen:
Aufnahmebedingungen für Mitglieder, Art der Verwaltung, Art
und Umfang der finanziellen Mittel, Zusammensetzung des
Ausschusses und des Vorstandes, Amtsdauer und -gewalt der
Ausschuß- und Vorstands-Mitglieder, Bedingungen für
die Beschlußfassung der Hauptversammlung, Verfahren der
Auflösung des Vereins und des Vermögens-Uebergangs.
3. Tag und Ort der Abhaltung der Gründungsversammlung
(ungefähre Teilnehmerzahl).
4. Anzahl der dem vorgelegten Antrag beigefügten Fragebogen.
Die Antragsteller bescheinigen, von der Verordnung Nr. 33 vom 4.
2. 1946 über die Zulassung von Sportvereinen und der
Anordnung Nr. 40 vom 4. 2. 1946 Kenntnis zu haben, und
übernehmen bis zur Bestellung des Vorstandes die
Verantwortung für ihre genaue Einhaltung.
(Ort), den ......................1946.
Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag ist eine Aufstellung der Sportgeräte, des
Geländes und der Sporteinrichtung, die dem Verein zur
Verfügung stehen, beizufügen, wobei angegeben werden
kann. worüber der Verein zu verfügen wünscht.
Da die Sportvereine aus der nationalsozialistischen Epoche
aufgelöst sind, steht ihr früheres Eigentum wegen der
Zugehörigkeit der Vereine zum Reichsbund für
Leibesübungen unter Kontrolle und kann den zugelassenen
Vereinen zugeteilt werden.
Vl. Unterlagen für den Antrag auf Zulassung eines
Sportvereines.
Eine Gründungsversammlung darf nicht abgehalten werden, ohne
daß den Gründern das Vorliegen einer schriftlichen
Genehmigung der DELEGATION SUPERIEURE der Militärregierung
durch den Bürgermeister bekanntgegeben worden ist.
Die Gründung eines Vereins muß den Vorschriften der
Verordnung Nr.22 vom 12. 12. 1945 und der
Durchführungsverfügung 4)
Nr. 25 vom 12. 12. 45, die beide im Amtsblatt des
französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 9 vom 21. 12.
45 abgedruckt sind, und denen der Verordnung Nr. 33 vom 4. 2. 46
und der Verfügung 5) Nr. 40 vom 4. 2. 46,
beide abgedruckt im Amtsblatt des französischen
Oberkommandos in Deutschland Nr. 15 vom 14. 2.1946,
entsprechen.
Die wesentlichen Vorschriften werden nachstehend wiederholt:
...
SERVICE JEUNESSE ET SPORTS.
Bekanntmachung.
Als Ergänzung zu vorstehender Bekanntmachung ergehen
folgende Anweisungen über einzuhaltende Fristen bei
Anträgen auf endgültige Zulassung von. Sportvereinen
und Schiedsrichtern und bei solchen auf Genehmigung von
sportlichen Veranstaltungen.
I. Endgültige Zulassung von Sportvereinen.
Es wird darauf hingewiesen, daß alle bisher den
Sportvereinen erteilten Zulassungen nur vorläufiger Art
sind. Vom 1. September 1946 an muß jeder Sportverein im
Besitze einer endgültigen Zulassung sein.
Insbesondere darf kein Sportverein im Sportjahre 1946/47
offizielle Meisterschaften austragen, wenn er nicht
endgültig zugelassen ist. Die endgültige Zulassung kann
nur von dem DELEGUE SUPERIEUR für die Militärregierung.
Rheinland - Hessen-Nassau (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) erteilt
werden. Der einzuhaltende Weg geht aus der obigen Bekanntmachung
hervor. Alle vorgelegten Unterlagen müssen in
Französisch und Deutsch verfaßt sein. Diese
Anweisungen können bei allen Bürgermeisterämtern
eingesehen werden. Ein übersetzung dieser Anweisungen ist im
amtlichen Mitteilungsblatt des Sportverbandes Mittelrhein vom 15.
5. 1946 und in der Trierischen Volkszeitung vom 22. 5. 1946
erschienen.
Allein diese endgültige Zulassung macht das Bestehen der
Sportvereine gesetzmäßig. Wenn sie diese Zulassung
erhalten haben, können sie Anträge auf Wiedererstattung
oder Zuteilung von Gelände und Sporteinrichtungen und auf
Freigabescheine für Sportartikel stellen.
Selbstverständlich dürfen Vereinsgründungen auch
nach dem 1. 9.1946 vor genommen werden. Jedoch dürfen die
nach diesem Datum gegründeten Sportvereine in der folgenden
Saison nur Freundschaftsspiele austragen.
II. Endgültige Zulassung von Schiedsrichtern.
Um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen, müssen
die Schiedsrichter vom September an im Besitze einer
endgültigen, von der DELEGATION SUPERIEUR für Rheinland
- Hessen-Nassau (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS), erteilten Zulassung
sein.
Jedem Antrag muß ein Fragebogen beiliegen, beide in
dreifacher Ausfertigung. Die Anträge werden beim
Bürgermeisteramt des Wohnortes des Antragstellers
eingereicht; dieses leitet sie ebenso wie die Anträge auf
Zulassung von Sportvereinen an die DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE
JEUNESSE ET SPORTS) weiter.
Diese von der Militärregierung erteilte Zulassung als
Schiedsrichter bedeutet selbstverständlich keine
Bestätigung vom sportlichen Standpunkt aus.
III. Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen.
Es ist zwischen verschiedenen Arten zu entscheiden
6):
a) Offizielle Meisterschaftsspiele:
Die DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) teilt den
Kreiskommandanten - Offizier der Sportüberwachung - den
Terminkalender der Spiele mit. Für diese Spiele ist keine
besondere Genehmigung erforderlich.
Die Kreissportkontrolloffiziere beseitigen bei der Benutzung der
Plätze oder der Geräte evtl. auftretende
Schwierigkeiten.
b) Freundschaftsspiele:
1. Die Genehmigung für die Freundschaftsspiele zwischen
Vereinen der Provinz Rheinland - Hessen-Nassau wird von dem
Sportkontrolloffizier des Kreises, in dem sie stattfinden,
erteilt.
Die Anträge müssen 5 Tage vor dem Datum, das für
diese Spiele vorgesehen ist, dem Sportkontrolloffizier vorgelegt
werden.
2. Die Genehmigung für Spiele zwischen Vereinen der
französischen Besatzungszone wird von demselben Offizier
erteilt. (Lockerung der Vorschriften des § 4 der obigen
Bekanntmachung.)
Die Anträge müssen 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum
des Spieles vorgelegt werden.
3. Die Genehmigung für Spiele gegen Vereine aus einer
anderen als der französischen Besatzungszone können nur
von der DELEGATION SUPERIEURE für Rheinland - Hessen-Nassau
(SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) erteilt werden.
Die Antrage müssen 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum des
Spieles vorgelegt werden.
c) Leichtathletische Veranstaltungen:
Gleiche Zuständigkeit. Alle Anträge auf Genehmigung
sind mindestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum der
Veranstaltung dem Sportkontrolloffizier vorzulegen.
IV. Versammlungen.
Versammlungen, Treffen und Kongresse, die eine Besprechung
über sportliche Fragen zum Ziel haben, müssen von dem
Sportkontrolloffizier des Kreises, in dem sie stattfinden,
genehmigt werden.
Anträge auf Genehmigung, denen eine Tagesordnung beifolgen
muß, müssen vorgenanntem Offizier 15 Tage vor dem
vorgesehenen Datum zugehen.
Für technische Besprechungen an feststehenden Tagen kann
eine Dauergenehmigung erteilt werden.
Die Genehmigung für Versammlungen, Treffen und Kongresse,
die von dem Sportverband Rheinland - Hessen-Nassau veranstaltet
werden, und für die ganze Provinz von Bedeutung sind, wird
von der DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS)
erteilt.
