Prof. Dr. Claus Tiedemann

Universität Hamburg
Institut für "Bewegungswissenschaft";
ehem. Fachbereich "Sportwissenschaft"
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Rechtsbestimmungen der Alliierten
zum Sport in Deutschland 1944 - 1950
Zusammengestellt von Claus Tiedemann, aktualisiert: 19. Mai 2021

Bereits veröffentlicht in:
PEIFFER, Lorenz (Hg.): Die erstrittene Einheit: Von der ADS zum DSB (1948- 1950).
Bericht der 2. Hoyaer Tagung zur Entwicklung des Nachkriegssports in Deutschland.
Duderstadt: Mecke 1989. S. 87 - 150.
(= Schriftenreihe des Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte Hoya e. V.; Bd. 7)

Die folgenden Dokumente sind ganz oder teilweise wiedergegeben (mit Quellen-Nachweis):

1. "Basic Handbook for Military Government of Germany", erarbeitet von SHAEF, Abteilung G-5, German Country Unit, 15. Sept. 1944.
2. SHAEF - Verordnung Nr. 1: "Verbrechen und andere strafbare Handlungen", 18. Sept. 1944.
3. SHAEF - Gesetz Nr. 5: "Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)", 18. Sept. 1944.
4. SHAEF - Gesetz Nr. 52: "Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept. 1944, geändert 3. April 1945.
5. Allgemeine Verfügung Nr. 1 der Militärregierung: "Zur Ausführung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung (SHAEF): Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept. 1944.
6. "SHAEF - Handbook for Military Government in Germany, Prior to Defeat or Surrender", Dez. 1944.
7. Direktive JCS 1067/8 der US-Regierung "für die Behandlung Deutschlands in der Zeit unmittelbar nach der Niederlage", 11. Mai 1945.
8. (Berliner) "Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt ...", 5. Juni 1945.
9. Gesetz Nr. 154 der US-MilReg.: "Abschaffung und Verbot militärischer Ausbildung", 14. Juli 1945.
10. Anweisung Nr. 2 der brit. MilReg., Erziehungskontrolle: "Physical Training", 18. Juli 1945.
11. Sowjetische Militär-Administration Deutschland (SMAD), Bekanntmachung: "über die Schaffung von antifaschistischen Jugendkomitees", 30. Juli 1945.
12. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin ("Potsdamer Abkommen"), 2. Aug. 1945.
13. Persönliche Botschaft des Oberbefehlshabers der brit. Besatzungstruppen, Feldmarschall Montgomerys, an die Bevölkerung der brit. Zone, 6. Aug. 1945.
14. Persönliche Botschaft des Oberbefehlshabers der US-Besatzungstruppen, General Eisenhower, an das deutsche Volk, 7. Aug. 1945.
15. Verfügung Nr. 6 des Administrateur Général der franz. MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 6 vom 10. September 1945 über die Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes im französischen Besatzungsgebiet", 10. Sept. 1945.
16. Verordnung Nr. 9 der brit. MilReg.: "öffentliche unpolitische Versammlungen", 15. Sept. 1945.
17. Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen", 20. Sept. 1945.
18. Befehl (Nr. 1a) des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Liquidierung und Verbot der militärischen Ausbildung", 1. Okt. 1945.
19. Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Auflösung und Liquidierung der Nazi-Organisationen", 10. Okt. 1945.
20. Anordnung Nr. 221 der Alliierten Kommandantur Berlin: "Betrifft: Sport-Organisationen in Berlin", 19. Nov. 1945.
21. Gesetz Nr. 8 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung", 30. Nov. 1945.
22. Allgemeine Verfügung Nr. 4 der brit. MilReg.: "zur Ausführung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Kontrolle von Vermögen", 1. Dez. 1945.
23. Anweisung Nr. 17 der brit. MilReg., IA & C Division: "Sportvereine und Versammlungen", 3. Dez. 1945.
24. Verordnung Nr. 22 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Wiederherstellung des Vereinsrechts im französischen Besetzungsgebiet", 12. Dez. 1945.
25. Verfügung Nr. 25 des Administrateur Général der franz. MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über die Wiederherstellung des Vereinsrechts in der Zone Française d'Occupation", 12. Dez. 1945.
26. Verordnung Nr. 25 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
27. Verfügung Nr. 28 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 25 vom 13. Dezember 1945 über die Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
28. Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland", 17. Dez. 1945.
29. Direktive Nr. 24 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen", 12. Jan. 1946.
30. Verordnung Nr. 33 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
31. Verfügung Nr. 40 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "über die Durchführung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im Französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
32. Dienstanweisung der amerikan. MilReg. (= OMGUS): "Kontrolle von Sporttätigkeit", 15. März 1946 (deutsche + amerikan. Fassung).
33. Militärregierung für Rheinland - Hessen- Nassau: "Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins", vermutlich Mai / Juni 1946.
34. Anweisung Nr. 104 der brit. MilReg., IA & C Div. (= Anweisung Nr. 67 der Erziehungs-Kontrolle): "Beaufsichtigung des Sports", 18. Juli 1946.
35. Schiffahrtsbefehl Nr. 2 der brit. MilReg., 5. Nov. 1946.
36. Direktive Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Abgrenzung der technischen Merkmale der deutschen Sportboote", 9. Nov. 1946.
37. Gesetz Nr. 39 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen", 12. Nov. 1946.
38. Bekanntmachung (Notice) der brit. MilReg.: "Bildung von Segelsportvereinen in Deutschland", 18. Nov. 1946.
39. Verordnung Nr. 57 der brit. MilReg.: "Befugnisse der Länder in der britischen Zone", 1. Dez. 1946.
40. Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (BK/O (47) 66): "Zulassungsverfahren für nichtpolitische Organisationen", 22. März 1947.
41. Verordnung Nr. 122 der brit. MilReg.: "Vereine und Versammlungen", 15. Januar 1948.
42. Verfügung Nr. 46 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über Abänderung der Verfügung Nr. 40 des Administrateur Général", 31. Januar 1948.
43. Verordnung Nr. 151 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Ergänzung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 15. März 1948.
44. Schreiben der MilReg. der Hansestadt Hamburg an den Bürgermeister der Hansestadt Hamburg, 1. Juni 1948.
45. Verordnung Nr. 158 der brit. MilReg.: "Beschränkungen der Schiffahrt", 15. Juli 1948.
46. Verordnung Nr. 169 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über Verkehrsfreiheit zwischen der französischen, englischen und amerikanischen Besatzungszone", 18. August 1948
47. Verordnung Nr. 179 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die Abänderung der Verordnung Nr. 22 über die Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen Besetzungsgebiet, der Verordnung Nr. 25 betreffend Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet, sowie der Verordnung Nr. 33 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 4. Oktober 1948.
48. "Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland", 8. April 1949.
49. "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", 23. Mai 1949.
50. Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission: "Ausschaltung des Militarismus", 16. Dezember 1949.
51. Gesetz Nr. A-2 der Alliierten Hohen Kommission: "Aufhebung von Rechtsvorschriften über politische Parteien, Vereine nichtpolitischen Charakters, Versammlungen und Umzüge", 17. März 1950.