V. Training.
Übungsstunden bedürfen keiner Genehmigung, da das
für das laufende Jahr aufgestellte Programm bereits dem
Vereinsgründungsantrag beigefügt war, (und durch die
Zulassung des Vereins auch das Programm und somit auch die
Übungsstunden genehmigt sind). Jedoch muß jegliche
Änderung in der Zusammensetzung des Programms der DELEGATION
SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) zur Kenntnis gebracht
werden.
____________________
1) Diese Anweisung ist (in schlechter
Übersetzung) schon am 21. April 1946 als Dienstanweisung
"Nr. 158 / E.P./SpJ" der franz. Militärregierung für
Rheinland - Hessen-Nassau, öffentliche Erziehung, Abteilung
Jugend und Sport als Typoskript herausgegeben worden, "in voller
Länge wiedergegeben" bei SCHWANK (1987), S. 14 -
19.
2) Im Text fälschlich
"13."
3) Im offiziellen franz. Text: "le
Basketball"
4) Im Text fälschlich
"-verordnung"
5) Im Text fälschlich
"Anrodnung"
6) Im offiziellen franz. Text:
"Plusieurs cas sont à envisager." Besser vielleicht so zu
übersetzen: "Es sind mehrere Fälle ins Auge zu
fassen."
34. Anweisung Nr. 104
der brit. MilReg., IA & C Div. (= Anweisung Nr. 67 der
Erziehungs-Kontrolle): "Beaufsichtigung des Sports", 18. Juli
1946.
Fundort: Staatsarchiv Hamburg, repon. Akten des Sportamts,
Sign. III.H.30 1/1; vgl. Strych (1975), S. 77 - 80.
A b s c h
r i f t
Übersetzung HQ Military Government
Ext.:228 Hansestadt Hamburg
609/Sept/220/7 609 HQ CCG
BAOR
Betrifft Beaufsichtigung des Sportes.
An den
Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg
1. In der Anlage übersenden wir Ihnen die
Anweisung 104 der IA & C Division der Militärregierung
(auch als ECI 67 bekannt) zur Weiterleitung an die
zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Ziffer
1 der Anweisung.
2. Vorbehaltlich der folgenden Änderungen und Verbesserungen
haben Sie für die Durchführung der in dieser Anweisung
getroffenen Anordnungen zu sorgen.
a) Ziffer 6
Diese Ziffer findet auf Hamburg keine Anwendung. Bereits
genehmigte Klubs brauchen nicht noch einmal einen Antrag zu
stellen, aber Sie haben den Hamburger Verband für
Leibesübungen anzuweisen, der Education Control eine Liste
der bestehenden Klubs einzureichen, für die um eine
Genehmigung durch die Militärregierung nachgesucht wird.
b) Ziffer 6 c)
findet auf bereits bestehende Sportorganisationen keine
Anwendung.
c) Ziffer 11
I) "Mil Gov at Kreis level" ist zu streichen und durch "Hamburger
Verband für Leibesübungen" zu ersetzen.
II) "Any necessary - place" ist zu streichen. Dafür ist
einzusetzen "The Hamburger Verband für Leibesübungen
will submit approved lists of important fixtures to Military
Government Hansestadt Hamburg" (Der Hamburger Verband für
Leibesübungen hat gebilligte Listen mit wichtigen
Terminabschlüssen der Militärregierung der Hansestadt
Hamburg einzureichen).
d) Ziffer 17
"Properly" ist zu streichen und durch "independently" zu
ersetzen.
e) Appendix "C"
I) Ziffer 1 b) "1. Juni 46" ist zu streichen und durch "1.
Oktober 46" zu ersetzen.
II) Ziffer 1 b) Dem deutschen Text dieses Anhanges ist
eine Übersetzung der Worte "with Military Government
approval" beizufügen.
gez. M.K.R. Colvin c/Comd.
für Brigadier
Deputy Senioral Commissioner
Militärregierung in Deutschland
Britische Kontrollzone
IA & C Abteilung der Mil. Reg. Anweisung
Nr. 104
gleichzeitig bekannt als
Anweisung Nr. 67 der
Erziehungs-Kontrolle
(Fassung für deutsche Behörden)
Beaufsichtigung des Sports
Hinweis: Im Sinne dieser Anweisung sind den
angewandten Begriffen die folgenden Bedeutungen zu geben:
1) "Organisation" umfaßt Zusammenschlüsse von Vereinen
sowie auch einzelne Clubs.
2) "Sport" umfaßt Spiele (in der Halle sowie im Freien),
athletische Wettspiele, sowie Leibesübungen im
allgemeinen.
3) Kreis, soweit es sich um die Bildung von Clubs und
Zusammenschlüssen von Vereinen handelt, bezeichnet ebenfalls
das Gebiet der Hansestadt Hamburg.
1) Verteiler
a) Ha Mil.Gov. Regions verteilt Abzüge dieser Fassung der
E.C.I. wie folgt:
1) zur Bearbeitung: an alle
Minister/Landespräsidenten und
Regierungspräsidenten, sowie an den
Bürgermeister der Hansestadt Hamburg.
2) zur Kenntnisnahme: an alle Oberpräsidenten
und führende Beamte von Landes- und
Kreisjugendämtern.
b) Vorkehrungen für eine weitere Verteilung an
Oberbürgermeister und Landräte
müssen von den vorstehend unter c) 1) genannten Stellen
getroffen werden, die nach ihrem Ermessen eine weitere Verteilung
durchführen können.
Teil I - Allgemeine Grundsätze.
2) Die Direktive Nr. 23 des alliierten Kontrollrates über
die Begrenzung und Entmilitarisierung des Sports in Deutschland
vom 17. Dezember 1945, ist an alle Kreise herausgegeben
worden. (Abzug anbei als Anlage "A")
3) Die vorstehend zitierte Direktive muß durchgeführt
werden in Übereinstimmung mit dieser Anweisung, die die
Anweisung Nr. 17 der IA & C Abteilung der
Militärregierung über Sportclubs und Versammlungen
ersetzt.
4) Mit Bezug auf Absatz 3 der Direktive ist Folgendes als
"athletische Betätigung militärischer oder
militärartiger Natur" anzusehen:
a) Waffenausbildung jeglicher Art, einschließlich der
Übung mit nachgebildeten Waffen, jedoch ausschließlich
solcher allgemein anerkannter Sportübungen wie Speerwerfen,
Diskuswerfen, Hammerwerfen, sowie Gewicht- und
Kugelstoßen;
b) alle Prüfungen oder Übungen, die die Erinnerung
wachrufen an eine kampfmäßige Ausbildung;
c) Übungsmärsche, Gruppenexerzieren, Jiu-Jiutsu und
Kampf ohne Waffen; sowie
d) Manöver 1) oder Spiele (wie
Geländespiel oder Wehrsport), die dazu
bestimmt sind, eine Ausbildung im Gebrauch von Geländeformen
für militärische Zwecke zu vermitteln.
Teil II - Zu ergreifende Sofortmaßnahmen.
5) Alle Sportorganisationen, die vor der Kapitulation
Deutschlands bestanden, müssen sofort aufgelöst werden,
falls diese Maßnahme nicht schon durchgeführt
wurde.
6) Keine neue Sportorganisation darf ohne die Genehmigung der
Militärregierung eine Tätigkeit über
Kreisausmaß hinaus ausüben.
7) Alle Antrage zur Bildung von Einzelclubs oder Organisationen
innerhalb eines Kreises müssen zuerst beim
Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat erteilt
werden, wie das auf dem Formular Anhang "B" bestimmt ist. Die
Formulare müssen in 4facher Ausfertigung ausgefüllt und
unterzeichnet an Kreis Det. Group HQ weitergeleitet werden unter
Beilage folgender Schriftstücke:
a) Liste von Namen und Anschriften aller führenden Beamten,
in zweifacher Ausfertigung (s. Absatz 5 des Anhanges "B"),
b) Fragebogen in zweifacher Ausfertigung für alle
diese Beamten, wenn sie nicht in Verbindung mit anderen
Ernennungen früher von deutschen
Entnazifizierungs-Schiedsgerichten oder -Ausschüssen
überprüft worden sind. Wenn sie bereits von
Schiedsgerichten oder Ausschüssen überprüft
wurden, müssen Einzelheiten über den Tag der
Überprüfung und die infrage kommenden Ernennungen
angegeben werden;
c) einer spezifizierten Aufstellung darüber, wie die
Organisation finanziert werden soll.
8) Wenn der Antrag von der Militärregierung genehmigt worden
ist, werden 2 Durchschläge des Antragsformulars an den
Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat
zurückgegeben werden (einer zur Weiterleitung an den
Antragsteller).
9) Die deutschen Behörden in jedem Kreis müssen
aufgefordert werden, zum frühest möglichen Zeitpunkt in
jeder Ortschaft eine Bekanntmachung in der Form des Anhanges "C"
öffentlich auszuhängen.
10) Nachdem die Genehmigung zur Bildung einer Organisation
erteilt worden ist, müssen Terminabschlußlisten aller
für die folgenden 3 Monate vorgesehenen Wettkämpfe und
Versammlungen (einschließlich von Ausschuß-Sitzungen)
von den Beamten der betreffenden Organisation dem Hamburger
Verband für Leibesübungen vorgelegt werden. Der
Hamburger Verband für Leibesübungen muß
genehmigte Listen wichtiger Terminabschlüsse der
Militärregierung Hansestadt Hamburg vorlegen.
11) Genehmigungen, Sportorganisationen gemäß den
Bedingungen der vorstehenden Absatze 5-10 2) zu bilden
oder weiterzuführen, werden nur dann erteilt werden, wenn
die Militärregienung vollständig davon überzeugt
ist, daß
a) alle führenden Beamten gemäß den von der
Militärregienung festgelegten Richtsätzen annehmbar
sind;
b) nichts in den Statuten der Organisation, oder soweit sonst
bekannt, darauf schließen läßt, daß ihr
Zweck im Gegensatz zu den Bestimmungen einer bestehenden
Anweisung der Militärregienung stehen könnte; und
c) daß die vorgeschlagene Organisation (wenn es sich um
keinen Einzelclub handelt) wirklich von der Mehrheit der Clubs in
dem betreffenden Kreis gewünscht und nicht von einer
höheren Stelle angeordnet wird.
12) Anträge von Jugendabteilungen.
Sämtliche vorstehenden Anweisungen finden in gleicher Weise
Anwendung auf Jugendabteilungen von Sportorganisationen
Erwachsener mit der Ausnahme, daß das Kreisjugendamt
die zuständige Behörde zur Registrierung derartiger
Jugendabteilungen und zur Einreichung von Anträgen bei der
Militärregierung bleibt.
13) Anträge von Universitäten und anderen
Hochschulen.
Anträge, die ausschließlich von Clubs stammen, deren
Mitgliedschaft auf Lehrkörper und Studenten einer
Hochschule oder anderen Einrichtung höherer Bildung
beschränkt ist, müssen von dem Rektor dem
Überwachungsoffizier für Erziehung an der
Universität oder Hochschule vorgelegt werden, oder,
falls keiner vorhanden ist, Mil.Gov. at L/E oder HQ Mil.Gov.
Region, einerlei, wer für die Verwaltung des betreffenden
Erziehungs-lnstituts verantwortlich ist. Fragebogen
brauchen nicht vorgelegt werden, doch müssen alle anderen in
dieser Anweisung niedergelegten Bedingungen beachtet werden, und
die im Anhang "B" geforderte Unterrichtung muß vom
Rektor geliefert und unterzeichnet werden.
14) Wettspiele und Wettbewerbe zwischen Kreisen.
Einzelne Wettspiele und Wettbewerbe von Kreis zu Kreis zwischen
genehmigten Clubs oder Organisationen können genehmigt
werden, vorausgesetzt, daß Übereinstimmung besteht
zwischen beiden zuständigen Befehlshabern der betr.
Abteilung der Mil.Reg.
Teil III - Anträge auf Organisationsbildung über
Kreisbasis.
15) Es dart sich keine Organisation über Kreisbasis hinaus
bilden, bis jeder Club oder jede kleinere Organisation, welche
die neue Organisation umfassen soll, gemäß den
Bedingungen des vorstehenden Teils II eingetragen ist.
Anträge auf Bildung von Organisationen über Kreisbasis
hinaus können bei der Militärregierung eines
Kreises gestellt werden, und zwar 3) in dem
Kreis, in dem die Errichtung der Hauptstelle der Organisation
vorgesehen ist. Allen Anträgen müssen die in
vorstehendem Absatz 7 4) angegebenen
Schriftstücke beigefügt werden, und es finden die im
vorstehenden Absatz 11 5) niedergelegten
Grundsätze Anwendung.
Teil IV - Geldwesen
16) Zusätzlich zu der spezifizierten Finanzaufstellung, die
mit dem Antrag auf Bildung der Organisation vorgelegt wird,
muß jede derartige Organisation dem HQ der
Militärregierung, das die Bildung der Organisation (durch
die deutsche Behörde) genehmigte, einmal jährlich eine
von unabhängiger Stelle geprüfte Bilanz nebst
Rechnungsauszügen vorlegen.
Teil V - Übungskurse.
17) a) Anträge auf Genehmigung zur Durchführung von
Übungskursen für Sportwarte (keine Jugendsportwarte)
müssen von dem Veranstalter der nächsten Mil.Gov. Det.
mindestens 28 Tage vor dem beabsichtigten Beginn des Kurses
zusammen mit nachstehend aufgeführten Angaben in zweifacher
Ausfertigung vorgelegt werden:
1) Namen und Anschriften aller Personen, die für die
Abhaltung des Kursus verantwortlich sind, sowie Namen und
Anschriften aller Ausbilder;
2) Ort und Zeit des Kursus
3) ein Arbeitsplan des Kursus, Titel von Textbüchern (falls
benutzt) und eine vollständige Inhaltsangabe aller
vorgesehenen Vorlesungen;
4) eine Erklärung dahingehend, daß von allen
Ausbildern und Teilnehmern bekannt ist, daß sie den
Anforderungen der Militärregierung entsprechen und daß
sie im Besitz einer gültigen Arbeitsfreigabebescheinigung
sind, die vom zuständigen Arbeitsamt gemäß Absatz
13 des Kontrollratsgesetzes Nr. 3 ausgestellt ist.
Ausgefüllte Fragebogen müssen von allen
Ausbildern und Teilnehmern eingereicht werden, die nicht bereits
bestätigt wurden.
b) Anträge auf Abhaltung von Übungskursen für
Jugendsportwarte müssen in Übereinstimmung mit E.C.I.
Nr. 58 eingereicht werden.
- - - - - - - - - - - -
Anhang "A" ... 6)
Anhang "B" zu ECI (VGA) Nr. 67
Antragsformular auf Genehmigung für einen
Sportclub
oder eine Organisation
(vierfach auszufüllen)
An: HQ Mil.Gov.
Kreis
1.) Hiermit wird von der Militärregierung die Genehmigung
erbeten, ............... einen Sportclub/eine Organisation in
............... zum Zwecke der ............... zu bilden.
2) Der Club/die Organisation beabsichtigt(en), Versammlungen
(bzw. Veranstaltungen) am ............... jeder Woche/jeden
Monats um ............... Uhr abzuhalten. Alle anderen
Versammlungen oder Veranstaltungen werden der
Militärregierung wenigstens eine Woche im voraus
bekanntgegeben werden.
3) Gebäude und Sportplätze oder Hauptsitz (im Falle
eines Zusammenschlusses von Vereinen) befinden sich in
...............
4) Statuten der vorstehend genannten Organisation in zweifacher
Ausfertigung anbei.