Quellen- und Literatur-Hinweise: am Schluss.

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1. "Basic Handbook for Military Government of Germany", erarbeitet von SHAEF, Abteilung G-5, German Country Unit, veröffentlicht 15. Sept. 1944.
Quelle: LATOUR/VOGELSANG (1973), S. 187, Anm. 24.

A. Diese Anweisung (bzw. dieses Handbuch) bezieht sich nur auf die Zeit vor der Niederlage.
B. Für die Zeit nach der Niederlage gelten die folgenden Grundsätze. Durch sie werden alle anderen Überlegungen hinfällig:
I. Außer zur unmittelbaren Unterstützung der militärischen Operation werden keinerlei Maßnahmen zum Zweck des wirtschaftlichen Wiederaufbaus Deutschlands ergriffen.
Il. Hilfslieferungen sollen weder eingeführt noch verteilt werden außer im Rahmen desjenigen Minimums, welches notwendig ist, um Seuchen abzuwehren oder Unruhen zu verhindern, welche die militärischen Operationen gefährden oder behindern können.
III. Aktive Nazis oder fanatische Anhänger des Systems sollen unter keinen Umständen im Amt behalten werden; desgleichen soll keine NS-Organisation aus Gründen leichterer oder besserer [bei LATOUR/VOGELSANG: besser; C.T.] Verwaltung weiterbestehen.

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2. SHAEF - Verordnung Nr. 1: "Verbrechen und andere strafbare Handlungen", 18. Sept. 1944.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND, Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 2, S. 2 - 6; AMTSBLATT der US-MILITÄRREGIERUNG, Ausgabe A, S. 57 - 60; RECUEIL / SAMMLUNG (1945), S. 20 - 23.

Um die Sicherheit der Alliierten Streitkräfte zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung in dem von ihnen besetzten Gebiet wiederherzustellen, wird folgendes verordnet:
Artikel I Verbrechen, die mit dem Tode bedroht werden. ...
Artikel II Die folgenden strafbaren Handlungen werden nach Ermessen eines Gerichtes der Militärregierung mit jeder Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft: ...
22. Unerlaubter Aufenthalt im Freien während der Ausgangsbeschränkung. Falls nichts anderes öffentlich bekannt gegeben ist, dauert diese Ausgangsbeschränkung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;
23. Im Küstengebiet die Küste in einem Wasserfahrzeug oder auf andere Weise zu verlassen, es sei denn auf eine von einer Alliierten Behörde genehmigte Weise;
24. Ein Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder Flugzeug in Bewegung zu setzen, es sei denn auf eine von der Militärregierung genehmigte Weise; ...
37. Veranstaltung, Unterstützung oder Besuch einer öffentlichen Versammlung, für die kein Erlaubnisschein erteilt worden ist, es sei denn, dass die Versammlung zu religiösen Zwecken oder in Ausübung einer von den Alliierten Streitkräften genehmigten Tätigkeit stattfindet; ...

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3. SHAEF - Gesetz Nr. 5: "Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)", 18. Sept. 1944.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND, Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 1, S. 18 - 20, sowie Nr. 3, S. 11 - 13; AMTSBLATT der US-MILITÄRREGIERUNG, Ausgabe A, S. 17 - 19; RECUEIL / SAMMLUNG (1945), S. 8/9.

Um der von der NSDAP errichteten Herrschaft von Gesetzlosigkeit, Terror und Unmenschlichkeit innerhalb des besetzten Gebietes ein Ende zu bereiten, wird hiermit bestimmt:
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die nachstehend verzeichneten Ämter, Organisationen und Institute werden in dem vollen Umfange, in dem sie ihre Tätigkeit in dem besetzten Gebiet ausgeübt haben, aufgelöst und für gesetzwidrig erklärt. Jegliche Tätigkeit seitens der Partei, der folgenden Ämter, Organisationen und Institute, vorbehaltlich der in Paragraph 5 getroffenen Ausnahmen, ist untersagt: ...
42. NS-Reichsbund für Leibesübungen, ...
4. Jegliche Tätigkeit seitens von der Militärregierung aufgelöster oder geschlossener Organisationen, deren Offiziere oder Mitglieder, und irgendwelche Handlungen, die in irgendeiner Weise die Fortsetzung oder Wiederaufnahme solcher Tätigkeit vorbereiten oder zur Folge haben könnten, sind verboten.
5. Alle Gelder und Guthaben, alles Eigentum, alle Ausrüstung, Geschäftsbücher und Unterlagen irgendeiner in diesem Gesetz genannten Organisation sind in unversehrtem Zustand zu erhalten und gemäss den Anordnungen der Militärregierung abzuliefern oder zu übertragen. Bis zur Ablieferung oder Übertragung stehen Eigentum, alle Geschäftsbücher und Unterlagen zwecks Prüfung zur Verfügung. ...