5) Ausgefüllte Fragebogen (in zweifach) bzw.
vollständige Einzelheiten aller bereits durchgeführten
Überprüfungen durch Entnazifizierungs-Schiedsgerichte
und -Ausschüsse mit Bezug auf den Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister,
Schriftführer, Verbandes (bzw. Ausschusses) [sic! C.T.] und aller übrigen ebenfalls
anbei.
6) Eine spezifizierte Aufstellung darüber, wie der Club/die
Organisation finanziert werden soll(en), ist beigefügt.
7) Wir verpflichten uns, keine Anweisungen oder Geldmittel von
einer anderen Organisation anzunehmen als von einer solchen, die
bekanntermaßen von der Militärregierung genehmigt
wurde.
8) Wir kennen die Bedingungen von MGI Nr. ... (ECI Nr. ...) und
wir verpflichten uns, uns daran zu halten. Wir verpflichten uns
ebenfalls, eine auf dem laufenden befindliche Liste der Namen und
Anschriften aller aktiven und passiven Mitglieder zu führen,
sicherzustellen, daß Rechnungen und Bücher
geführt werden und daß sie jederzeit für eine
Prüfung durch die Militärregierung zur Verfügung
stehen, und jährlich eine ordnungsgemäß
geprüfte Bilanz nebst Rechnungsauszügen vorzulegen.
gezeichnet ................. Vorsitzender
Anschrift ...............................
gezeichnet ..............................
Anschrift ...............................
gezeichnet ................ Schatzmeister
Anschritt ...............................
Datum .................
Bestätigung:
Ich .............................................................
Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat
von .............................. empfehle, daß der
vorstehend genannte Sportclub/die Organisation genehmigt/nicht
genehmigt wird.
Datum ............... gezeichnet ............................
A b s c h
r i f t
Übersetzung Appendix "C" to ECI
(VGA) Nr. 67
Militärregierung Deutschland
Sportclubs und Sportorganisationen
1. Es wird auf folgende Richtlinien hingewiesen, die
kürzlich durch die Militärregierung wegen der
Beaufsichtigung der Sportklubs (Hallensport und Freiluftsport)
erlassen wurden.
a) Alle Sportklubs und Sportorganisationen, die vor der
Kapitulation Deutschlands bestanden, sind sofort
aufzulösen.
b) Alle Sportklubs und Sportorganisationen, die nach den
Bestimmungen der Verordnung Nr.9 und der Anweisung Nr.17 der
Militärregierung gebildet wurden, haben nunmehr nochmals bis
zum 1. Oktober 1946 bei mir einen Antrag auf Gehmigung ihres
Weiterbestehens durch die Militärregierung einzureichen.
c) Neuen oder bestehenden Sportklubs ist die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagt.
2. Personen, die einen neuen Sportklub oder Sportorganisation
gründen wollen oder eine alte wieder ins Leben rufen wollen,
haben sich wegen weiterer Einzelheiten an mich zu wenden.
3. Alle Personen, die in einem Sportklub oder einer
Sportorganisation ein Amt ausüben, haben sich mit den
letzten Anweisungen der Militärregierung vertraut zu
machen.
4. Diese Anweisung gilt für die gesamte britische Zone und
mit Genehmigung der Militärregierung.
Auf Befehl der Militärregierung.
Unterzeichnet
..........................................................
(Bürgermeister/Oberbürgermeister/Landrat)
__________________
1)Im Text: "Mannöver"
2)Im Text: "5-11". Die Numerierung
ist in der Fassung für Hamburg durch den Wegfall der Ziffer
6 geändert worden; vgl. das Anschreiben, Ziffer
2!
3)Im Text fälschlich:
"sehr"
4)Im Text: "8"; vgl. Anm.
2!
5)Im Text: "12"; vgl. Anm.
2!
6)Anhang "A" ist der Text der
Kontrollrats-Direktive Nr. 23 vom 17. Dezember 1945; ich habe ihn
hier ausgelassen, da er oben als Dokument Nr. 28 vollständig
wiedergegeben ist.
35. Schiffahrtsbefehl
Nr. 2 der brit. MilReg., 5. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MlLITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S.
375/376.
1. Dieser Befehl bezieht sich auf das Fahren von
Schiffen in Küstengewässern, Flußmündungen
und Binnengewässern in Deutschland. Der Schiffahrtsbefehl
Nr.1 vom Jahre 1945, herausgegeben von dem Oberkommandierenden
der Alliierten Landungsstreitkräfte, wird hiermit
aufgehoben.
2. Dieser Befehl bezieht sich nicht auf Schiffe, die im Eigentum
der Alliierten Kontrollbehörden stehen oder zur Benutzung
durch das Personal der Alliierten Kontrollbehörden
dienen.
3. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die in diesem Befehl enthalten
sind, darf niemand in den Küstengewässern,
Flußmündungen und Binnengewässern in der
britischen Besatzungszone in Deutschland ein Schiff fahren, wenn
nicht der Kapitän oder der Eigentümer eine gültige
Erlaubnis, die zum Fahren des Schiffes berechtigt, besitzt.
...
4. Die folgenden Schiffe benötigen keine Erlaubnis zum
Fahren gem. den Bestimmungen dieses Befehls:
a) Schiffe, die im Dienst der deutschen Polizei, Feuerwehr und
des Zollfahndungsdienstes stehen;
b) alle Arten von Ruder- und Paddelbooten;
c) kleine Motorboote oder Barkassen, die 10 Br. Registertonnen
oder 20 PS nicht überschreiten, wenn sie nicht für
Handelszwecke benutzt werden;
d) Segelboote, die für Sportsegeln benutzt werden, 10 Br.
Registertonnen oder eine Gesamtlänge von 30 Fuß (9
Meter) nicht überschreiten, in einem Segelsportverein
registriert und von der Militärregierung der britischen Zone
in Deutschland genehmigt sind. Diese Boote dürfen nicht mit
einer Maschinenanlage ausgerüstet sein, oder im Falle der
Ausrüstung mit einer Maschinenanlage müssen die
wichtigsten Teile der Maschine abmontiert sein.
Schiffe, die in Absatz a) und b) oben genannt sind, dürfen
jederzeit ohne Erlaubnis benutzt werden. Schiffe, die in Absatz
c) und d) oben genannt sind, dürfen nicht ohne besondere
Erlaubnis der örtlichen deutschen Behörden zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang unterwegs sein.
5. Vorbehaltlich der Ausnahmen in 4 muß die Erlaubnis, ein
Schiff zu fahren, in der vorgeschriebenen Form jederzeit an Bord
sämtlicher Schiffe geführt werden und jederzeit zur
Einsichtnahme durch eine Person oder Personen, die im Auftrag der
Alliierten Militärregierung handeln, bereitliegen. ...
6. Für alle Schiffe sind die Bedingungen, wie sie von der
Militärregierung festgelegt sind, zu beachten und zwar in
Bezug auf das Gebiet, in dem, und die Zeit, während der
gefahren werden darf, in Bezug auf das Ankern und Festmachen der
Schiffe, das Anlanden und die Verladung.
7. Die Zahl und die Unterscheidungsbuchstaben der Erlaubnis sind
in gut sichtbarer Weise an beiden Seiten des Bugs aufzumalen.
8. Die Erlaubnis, ein Schiff zu fahren, kann jederzeit durch die
Militärregierung aufgehoben oder widerrufen werden. ...
36. Direktive Nr. 45 des
Alliierten Kontrollrats In Deutschland: "Abgrenzung der
technischen Merkmale der deutschen Sportboote", 9. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 12, S.
225; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 46, S.
486/487.
1. Sportboote unterliegen den nachstehenden
Beschränkungen:
a) Höchstgeschwindigkeit in ruhigem Wasser - 10 Knoten.
b) Höchsttonnage - 15 Bruttoregistertonnen.
c) Länge zwischen den Loten - nicht über 13 Meter.
2. Diese Abgrenzungen beziehen sich auf alle Schiffe dieser Art,
die von Deutschland gebaut oder in irgendeiner Weise erworben
werden, vorbehaltlich von Ausnahmen, die der Kontrollrat
bestimmen kann.