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4. SHAEF - Gesetz Nr. 52: "Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept. 1944,
geändert 3. April 1945.
Quelle: AMTSBLATT der MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND, Kontrollgebiet der 21. Armee-Gruppe, Nr. 1, S. 24 - 27 sowie Nr. 3, S. 18 - 21; AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S. 24 - 26; RECUEIL / SAMMLUNG (1945), S. 11 - 13; AMTSBLATT des Franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 59, S. 586 - 588.

ARTIKEL I
Arten von Vermögen
1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:
(a) das Deutsche Reich oder ...
(c) die NSDAP, deren Ämter und Stellen; Formationen und Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP angeschlossen sind oder von ihr betreut werden; deren Beamte und diejenigen ihrer leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von der Militärregierung bezeichnet werden; ...
(e) alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder aufgelöst werden; ...

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5. Allgemeine Verfügung Nr. 1 der Militärregierung: "Zur Ausführung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung (SHAEF): Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. Sept. 1944.
Quelle: AMTSBLATT der Brit. MilReg., Nr. 5, S. 58 - 62; AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S. 27 - 30; AMTSBLATT des Franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 59, S. 589 - 593.

I. Es wird hiermit verordnet, daß Artikel IV des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung auf Organisationen und geschäftliche Unternehmen, die von der Militärregierung aufgelöst, abgeschafft oder aufgehoben sind, sowie auf das Vermögen derselben, von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr findet, an dem die Auflösung, Abschaffung oder Aufhebung bekanntgemacht ist.
II. Das gesamte Vermögen aller im Folgenden aufgeführten Personen ist hiermit von der Militärregierung gemäß Artikel I, Paragraph 1, Absatz (c) und (g) des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung allen Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung unterworfen, es darf darüber nicht verfügt werden, es sei denn, daß eine Erlaubnis, Genehmigung oder Anweisung durch die Militärregierung oder die Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 gegeben ist. ...
29. Beamte und Leiter der NSDAP, vom Ortsgruppenleiter aufwärts, Direktoren, Beamte und Leiter irgendeiner Organisation, eines Unternehmens, einer Abteilung, Amtsstelle, Geschäftsstelle oder einer anderen Stelle, welche einen Teil einer Organisation bildet, die im Militärregierungsgesetz Nr. 5 erwähnt ist, dieser angegliedert oder angeschlossen ist oder in irgendeiner Weise von einer solchen überwacht oder betreut wird, sowie der folgenden Stellen der NSDAP: ...
(b) Reichssportamt; ...
33. (a) Beamte der Deutschen Arbeitsfront (DAF) (einschließlich Kraft durch Freude) in Reichs- und Gau-Stellen mit einem Arbeitsführer entsprechenden oder höheren Dienstgrade; ...
42. Redakteure, Hilfsredakteure, Direktoren, Geschäftsführer, und Mitglieder des Aufsichtsrats aller Zeitungen, Zeitschriften und sonstiger der Verbreitung von Nachrichten gewidmeter Unternehmen, die der NSDAP gehören oder von ihr kontrolliert werden, oder irgendeines Unternehmens, einer Abteilung, Behörde, Amtsstelle, Geschäftsstelle oder sonstiger Organisation, welche der NSDAP angegliedert oder angeschlossen ist, oder von ihr überwacht oder betreut wird; ...
III. 1. Im vorstehenden Personenverzeichnis gelten alle diejenigen Personen als mitaufgeführt, die Posten der oben bezeichneten Art gegenwärtig innehaben oder sie seit dem 31. Dezember 1937 jemals innegehabt haben, sowie die Beauftragten dieser Personen.

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6. "SHAEF - Handbook for Military Government in Germany, Prior to Defeat or Surrender", Dez. 1944.
Fundort: Institut für Zeitgeschichte, München.

... PART I ... PROPAGANDA AND POLITICAL ACTIVITY
100. Political activity of any kind will be prohibited except as expressly permitted by the Supreme Commander. ...
EDUCATION
102. Educational institutions will initially be closed and will be opened only when Nazism and German militarism have been eradicated from them. ...
PART III Chapter X EDUCATION AND RELIGIOUS AFFAIRS
Section 1- Education
RESUME OF THE GERMAN EDUCATIONAL SYSTEM
800. For generations, Germany has had an educational system of the first rank. Even since 1933, regardless of changed aims and curricula, the educative process in Germany has been highly effective. ...
808. Supervision of sport is carried out by the Reich, the Party and National Sozialistischer Reichsbund für Leibesübungen (NSRL). The Reich has for many years been responsible for physical education in schools and universities, while, since 1933, various Party organizations (such as the SA, SS, NSRL, and HJ) have supervised sport in their own formations. The NSRL administers physical training and sport outside the school, excluding the Hitler Youth, through its regional and local offices. ...
... OBJECTIVE
812. The aim is to take control of the German educational system and thouroughly to de-Nazify and de-militarize it, ...
813. Military Government will assume control of German education by indirect means, employing personnel of the existing German educational system as far as possible, as purged or freed from Nazi and militaristic influence. Education and Religious Affairs Officers will be stationed at Land/Provinz, Regierungsbezirk, and large Stadtkreis levels. These specialist officers will be concerned primarily with the supervision of the execution of the policies of the Supreme Commander, the purge of Nazi personnel and new appointments.
MAJOR POLICY AND ACTIONS TO BE TAKEN ...
815. CURRICULA OF SCHOOLS.
(a) German teachers will be directed to eliminate from their teaching anything which:
(i) Glorifies militarism, expounds the practise of war or of mobilization and preparation for war, whether in the scientific, economic or industrial fields, or the study of military geography;
(ii) Seeks to propagate, revive or justify the doctrines of Nazism or to exalt the achievements of Nazi leaders;
(iii) Favours a policy of discrimination on grounds of race or religion;
(iv) Is hostile to, or seeks to disturb the relations between any of the United Nations.
Teachers infringing any of these provisions will be immediately dismissed and punished.
(b) Physical training will not be expanded to, or retained at, a point where it becomes equivalent to para-military training.
(c) Apart from this, new ideas of educational theory or philosophy will not be imposed upon the German educational system.
816. REMOVAL, SUSPENSION, RE-INSTATEMENT, TRANSFER AND APPOINTMENT OF GERMAN EDUCATION OFFICIALS. All German educational administrative officials and teachers who are considered to be active Nazis, ardent Nazi sympathizers or militarists will be dismissed or suspended. The categories defined in the "Black" and "Grey" Lists will be of assistance in this connection.
817. THE BLACK LIST defines by categories those persons who should be dismissed without notice or compensation at the earliest date after the beginning of occupation. ...
820. THE GREY LIST covers the remaining categories of persons against whom there are reasonably positive grounds of suspicion. Such persons will not be dismissed without further investigation; ...
821. THE GREY LIST consists of the following categories:
(a) Schulräte of all grades ...
(f) Present or past administrative officials of all grades of the following National Socialist professional organizations: ... NS- Reichsbund für Leibesübungen, ...
822. THE WHITE LIST. This will contain the names of persons inside Germany whose character, professional standing, experience and political reliability render them especially suitable to be placed in positions of responsibility, and, in particular, to act:
(a) As temporary educational administrators and/or advisers, ...
(b) As acting Rectors of Universities, ...
(c) As acting Heads of Teacher's Training Colleges. ...
831. YOUTH ORGANIZATIONS. The Nazi youth organizations, Hitler Jugend, Jungvolk, Jungmädel, and the Bund Deutscher Mädel, will be abolished and their funds and property sequestrated. ... No youth organizations will be founded or revived without the consent ot the Supreme Commander. ...

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7. Direktive JCS 1067/8 der US-Regierung "für die Behandlung Deutschlands in der Zeit unmittelbar nach der Niederlage", 11. Mai 1945.
Quelle: Holborn (1947), S. 157- 172 (engl.); weitere Nachweise und deutsche Übersetzung: vgl. Tiedemann (1984), S. 147 und S. 166, Anm. 191.

... 6. Entnazifizierung.
a) Der Kontrollrat soll einen Aufruf erlassen, durch den die Nazi-Partei, ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und untergeordnete Organisationen ... aufgelöst werden und ihr Wiedererstehen in jeder Form untersagt wird. ...
9. Politische Tätigkeit.
a) Keine politische Tätigkeit irgendwelcher Art darf ohne Ihre Genehmigung begünstigt werden. ...
b) Sie werden jegliche Verbreitung von nazistischen, militaristischen oder pangermanistischen Lehren verbieten.
c) Sie werden keine deutschen Aufmärsche militärischer, politischer, ziviler oder sportlicher Art gestatten. ...

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8. (Berliner) Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik, 5. Juni 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Ergänzungsblatt Nr. 1 (1946), S. 7 - 9; AMTSBLATT der Brit. MilReg., Nr. 5, S. 22 - 26.

Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. ...
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. ... Kraft der obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier Regierungen auf die Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands ergeben, und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist: ...
ARTIKEL XIII
a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland ... werden die vier Alliierten Regierungen diejenigen Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und zur künftigen Sicherheit für erforderlich halten, darunter die vollständige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands.
b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzlich politische, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle, militärische und sonstige Forderungen auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage Deutschlands ergeben. Die Alliierten Vertreter bzw. die ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Anweisungen ergehen lassen, um solche zusätzlichen Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen dieser Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und das deutsche Volk haben den Forderungen der Alliierten Vertreter bedingungslos nachzukommen und alle solche Proklamationen, Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt zu befolgen. ...

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9. Gesetz Nr. 154 der US-MilReg.: "Abschaffung und Verbot militärischer Ausbildung", 14. Juli 1945.
Quelle: AMTSBLATT der US-MilReg., Ausgabe A, S. 52/53.

1. Um die Fortsetzung und Wiederaufnahme militärischer Ausbildung, in welcher Form es auch sei, zu unterbinden, wird hiermit folgendes angeordnet.
a. Die Tätigkeit von Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen, die direkt oder indirekt den Unterricht in der Wissenschaft, den Grundsätzen oder den Methoden des Krieges zum Gegenstand hat oder die darauf gerichtet ist, die Teilnehmer zu kriegerischer Betätigung auszubilden, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt; jede derartige Organisation oder Personengruppe wird hiermit für gesetzwidrig erklärt und ihre sofortige Auflösung hiermit angeordnet.
b. Alle militärischen Unterrichtsstätten sind sofort zu schließen und werden hiermit für gesetzwidrig erklärt.
c. Allen sonstigen Unterrichtsstätten wird hiermit verboten, in ihr Unterrichtsprogramm militärische Ausbildung jeglicher Art oder Unterweisung in irgendwelchen militärischen Gegenständen aufzunehmen.
d. Alle Organisationen früherer Kriegsteilnehmer und alle Organisationen oder Gruppen, die geeignet sind, die deutsche militärische Tradition fortzusetzen, werden hiermit für gesetzwidrig erklärt, und ihre sofortige Auflösung wird hiermit angeordnet. ...
g. Alle Aufmärsche von Zivil- oder Militärpersonen sowie militärische Formationen jeder Art werden hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt mit Ausnahme derjenigen, die von der Militärregierung ausdrücklich genehmigt werden. ...
3. Der Ausdruck "militärisch" im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe, einschließlich Hilfs- und militärähnlicher Organisationen oder Verbande. ...
5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

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10. Anweisung Nr. 2 der brit. MilReg., Erziehungskontrolle: "Physical Training", 18. Juli 1945.
Fundort: Institut für Zeitgeschichte, München: OMGUS-Akten 5/310-2/19.