3. Die in dieser Direktive vorgesehene Geschwindigkeit bezieht
sich auf seefertige Schiffe mit voller Bemannung, vollem
Brennstoff, voller Verpflegung und Versorgung.
4. Vorrichtungen und Verstärkungen, die die Verwendung des
Fahrzeuges für andere als Sportzwecke, insbesondere für
militärische Zwecke, ermöglichen, sind verboten.
...
37. Gesetz Nr. 39 des
Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Erkennungsflagge, welche
alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen
haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen", 12.
Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S.
338/339; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 46, S.
484/485.
Artikel I
1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die
der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen, haben jederzeit,
mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die
Erkennungsflagge der Alliierten Kontrollbehörde zu
führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge
"C", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten
Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist. (Anlage
A).
2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen, oder bei Schiffen
ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle;
sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als
Erkennungsflagge anzusehen.
3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie
ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen
irgendeiner Nation zu dippen.
4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz
1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden.
Artikel II
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der
unmittelbaren Kontrolle einer der Besatzungsmächte
fahren.
Artikel III
An Stelle der in Artikel I, Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der
Führung der Flagge der Alliierten Kontrollbehörde
können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge an beide
Bordwände des Schiffes gemalt als Erkennungszeichen
tragen.
Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß
Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone
fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines
Erkennungszeichens verpflichtet sind.
Artikel IV
1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf
einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten
Kontrollbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen
eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes
verstößt, setzt sich unbeschadet seiner etwaigen
Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze der Strafverfolgung vor
einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen
Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 RM. bis 10 000
RM. bestraft werden.
2. In schweren Fällen kann das Gericht auf
Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen, daneben
kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe
erkannt werden.
Artikel V
Dieses Gesetz tritt am 17. Januar 1947 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946.
...
Anlage "A" - Gesetz Nr. 39
KONTROLLRAT
Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen
Schiffe zu führen haben, die der Alliierten
Kontrollbehörde unterstehen
[Skizze der Flagge: quergestreift
blau-weiß-rot-weiß-blau, mit Ausschnitt eines
rechtwinkligen Dreiecks achtern; C.T.]
38. Bekanntmachung
(Notice) der brit. MilReg.: "Bildung von Segelsportvereinen in
Deutschland", 18. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S.
376/377.
1. Die Bildung von Vereinen für Sportsegeln
ist gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung
erlaubt.
2. Sportsegeln ist nur in den Binnengewässern und in den
Hafenmündungen und gemäß der Vorschrift des
Schiffahrtsbefehls Nr. 2 (Navigation Order No. 2) erlaubt.
3. Ein Segelboot darf nur dann zum Sportsegeln benutzt werden,
wenn:
a) das Boot im Privateigentum steht und nicht von den
Besatzungsbehörden beschlagnahmt ist;
b) das Boot nur durch Segel angetrieben wird und eine
Gesamtlänge von 30 Fuß (9 Meter) nicht
überschreitet;
c) die wesentlichen Bestandteile einer Maschine, insofern das
Boot mit einer solchen ausgestattet ist, abmontiert sind.
4. Vor der Bildung eines Segelsportvereins muß die
schriftliche Erlaubnis der örtlichen Militärregierung
eingeholt werden. Ferner müssen alle Segelboote den
Vorschriften des Schiffahrtsbefehls Nr. 2 (Navigation Order No.
2) entsprechen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung
werden nach Schuldigsprechung durch ein Gericht der
Militärregierung bestraft.
6. Datum dieser Bekanntmachung 18. November 1946.
IM AUFTRAGE DER MlLITÄRREGIERUNG
39. Verordnung Nr. 57
der brit. MilReg.: "Befugnisse der Länder in der britischen
Zone", 1. Dez. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S.
344-346.
Um die Befugnisse der Regierungen und der
gesetzgebenden Körperschaften der Länder in der
britischen Besatzungszone einstweilen abzugrenzen, wird hiermit
folgendes verordnet:
ARTIKEL I
1. Vorbehaltlich der gesetzgeberischen Maßnahmen des
Kontrollrats und der Bestimmungen dieser Verordnung hat die
gesetzgebende Körperschaft eines Landes die
ausschließliche Gesetzgebung für das Land oder eines
seiner Teile.
2. Dies gilt mit folgender Maßgabe:
a) die gesetzgebende Körperschaft eines Landes hat keine
Gesetzgebung über die in Anhang A und B, noch - als
vorläufige Maßnahme - über die in Anhang C zu
dieser Verordnung aufgeführten Angelegenheiten;
b) sie hat in den in Anhang D aufgeführten Angelegenheiten
die von der Militärregierung oder Kraft ihrer
Ermächtigung niedergelegten Grundsätze zu befolgen.
ARTIKEL II
3. Die vollziehende Gewalt einer Landesregierung erstreckt sich
auf:
I. alle Angelegenheiten, in denen der gesetzgebenden
Körperschaft des Landes die Gesetzgebung zusteht;
II. die Verwaltung in den im Anhang A, B, C und D zu dieser
Verordnung aufgeführten Angelegenheiten mit Ausnahme
gegenteiliger Bestimmungen der Militärregierung
III. alle Angelegenheiten, in denen die Landesregierung zur
Tätigkeit von der Militärregierung aufgefordert wird.
...
Anhang A ... 10. Schiffahrt ... 11. Binnengewässer,
Binnenschiffahrt und Transport. ...
Anhang D
Aufstellung der Angelegenheiten, in bezug auf welche die
gesetzgebenden Körperschaften der Länder verpflichtet
sind, die von der Militärregierung niedergelegten
Grundsätze zu befolgen ...
8. Pressewesen, Vereinswesen und Versammlungswesen. ...
40. Anordnung der
Alliierten Kommandantur Berlin (BK/O (47) 66):
"Zulassungsverfahren für nichtpolitische Organisationen",
22. März 1947.
Quelle: VERORDNUNGSBLATT für Groß-BERLIN 3 (1947),
Nr. 7, S. 99/100.
Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt
an:
1. Nichtpolitische Organisationen, die ihre Tätigkeit in
Berlin ausüben dürfen, fallen in zwei Kategorien, und
zwar:
I. solche, die ihre Tätigkeit in mehr als einem Sektor,
und
II. solche, die ihre Tätigkeit in lediglich einem Sektor
ausüben. Organisationen der ersten Kategorie bedürfen
zu ihrer Gründung oder zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit
der Bestätigung der Alliierten Kommandantur, dagegen
bedürfen Organisationen der zweiten Kategorie der
Bestätigung des Kommandanten des in Frage kommenden
Sektors.
2. Eine nichtpolitische Organisation im Sinne dieser Anordnung
ist eine Organisation, die nicht versucht, die öffentliche
Meinung über politische, militärische oder
wirtschaftliche Fragen zu beeinflussen. Die Organisation darf ein
Klub, ein Verein, ein Verband, eine Liga oder ein Bund sein,
wovon der Zweck die Förderung von Sport, Wohlfahrt oder
gegenseitiger Hilfeleistung ist, darf aber keine
I. politische Partei (deren Zulassung durch das in der Anordnung
BK/O (46) 458 festgesetzte Verfahren geregelt ist);
II. Organisation politischen Charakters (im Sinne der Anordnung
BK/O (47) 16, in der das Zulasssungsverfahren dieser Organisation
festgesetzt ist);
III. Genossenschaft oder Konsumverein, oder
IV. Handelsfirma oder Industrieunternehmen sein.
3. Eine nichtpolitische Organisation, die
I. Versammlungen abhält, oder
II. finanzielle Unterstützung durch Mitgliedsbeiträge
oder aus anderen Quellen erhält, oder
III. Bekanntmachungen an die Bevölkerung durch Drucksachen
oder sonstige Mittel herausgibt, oder
IV. Filialen unterhält
in mehr als einem Besatzungssektor von Groß-Berlin, ist als
eine Organisation zu betrachten, die in der gesamten Stadt ihre
Tätigkeit ausübt.
4. Eine nichtpolitische Organisation, die Erlaubnis wünscht,
in der gesamten Stadt oder in lediglich einem Sektor tätig
zu sein, hat entsprechenden Antrag an das Bezirksamt des
Bezirkes, in dem die Zentrale der Organisation sich befindet, zu
stellen. Dieser Antrag muß von mindestens 5 Gründern
der Organisation unterzeichnet sein und hat folgende Angaben zu
enthalten:
I. Name der beabsichtigten Organisation;
II. Namen, Anschriften und Beruf der den Antrag unterzeichnenden
Personen, nebst ausgefüllten
Militärregierungsfragebogen. Keine dieser Personen darf
Mitglied der NSDAP oder einer ihrer angegliederten Organisationen
gewesen sein;
III. Ziele, Programm und Tätigkeiten der Organisation;
IV. Satzungsentwurf der Organisation;
V. Finanzierungsmethode. ...
8. Ohne die im §1 dieser Anordnung vorgeschriebene
Genehmigung darf vom 1. Juni 1947 ab keine nichtpolitische
Organisation irgendwelche Tätigkeit ausüben. ...
41. Verordnung Nr. 122
der brit. MilReg.: "Vereine und Versammlungen", 15. Januar
1948.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 22, S.
664/665.
Gemäß Artikel I Absatz 2 (b) und Anhang
D Nr. 8 der Verordnung Nr. 57 der Militärregierung wird
folgendes verordnet:
ARTIKEL I Vereinsfreiheit
1. Unbeschadet der Gesetzgebung des Kontrollrats und der
Vorschriften dieser Verordnung wird volle Freiheit gewährt,
sich zu jedem gesetzmäßigen Zweck zu Vereinen
zusammenzuschließen. Jedem Einzelnen und jeder Gruppe von
Personen steht es frei, ohne Einschränkungen und
Behinderungen Vereine jeder Art zu gründen oder
fortzuführen und Versammlungen abzuhalten, deren Zweck und
Tätigkeiten den Gesetzen nicht widerspricht.
ARTIKEL II Allgemeine Vorschriften für Vereine und
Versammlungen
2. Die von den gesetzgebenden Körperschaften der Länder
zur Regelung des Vereins- und Versammlungswesens zu erlassenden
Gesetze sollen folgendes vorsehen:
(a) Die allgemeine Ziele und Zwecke jedes rechtsfähigen oder
nichtrechtsfähigen Vereins sind durch förmliche
Bekanntmachung oder in anderer Weise der Öffentlichkeit zur
Kenntnis zu bringen;
(b) wenn sich die Tätigkeit eines rechtsfähigen oder
eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer seiner
Untergruppen über das Gebiet eines Kreises hinaus erstreckt,
so hat der Verein folgendes anzuzeigen (die Anzeigen werden durch
die örtlichen Behörden an die Landesregierung
weitergeleitet, die eine Abschrift dem Hauptquartier der
Militärregierung des Landes übermittelt):
(1) Namen und Anschriften des Vereins und seiner Untergruppen
sowie die Namen seiner satzungsmäßig berufenen
Vertreter und etwaiger Ausschußmitglieder;
(2) die abschließende Angabe seiner Ziele und Zwecke
einschließlich jeder Nebentätigkeit und seine
Satzung;
(3) die Höhe der Beiträge und die Art ihrer
Einziehung.
(c) Unter Strafe zu stellen sind: ...
(d) Unbeschadet der allgemeinen Regel des Abs.1, welche die
Vereinsfreiheit nur zu gesetzmäßigen Zwecken
gewährt, sind ausdrücklich zu verbieten:
(1) Vereine und Versammlungen, die für den Militarismus oder
den Gebrauch von Gewalt eintreten, ...
3. Bis zum Erlaß der Landesgesetzgebung gilt folgendes:
(a) Alle Vereine haben die wesentlichen Vorschriften des Abs. 2
Buchst. a und b dieser Verordnung zu erfüllen. ...
ARTIKEL III Politische Parteien und Versammlungen; Vereinsbildung
durch Nichtdeutsche; Universitätsverbindungen
4. (a) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für
(1) politische Parteien und Versammlungen; sie unterstehen
weiterhin den Verordnungen Nr. 10 und 12 der
Militärregierung; ...
42. Verfügung Nr.
46 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über
Abänderung der Verfügung Nr. 40 des Administrateur
Général", 31. Januar 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 139/ 140, S.
1409/1410.
Artikel 1. Der Artikel 4 der Verfügung Nr. 40
vom 4. Februar 1946 wird wie folgt geändert:
"Sportvereine können aus männlichen und weiblichen
Mitgliedern im Alter von über 20 Jahren mit einer
Mindestzahl von 10 Personen gebildet werden. Befreiungen von der
Altersgrenze können vom Délégué
Général oder vom Délégué
Supérieur der Militärregierung allgemein
minderjährigen Mitgliedern, die nicht mehr die Schule
besuchen, oder Schülern von mindestens 18 Jahren, zur
Gründung von Jugendabteilungen bewilligt werden."
43. Verordnung Nr. 151
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend
Ergänzung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946
über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im
französischen Besetzungsgebiet", 15. März 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 145/146, S.
1427/1428.
... Artikel 1. Die Verordnung Nr. 33 vom 4.
Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von
Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet wird wie
folgt ergänzt:
"Artikel 2 b: Niemand darf in den genannten Vereinen einen Posten
als Leiter, Lehrer, Ausbilder oder Schiedsrichter auf dem Gebiet
des Sportes oder der körperlichen Ertüchtigung
ausüben, wenn er in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen
mehr als nur nominelles Mitglied gewesen ist, oder wenn gegen ihn
eine Säuberungsmaßnahme entsprechend den geltenden
Bestimmungen ausgesprochen ist." ...
44. Schreiben der
MilReg. der Hansestadt Hamburg an den Bürgermeister der
Hansestadt Hamburg, 1. Juni 1948.
Fundort: Staatsarchiv Hamburg, Sign. 30.05-41/1, Nr.
13.
... Betrifft: Sportorganisation in der Britischen
Zone.
Büro des Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg,
1. Heraushebend aus den Erörterungen auf der Konferenz der
örtlichen Bevollmächtigten mit dem Oberbefehlshaber, am
18. Mai 1948, wurde die folgende Verfügung
bestätigt:
"Landes-Sportverbänden steht es frei, ohne Anweisung der
Militärregierung Sportorganisationen auf zonaler Basis zu
gründen."
2. Wollen Sie bitte diese Nachricht an den Landes-Sportbund
weiterleiten.
gez. JM. S. Butterfield
BAOR ED/MF Büro des örtlichen Bevollmächtigten
45. Verordnung Nr. 158
der brit. MilReg.: "Beschränkungen der Schiffahrt" , 15.
Juli 1948.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 25, S.
827.
ARTIKEL I Beschränkungen
1. Kein deutsches Wasserfahrzeug - mit Maschinen-, Segel- oder
Ruderantrieb - darf folgende Gewässer befahren:
(a) die Nordsee: nördlich einer Breite von 54o58'
N;
(b) die Flensburger Förde: westlich einer Linie, die Birnack
mit Kekenis-Leuchfeuer verbindet; ausgenommen von dem Verbot sind
die Gewässer bei Flensburg südlich einer Breite von
54o49'30" N und für Yachten, die zu einem von den
alliierten Behörden zugelassenen Yachtklub gehören,
falls sie zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang fahren, die
Gewässer südlich einer Linie, die 1)
245o rechtweisend von Holnis-Leuchtturm über die
Green Wreck- (Grüne(s) Wrack-) Boje zu einem Punkt
54o50'12" N, 09o28'40" O verläuft und
von dort zur schleswig-holsteinischen Küste bei
54o49'20" N, 09o25'36" O verlängert
ist.