21 Army Group Mil Gov Education Control
Instruction No. 2
Physical Training
1. Para 38 (b) of the Technical Manual lays down that physical training will not be expanded to, or retained at, a point where it becomes equivalent to para-military training. The following would be regarded as military features in any programme of physical training or sport:
(a) shooting or weapon training of any kind, including practice with simulated weapons, but not including such generally accepted athletic pursuits as javelin, discus and hammer throwing and weight and shot putting;
(b) any tests or series of tests, failure to accomplish which might reasonably be expected to cause the performer physical injury;
(c) route marches, squad drill, unarmed combat;
(d) manoeuvres or games designed to give training in the use, for military purposes, of natural features.
ECOs will warn German education authorities that approval will not be given to syllabuses in physical training which contain these features.
18 Jul, 45

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11. Sowjetische Militär-Administration Deutschland (SMAD), Bekanntmachung: "über die Schaffung von antifaschistischen Jugendkomitees", 30. Juli 1945.
Quelle: Dokumente und Materialien III 1 (1959), S. 82.

In Verbindung mit den an die Sowjetische Militärverwaltung gerichteten Anfragen über die Schaffung von Jugendorganisationen hat der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung, Marschall der Sowjetunion Shukow, die Schaffung von antifaschistischen Jugendkomitees bei den Bürgermeistereien der großen und mittleren Städte gestattet, welche aus den aktivsten Jungen und Mädeln gebildet werden sollen.
Die antifaschistischen Jugendkomitees befinden sich bei den Bürgermeistereien und werden auf deren Kosten unterhalten. Die Jugendkomitees arbeiten in enger Fühlungnahme mit der "Abteilung Volksbildung" der Bürgermeistereien.
Alle anderen Jugendorganisationen: Gewerkschaftliche und Sportvereine, sozialistische und ähnliche gemeinschaftliche Organisationen außer den oben erwähnten antifaschistischen Jugendkomitees sind verboten.
Die Sowjetische Militärverwaltung in Deutschland

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12. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin ("Potsdamer Abkommen"), 2. Aug. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Ergänzungsblatt Nr. 1, Berlin 1946, S. 13 - 20.

... III. über Deutschland
... Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann. ...
A. Politische Grundsätze
1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.
2. Soweit dies praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.
3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands. ...
(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.
(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten. ...
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.
7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird. ...
9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck:
(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt.
(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen. ...
(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein. ...

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13. Persönliche Botschaft des Oberbefehlshabers der brit. Besatzungstruppen, Feldmarschall Montgomerys, an die Bevölkerung der brit. Zone, 6. Aug. 1945.
Quelle: Whiting (1980), S. 152/153.

1. ... Die Alliierten sind dabei, die vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung Deutschlands sowie die endgültige Austilgung der Nazipartei und der ihr angeschlossenen Verbände restlos zu verwirklichen. ...
3. Ich gehe nun zum zweiten Stadium der alliierten Politik über. Es ist meine Absicht, daß Sie in diesem Stadium die Freiheit haben sollen, Ihr Leben auf Ihre eigene Art zu gestalten, soweit es die Maßnahmen der militärischen Sicherheit und Notwendigkeit irgendwie gestatten. ...
4. Ich werde nach und nach die bisher bestehenden Einschränkungen der Pressefreiheit lockern. Es ist das Bestreben der Alliierten, ... die Bildung freier Gewerkschaften in Deutschland zu unterstützen. Es ist ferner das Bestreben der Alliierten, in Deutschland die Bildung demokratischer politischer Parteien zu fördern, ... Wir erstreben für ganz Deutschland die Wiedereinsetzung örtlicher Selbstverwaltungen auf demokratischer Grundlage. ... Sie dürfen öffentliche Versammlungen und Diskussionen abhalten. ...
5. Ihren Kindern fehlt es zur Zeit an Jugendorganisationen, an Schulungs- und Erziehungsmöglichkeiten. Ich beabsichtige, die Bildung freiwilliger Jugendorganisationen zu fördern, die religiösen, kulturellen und gesundheitlichen Bestrebungen und Erholungszwecken dienen. Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten werden so bald wie möglich geschaffen.
6. Ich habe die Bestimmungen des Umgangsverbots gelockert. ...

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14. Persönliche Botschaft des Oberbefehlshabers der US-Besatzungstruppen, General Eisenhower, an das deutsche Volk, 7. Aug. 1945.
Quelle: Ruhl (1980), S. 105.

... Wir werden euch helfen, euer Leben auf demokratischer Grundlage wieder aufzubauen. ... Es wird euch gestattet werden, örtliche Gewerkschaften zu bilden und euch örtlich politisch zu betätigen. Versammlungen zu diesem Zweck dürfen mit Genehmigung der örtlichen Militärregierung abgehalten werden. ...

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15. Verfügung Nr. 6 des Administrateur Général der franz. MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 6 vom 10. September 1945 über die Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes im französischen Besatzungsgebiet", 10. Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 2, S. 10 - 12.

... Abschnitt III Vorschriften für die Tätigkeit der Gewerkschaften ...
ART. 14. Die Gewerkschaften sind berechtigt, einen Teil ihrer Geldmittel zum Erwerb von Gelände für Arbeitergärten, körperliche Ertüchtigung, Sport oder Gesundheitspflege zu verwenden. ...

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16. Verordnung Nr. 9 der brit. MilReg.: "öffentliche unpolitische Versammlungen", 15. Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 4, S. 8/9.

ARTIKEL I Genehmigung zur Abhaltung von Versammlungen
1. Öffentliche Versammlungen zu sportlichen, unterhaltenden, Erholungs-, Wohlfahrts- oder ähnlichen unpolitischen Zwecken können ohne Genehmigung der Militärregierung abgehalten werden, und Paragraph 37 des Artikels II der Militärregierungsverordnung Nr. 1 findet auf derartige Versammlungen keine Anwendung.
ARTIKEL II Eintragung und Zulassung
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I bedürfen alle Filmvorführungen, Inszenierungen oder Aufführungen von Theaterstücken, Konzerten, Opern, Jahrmärkten, Zirkussen, Karnevalen und anderen Veranstaltungen, bei denen Schauspieler oder Musiker auftreten, sowie alle sonstigen Betätigungen, die im Gesetze Nr. 191 der Militärregierung und in der diesem Gesetz zufolge erlassenen Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 1 erwähnt sind, der in jenem Gesetz und jener Vorschrift vorgesehenen Eintragung und Zulassung.
ARTIKEL III Strafen
3. Jeder, der sich während - oder im Laufe der Vorbereitung - einer von dieser Verordnung genehmigten öffentlichen Versammlung einer Handlung oder eines Verhaltens schuldig macht, das durch Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Befehle der Militärregierung verboten ist, wird - falls ein Militärgericht ihn schuldig findet - bestraft, wie diese Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Befehle es vorschreiben.
ARTIKEL IV Ausnahme öffentlicher Umzüge
4. Diese Verordnung bezieht sich nicht auf öffentliche Umzüge.
ARTIKEL V Zeitpunkt des Inkrafttretens
5. Diese Verordnung tritt am fünfzehnten September 1945 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

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17. Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen", 20. Sept. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 1, S. 8l9; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 27 - 34; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 11, S. 67 - 74.

An das deutsche Volk!
Wir, die Alliierten Vertreter ... geben im Anschluß an die Erklärung bezüglich der Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, hiermit gewisse zusätzliche Forderungen bekannt, die aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands hervorgehen, und die Deutschland befolgen muß (soweit dieselben noch nicht erfüllt worden sind) und zwar wie folgt:
ABSCHNITT I
1. Alle deutschen Streitkräfte ... sowie alle Vereine und Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, sind vollständig und endgültig ... aufzulösen.
2. Alle Arten militärischer Ausbildung, militärischer Propaganda und militärischer Betätigung jeglicher Natur sind dem deutschen Volk verboten, ebenso die Bildung irgendwelcher Organisationen zum Zweck der Förderung von militärischer Ausbildung irgendwelcher Art und die Bildung von Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer oder anderer Gruppen, die mililtärische Eigenschaft entwickeln könnten, oder die dem Zweck der Pflege der deutschen militärischen Tradition dienen, gleichgültig ob derartige Organisationen oder Gruppen vorgeblich politischer, erzieherischer, religiöser, gesellschaftlicher, sportlicher oder irgendwelcher anderer Natur sind, oder lediglich der Erholung dienen sollen. ...
ABSCHNITT XI
38. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter-Partei (NSDAP.) ist völlig und endgültig aufgelöst und wird als illegal erklärt.
39. Die deutschen Behörden müssen sofort alle Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern herausgegeben werden für die Auflösung der Nationalsozialistischen Partei und ihrer untergeordneten Organisationen, angegliederten Verbindungen und der von ihr überwachten Organisationen ..., für das Verbot ihrer Neubildung unter irgendeiner Form, ..., für die Kontrolle oder Beschlagnahme von Nazi-Eigentum und -Fonds, und für die Unterdrückung der Nazi-Ideologie und -Lehren. ...
41. Die deutschen Behörden müssen alle Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern für die Abschaffung der Nazi- Gesetzgebung und für die Umgestaltung des deutschen Gesetzes und des deutschen Gesetz-, Rechts-, Verwaltung-, Polizei- und Erziehungswesens, einschließlich der Einsetzung des betreffenden Personals herausgegeben werden. ...

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18. Befehl (Nr. 1a) des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Liquidierung und Verbot der militärischen Ausbildung", 1. Okt. 1945.
Quelle: VERORDNUNGSBLATT der Stadt BERLlN 1945, Nr. 9, S. 102/103.

I. Zwecks Unterbindung und Vorbeugung der militärischen Ausbildung in jeder Form auf dem Territorium von Deutschland wird hiermit befohlen: ...
b) Alle militärischen Erziehungsanstalten werden sofort geschlossen und für ungesetzlich erklärt.
c) In allen anderen Lehranstalten ist es verboten, eine militärische Ausbildung in beliebiger Form oder Lehrkurse in den militärischen Fächern in den Lehrplan aufzunehmen. ...
h) Zivilen Organisationen und Gesellschaften, deren Schaffung in Zukunft genehmigt werden kann, wird jede Tätigkeit verboten werden, die auch in militärischem Sinne ausgeübt werden kann. ...

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19. Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Auflösung und Liquidierung der Nazi-Organisationen", 10. Okt. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 1, S. 19 - 21; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 37/38; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 11, S. 74/75.