2. Alle deutschen Wasserfahrzeuge müssen in denjenigen
Gewässern, deren Befahren ihnen nach dieser Verordnung
verboten ist, wie folgt festliegen:
(a) Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb: mit leeren
Brennstofftanks oder Bunkern und außer Betrieb gesetzten
Maschinen;
(b) andere Fahrzeuge: auf Land gezogen; Segel, Ruder, Rudergabeln
und Paddelruder entfernt und an Land unter sicheren
Verschluß gebracht.
ARTIKEL II Befreiungen
3. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Fischereifahrzeuge, Rettungsboote, Fähren, Frachtschiffe und
andere von der zuständigen alliierten Behörde
zugelassene oder von alliiertem Personal benutzte
Wasserfahrzeuge. ...
_________________
1) Im deutschen Text im AMTSBLATT
heißt es - offensichtlich falsch: "... bei
245o geographischer Länge
...". Im - maßgeblichen - englischen Text heißt es:
"... south of a line running 245o (True) from ...". Ich habe hier eine eigene Übersetzung
eingesetzt; C.T.
46. Verordnung Nr. 169
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über
Verkehrsfreiheit zwischen der französischen, englischen und
amerikanischen Besatzungszone", 18. August 1948
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 193/194, S.
1648.
... Artikel 1. Abgesehen von ausdrücklichem
Verbot der Militärregierung in Einzelfällen ist der
Personenverkehr zwischen der französischen, englischen und
amerikanischen Zone und innerhalb des französischen
Besetzungsgebietes vom 20. August 1948 ab unter den nachstehend
angegebenen Bedingungen frei. ...
47. Verordnung Nr. 179
des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die
Abänderung der Verordnung Nr. 22 über die
Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen
Besetzungsgebiet, der Verordnung Nr. 25 betreffend Genehmigung
von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet, sowie
der Verordnung Nr. 33 über die Genehmigung der Gründung
von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 4.
Oktober 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 207, S.
1712/1713.
... Artikel 1. Artikel 1 der Verordnung Nr. 22
über die Wiederherstellung des Vereinsrechtes im
französischen Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 1. Das Vereinsrecht wird durch diese Verordnung im
gesamten französischen Besetzungsgebiet wiederhergestellt
unter Vorbehalt der Anwendung der Vorschriften über das
Verbot der Neugründung von Vereinen, die für
aufgelöst erklärt worden sind."
Artikel 2. Artikel 2 der Verordnung Nr. 22 über die
Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen
Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
"Artikel 2. Jede Gründung eines Vereins hat durch die
Erklärung an das Bürgermeisteramt des Vereinssitzes zu
erfolgen unter Beifügung des Entwurfes der Satzungen."
"Der Bürgermeister hat die Unterlagen dem Sitz der
Militärregierung, die für ihn zuständig ist,
einzureichen."
"Die Vereinsgründung wird erst 20 Tage nach Erhalt dieser
Unterlagen wirksam, falls kein Widerspruch seitens der
Militärregierung erfolgt."
Artikel 3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 22 wird aufgehoben und
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 5. Jede Betätigung, die dem in den Satzungen
angegebenen Vereinszweck nicht entspricht, ist verboten."
"Der Vereinszweck darf den geltenden Gesetzen und Bestimmungen
nicht zuwiderlaufen, er darf weder gegen die Sittlichkeit, noch
gegen die öffentliche Ordnung verstoßen."
Artikel 4. Artikel 1 der Verordnung Nr. 25 des Commandant en Chef
Français en Allemagne vom 13. Dezember 1945 über die
Genehmigung von Jugendvereinen im französischen
Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
"Artikel 1. Jugendvereine mit mehr als zehn minderjährigen
Mitgliedern können im französischen Besetzungsgebiet
gegründet werden. Abgesehen von Ausnahmen zu Gunsten
örtlicher Vereine können sie jedoch nur für die
betreffenden Länder oder Provinzen gebildet werden."
Artikel 5. Artikel 1 der Verordnung Nr. 33 über die
Sportvereine wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
"Artikel 1. Sportvereine können im französischen
Besetzungsgebiet entsprechend den Bestimmungen der Verordnung Nr.
22 vom 12. Dezember 1945, abgeändert durch die Bestimmungen
dieser Verordnung, gegründet werden vorbehaltlich der
nachstehenden Sonderbestimmungen."
Artikel 6. Artikel 8 der Verordnung Nr. 22 wird aufgehoben und
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 8. Unbeschadet der in den geltenden Gesetzen
vorgesehenen Strafen kann jede Zuwiderhandlung gegen diese
Verordnung mit den 1) zu ihrer Durchführung
erlassenen Bestimmungen die Auflösung des Vereins durch
Verfügung der Militärregierung zur Folge haben."
...
_________________
1) Im Original, offensichtlich
falsch: "der".
48. "Besatzungsstatut
für die Bundesrepublik Deutschland", 8. April 1949
(proklamiert von der Außenministerkonferenz der USA,
Großbritanniens und Frankreichs in Washington; dem
Parlamentarischen Rat in Bonn mit einer Note übermittelt am
10. April 1949).
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 1, S.
13 - 15.
In Ausübung der obersten Gewalt, welche die
Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des
Vereinigten Königreichs beibehalten, proklamieren wir ...
hiermit gemeinsam das folgende Besatzungsstatut:
1. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des
Vereinigten Königreichs wünschen und beabsichtigen,
daß das deutsche Volk während des Zeitraumes, in dem
die Fortdauer der Besetzung notwendig ist, das mit der Besetzung
zu vereinbarende größtmögliche Maß an
Selbstregierung genießt. Abgesehen von den in diesem Statut
enthaltenen Beschränkungen, besitzen der Bund und die ihm
angehörenden Länder volle gesetzgebende, vollziehende
und richterliche Gewalt gemäß dem Grundgesetz und
ihren Verfassungen.
2. Um sicherzustellen, daß die Grundziele der Besetzung
erreicht werden, bleiben auf folgenden Gebieten Befugnisse
ausdrücklich vorbehalten, ...:
a) Die Abrüstung und Entmilitarisierung, ...
3. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des
Vereinigten Königreichs hoffen und erwarten, daß die
Besatzungsbehörden keinen Anlaß haben werden, auf
anderen Gebieten als auf den ihnen oben ausdrücklich
vorbehaltenen einzugreifen. Die Besatzungsbehörden behalten
sich indessen das Recht vor, auf Weisung ihrer Regierung die
Ausübung der vollen Gewalt ganz oder teilweise wieder zu
übernehmen, wenn sie dies als wesentlich ansehen für
die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der demokratischen
Regierung in Deutschland oder als Folge der internationalen
Verpflichtungen ihrer Regierungen. ...
4. Die deutsche Bundesregierung und die Länderregierungen
haben die Befugnis, nach ordnungsmäßiger Unterrichtung
der Besatzungsbehörden auf den Gebieten, die den
Besatzungsbehörden vorbehalten sind, Gesetze zu erlassen und
tätig zu werden, es sei denn, daß die
Besatzungsbehörden ausdrücklich anders bestimmen oder
daß derartige Gesetze oder Maßnahmen mit den von den
Besatzungsbehörden selbst getroffenen Entscheidungen oder
Maßnahmen unvereinbar sind. ...
7. Die Gesetze, welche die Besatzungsbehörden vor
Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen haben, bleiben
gültig, wenn sie nicht von den Besatzungsbehörden ...
aufgehoben oder abgeändert werden: ...
49. "Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland", 23. Mai 1949.
Quelle: BUNDESGESETZBLATT 1949, Nr. 1, S. 1 ff.
... I. Die Grundrechte
Art.1. (Schutz der Menschenwürde) ...
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Recht. ...
Art. 8. (Versammlungsfreiheit)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
Art. 9. (Vereinigungsfreiheit, ...)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten. ...
Art.139. (Befreiungsgesetz)
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den
Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. ...
50. Gesetz Nr. 16 der
Alliierten Hohen Kommission: "Ausschaltung des Militarismus", 16.