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
ARTIKEL I
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazi-Einrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, sind durch vorliegendes Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt.
2. Diejenigen Nazi-Organisationen, die auf der Liste im Anhang aufgeführt sind, oder solche, die außerdem zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind ausdrücklich aufgelöst.
3. Die Neubildung irgendeiner der angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, ist verboten.
ARTIKEL II
Jegliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum der durch vorliegendes Gesetz aufgelösten Organisationen sind beschlagnahmt. ...
Anhang.
1. Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ...
43. NS-Reichsbund für Leibesübungen ...

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20. Anordnung Nr. 221 der Alliierten Kommandantur Berlin: "Betrifft: Sport-Organisationen in Berlin", 19. Nov. 1945.
Fundort: Stadtarchiv Berlin (DDR), Rep. 101, Nr. 25, S. 62; Quelle: Lüttke 1989, Bd. II, S. 70.

Betrifft: Sport-Organisationen in Berlin
Die Alliierte Kommandantur ordnet an wie folgt:
1. Die folgenden Abteilungen werden bei den Sport-Commitees zugelassen werden: Volleyball, Basketball, Hockey, Rugby, Fußball, Schlittschuhlaufen, Tennis, Kegeln, Angeln, Kinder-Gymnastik, Körper-Gymnastik.
2. Alle anderen Sportabteilungen müssen innerhalb 72 Stunden nach Empfang dieser Anordnung aufgelöst werden.
3. Die erlaubten Sportabteilungen dürfen keinen militärischen Charakter haben, und Sie werden volle Verantwortung für deren Tätigkeit tragen.
4. Bestätigen Sie den Empfang dieser Anordnung unter Nummer- und Datumsangabe.

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21. Gesetz Nr. 8 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung", 30. Nov. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 2, S. 33/34; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 5, S. 44/45; AMTSBLATT des franz OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S. 82/83.

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
ARTIKEL I
Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik, oder Mechanik des Krieges lehrt, oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt. ...
ARTIKEL V
Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.
ARTIKEL VI
Zivile Manifestationen, Militärparaden und das Auftreten in der Öffentlichkeit in militärischer Marschordnung unter irgendeiner Form sind verboten. Ausnahmsweise, und nur soweit sie ausdrücklich von der Militärbehörde genehmigt werden, dürfen zivile Manifestationen stattfinden. ...

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22. Allgemeine Verfügung Nr. 4 der brit. MilReg.: "zur Ausführung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Kontrolle von Vermögen", 1. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 5, S. 63/64.

Auf Grund des Artikels III, Ziffer 4 b) (i) des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung wird folgendes verordnet:
ARTIKEL I Vermögensarten
1. Diese Allgemeine Verfügung findet Anwendung auf Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, welches unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise, im Eigentum oder unter Kontrolle der folgenden Körperschaften und Personen steht: ...
c) der NSDAP., deren Ämter und Stellen, Formationen und Organisationen, die zur NSDAP. gehören, ihr angeschlossen oder von ihr betreut sind; ihrer Beamten und derjenigen ihrer leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von der Militärregierung bezeichnet werden; ...
e) aller Organisationen, Klubs oder sonstigen Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder aufgelöst sind; ...
ARTIKEL II Anmeldepflicht
2. Soweit nicht nachfolgend in Ziffer 4 etwas anderes bestimmt ist, haben alle Personen, in deren Eigentum, Besitz, Gewahrsam oder Kontrolle sich Vermögen befindet, das von dieser Allgemeinen Verfügung betroffen wird, oder die rechtlich verpflichtet sind, Vermögen an eine der in Artikel I bezeichneten Personen zu übereignen oder herauszugeben, dieses Vermögen bei der Reichsbank oder bei einer sonstigen Bank zwecks Übermittlung an die Reichsbank bis 31. Dezember 1945 einschließlich anzumelden. ...
4. Vermögen der vorerwähnten Arten, das bereits ... angemeldet ist, braucht nicht nochmals gemeldet zu werden. ...

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23. Anweisung Nr. 17 der brit. MilReg., IA & C Division: "Sportvereine und Versammlungen", 3. Dez. 1945.
Fundort: Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Nachlass Hugo Rüngener (persönl. Mitteilung durch Franz Nitsch); mit kleinen Fehlern und ohne Quellenangabe abgedruckt bei STRYCH (1975), S. 75/76.