Dezember 1949.
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 7, S.
72 - 74.
Da es zweckmäßig ist, die gesetzlichen
Vorschriften über die Ausschaltung des Militarismus und
Nazismus zusammenzufassen,
erläßt der Rat der Alliierten Hohen Kommission
folgendes Gesetz:
Artikel 1 Verboten sind
(a) jede Tätigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar
damit befaßt, die Theorie, die Grundsätze oder die
Technik des Krieges zu lehren, oder die darauf abzielt,
irgendwelche kriegerische Betätigung vorzubereiten oder das
Wiederaufleben des Militarismus zu fördern; ...
(c) alle Organisationen der nachstehend bezeichneten Art:
(1) - militärische Organisationen,
(2) - militärähnliche Organisationen, ...
Artikel 2
1. - Die nachfolgenden Rechtsvorschriften verlieren hiermit im
Gebiete der Bundesrepublik ihre Wirksamkeit:
Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Auflösung und Liquidierung der
Naziorganisationen);
die Artikel I, II, III, V, VII, VIII und IX des
Kontrollratsgesetzes Nr. 8 (Ausschaltung und Verbot der
militärischen Ausbildung); ...
51. Gesetz Nr. A-2 der
Alliierten Hohen Kommission: "Aufhebung von Rechtsvorschriften
über politische Parteien, Vereine nichtpolitischen
Charakters, Versammlungen und Umzüge", 17. März
1950.
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 13, S.
138 - 140.
Der Rat der Alliierten Hohen Kommission
erläßt folgendes Gesetz:
Artikel I Die folgenden Rechtsvorschriften werden hiermit
aufgehoben:
1. Die Verordnung Nr. 8 der britischen Militärregierung
...
2. Die Verordnung Nr. 9 der britischen Militärregierung
über unpolitische Versammlungen;
3. Die Verordnung Nr.10 (zweite Abänderung) der britischen
Militärregierung ...
4. Die Verordnung Nr.11 der britischen Militärregierung
...
5. Die Verordnung Nr. 12 (erste Abänderung) der britischen
Militärregierung ...
6. Die Verordnung Nr. 143 der britischen Militärregierung
...
7. Die Verordnung Nr. 122 der britischen Militärregierung
...
8. Die Verordnung Nr. 6 des französischen Oberbefehlshabers
...; die Verfügung Nr. 6 ...; die Verordnung Nr.180 ...;
9. Die Verordnung Nr. 22 des französischen Oberbefehlshabers
..., abgeändert durch die Verordnung Nr.179; die
Verfügung Nr. 25 des Generalverwalters ..., abgeändert
durch die Verfügung Nr. 90 des französischen
Oberbefehlshabers ...;
10. Die Verordnung Nr. 23 des französischen
Oberbefehlshabers ...;
11. Die Verordnung Nr. 25 des französischen
Oberbefehlshabers ..., abgeändert durch die Verordnung
Nr.179; die Verfügung Nr. 28 des Generalverwalters ...,
abgeändert durch die Verfügung Nr. 90 des
französischen Oberbefehlshabers ...;
12. Die Verordnung Nr. 33 des französischen
Oberbefehlshabers in Deutschland über die Genehmigung der
Gründung von Sportvereinen im französischen
Besetzungsgebiet, ergänzt durch die Verordnung Nr.151 und
abgeändert durch die Verordnung Nr.179; die Verfügung
Nr.40 des Generalverwalters über die Durchführung der
Verordnung Nr. 33, abgeändert durch die Verfügungen Nr.
46 und Nr. 90 des französischen Oberbefehlshabers in
Deutschland.
Ausgefertigt in BONN, Petersberg, den 17. März 1950. ...
Angaben zu den
QUELLEN und zur zitierten
LITERATUR:
Die verschiedenen "AMTSBLÄTTER" können
in öffentlichen Büchereien und Archiven (der jeweiligen
Gegend) eingesehen werden. Dazu gehört auch die mit
"RECUEIL/SAMMLUNG" zitierte Sammlung inter-alliierter
Gesetzestexte, die von der franz. MilReg. (1945) herausgegeben
worden ist.
Die hier zusammengestellten sportgeschichtlichen
Dokumente bzw. Quellen-Auszüge stellen eine wesentliche
Grundlage dar für meine ausführliche Darstellung, die
in der Buchveröffentlichung diesen Dokumenten vorangestellt
ist:
TIEDEMANN, Claus: Zur Entwicklung der
für den Sport relevanten alliierten Rechtsvorschriften im
besetzten Deutschland (1944 - 1950). In: PEIFFER, Lorenz
(Hg.): Die erstrittene Einheit: Von der ADS zum DSB (1948- 1950).
Bericht der 2. Hoyaer Tagung zur Entwicklung des Nachkriegssports
in Deutschland. Duderstadt: Mecke 1989. S. 55 - 85 (=
Schriftenreihe des Niedersächsischen Instituts für
Sportgeschichte Hoya e. V.; Bd. 7).
Die folgenden Literaturangaben sind nur Nachweise
für die in dieser Quellensammlung zitierten
Veröffentlichungen; sie stellen keinen aktuellen Hinweis auf
weiterführende Literatur (oder Quellensammlungen) dar.
Hierzu vgl. das ausführliche Quellen- und
Literaturverzeichnis in der zitierten Buch-Veröffentlichung,
S. 197 - 228!
DOKUMENTE UND MATERIALIEN zur Geschichte der
deutschen Arbeiterbewegung, hg. v. Institut für
Marxismus-Leninismus beim Zentralkomitee der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands, Reihe III, Bd. 1: Mai 1945 - April
1946. Berlin: Dietz 1959.
GISSEL, Norbert: Gründungsgeschichte und Aufbau des
Landessportbundes Hessen. - Gießen, Universität, Diss.
phil. 1988.
HOLBORN, Hajo: American Military Government. Its Organization and
Policies. Washington 1947.
LATOUR, Conrad F.; Thilo VOGELSANG: Okkupation und Wiederaufbau.
Die Tätigkeit der Militärregierung in der
amerikanischen Besatzungszone Deutschlands 1944 - 1947.
Stuttgart: DVA 1973.
LÜTTKE, Jürgen: Der kommunal geleitete Berliner Sport
von seinen Anfängen im Mai 1945 bis zur Spaltung Berlins
Ende 1948. - Berlin (Ost), Humboldt-Universität, Phil. Fak.,
Diss. (A) 1989. Mskr., 2 Bände.
RUHL, Klaus-Jörg: Die Besatzer und die Deutschen.
Amerikanische Zone 1945 - 1948. Ein Bild/Text-Band.
Düsseldorf: Droste 1980.
SCHWANK, Bernhard: 1945 - 1950: Sport - Leben in den
Trümmern. In: 1946 - 1986: 40 Jahre Sport in
Rheinland-Pfalz. Hrsg.: Landessportbund Rheinland-Pfalz. Mainz:
Sport und Medien Rheinland-Pfalz 1987. S. 9 - 39.
STRYCH, Eduard: Der westdeutsche Sport in der Phase der
Neugründung 1945 - 1950. Schorndorf: Hofmann 1975 (=
Beiträge zur Lehre und Forschung der Leibeserziehung; Bd.
58).
TIEDEMANN, Claus: Einflüsse der Sportpolitik der
Besatzungsmächte auf die Turn- und Sportvereine im Jahre
1945. Vorgeschichte der Kontrollrats-Direktive Nr. 23. In: Die
Entwicklung der Turn- und Sportvereine. Sporthistorisches
Symposium 18. - 20. 11. 1980 in Berlin (West). Hg.: A.
Krüger. Berlin: Forum für Sportgeschichte 1984. S. 140
- 173 (= Jahrbuch 1983 des Forums für Sportgeschichte).
WHITING, Charles: Norddeutschland Stunde Null. April - September
1945. Ein Bild/Text-Band. Düsseldorf: Droste 1980.
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