1. Die Einschränkungen des Rechts öffentlicher Versammlungen sind kürzlich erheblich durch eine Reihe von Anordnungen (Nr. 8-12) gelockert worden, die am 15. 9. 45 in Wirkung traten.
2. Als Ergebnis dieser Anordnungen dürfen die Deutschen jetzt Sportvereine gründen, ohne erst eine Genehmigung von der Militärregierung zu erhalten. Die Versammlungen solcher Vereine werden nicht als "öffentliche Versammlungen" betrachtet; jede "Sportversammlung", die ein Verein etwa abhalten will (wie Fußballspiel oder Turnveranstaltung), kann auch ohne Genehmigung und ohne vorige [sic! C.T.] Anmeldung bei der Militärregierung stattfinden.
3. Die Mil.-Reg.-Kommandanten werden jedoch daran erinnert, daß die Geschichte von Sportvereinen unter dem Nazi-Regime zeigt, daß sie ein mächtiges Werkzeug zur Verbreitung von Nazilehren und Einprägung von Militarismus bildeten. Es ist klar, daß die gegenwärtige Lockerung der Einschränkung ihrer Tätigkeit eine Gefahr enthält, daß sie wieder in dieser Weise mißbraucht werden, aber die Ansicht besteht, daß jeder Versuch fortgesetzter Unterdrückung oder Organisation seinen eigenen [sic! C.T.] schaden würde.
4. Es ist daher entschieden worden, nicht zu versuchen, Sportvereine durch Einschränkung zu kontrollieren (z.B. verbindliche Registrierung oder Anmeldung von Versammlungen). Die Militärregierungskommandanten werden jedoch daran erinnert, daß
a) sie für die Aufsicht aller Sport- und Körperkulturorganisationen in ihrem Bezirk verantwortlich sind,
b) sie nicht zögern dürfen, strenge Maßnahmen gegen jede Organisation zu ergreifen, die Nazi- oder militaristische Tendenz hat,
c) jede Entwicklung dieser Art an HQ IA & C Div. (Adm & Legal Government Branch), Kontrollkommission für Deutschland (BE) auf dem üblichen Wege zu berichten ist. Die so verfügbar gemachten Tatsachen werden es ermöglichen, die Notwendigkeit einer nachträglichen Überprüfung des Vorgehens in dieser Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.
5. In diesem Zusammenhang wird besonders auf Artikel Nr. III von Anordnung 9 hingewiesen, die bestimmt, daß "jede Person, die bei oder in dem Verlauf der Vorbereitung für jede durch diese Anordnung genehmigte öffentliche Versammlung irgendeiner durch Gesetz, Anordnung, Mitteilung oder Befehl der Mil.-Reg. verbotenen Handlung oder Aufführung schuldig ist, nach Schuldigerklärung durch ein Mil.-Reg.-Gericht, wie in genanntem Gesetz (Anordnung, Mitteilung oder Befehl) vorgeschrieben, zu bestrafen ist". Dies dürfte eine angemessene Verordnung bieten, um jeden Versuch, Nazi- oder militaristische Methoden und Ziele in eine Sportversammlung hineinzubringen, zu verhindern oder zu bestrafen.
6. Es wird auch auf § 9 von Anhang A (Versammlungsfreiheit) zu den kürzlich herausgegebenen Richtlinien für Verwaltung, Orts- und Bezirksregierung, aufmerksam gemacht.
7. Es muß unterschieden werden zwischen Sportvereinen und Jugendvereinen, da letztere zur Gründung die Erlaubnis der Militärregierung benötigen. Ein Jugendverein kann als ein Verein oder eine Organisation definiert werden, einerlei mit welchen Zielen oder welcher Tätigkeit, dessen Mitgliedschaft (außer genehmigten erwachsenen Organisationen) auf junge Leute unter 18 Jahre beschränkt ist, oder die Jugendabteilung eines in erster Linie für Erwachsene bestimmten Vereins. Er umfaßt nicht eine Schule, umfaßt aber einen mit einer Schule verbundenen Verein.
8. Es ergibt sich daraus, daß trotz der Tatsachen, daß die Gründung von Sport- und anderen Vereinen durch Anordnung 9 genehmigt ist, daß diese jungen Leute, wenn ein solcher in erster Linie für Erwachsene bestimmter Verein junge Leute als Mitglieder aufnimmt, eine Jugendabteilung des Vereins bilden. Diese Jugendabteilung unterliegt den Bestimmungen der Anordnung über Jugendvereine, die in Kürze veröffentlicht werden wird.
9. Unbeschadet aller obigen Bestimmungen kann der Kommandant einer Militärregierung alle Sport- oder andere Versammlungen untersagen oder aufheben und alle Versammelten auffordern, sich zu zerstreuen, wenn er meint, daß solches Vorgehen notwendig ist, um Bruch von Gesetz und Ordnung zu verhüten, oder sonst wünschenswert.
Anmerkung:
Folgendes würde als militärisches Merkmal in einem Körperkultur- oder Sportprogramm anzusehen sein:
a) Schießen oder Waffenübung irgendwelcher Art, einschl. Fechten. Üben1) mit fingierten Waffen, aber nicht einschließlich allgemein zugelassener Beschäftigung mit Wurfspeeren, Diskus- und Hammerwerfen und Gewicht- und Kugelstoßen.
b) Alle Übungen oder Übungsreihen, bei denen bei Versagen vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ausübende persönlich verletzt wird.
c) Straßenmärsche, Truppenexerzieren, Jiu-Jitsu und unbewaffneter Kampf.
d) Manöver oder Spiele, die Übung im Gebrauch natürlicher Anlagen für militärische Zwecke geben sollen.
______________
1) Im Original sowie bei STRYCH offensichtlich falsch: "Wenn". Vgl. Dokument Nr. 10, das offensichtlich die Vorlage für diesen Text darstellt! Dort heißt es: "(a) shooting or weapon training of any kind, including practice with simulated weapons, but not ...", also "Üben". Bis auf die Ergänzung "einschl. Fechten" ist dieser Text in der Anweisung Nr. 17 eine wörtliche Übersetzung des zitierten Textes der Anweisung Nr. 2 (= Dokument Nr. 10). Vgl. auch die Anweisung Nr. 104 der Brit. Mil.-Reg. vom 18. 7. 1946 (= Dokument Nr. 34), in deren Ziffer 4 a) es auch "Übung mit nachgebildeten Waffen" heißt!

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24. Verordnung Nr. 22 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Wiederherstellung des Vereinsrechts im französischen Besetzungsgebiet", 12. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 9, S. 53/ 54.

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über Bildung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder unter seiner Befehlsgewalt erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,
Gesetz Nr. 5 des Commandement Suprême Interallié betreffend Auflösung der Nationalsozialistischen Partei
folgende
VERORDNUNG
ART. 1. Das Vereinsrecht wird hiermit im gesamten Gebiet der Zone Française d'Occupation wiederhergestellt.
ART. 2. Jedes Gesuch um Gründung eines Vereins ist mit einem Entwurf der Satzungen dem Bürgermeisteramt des Vereinssitzes vorzulegen.
Die Gründung unterliegt der Genehmigung des Administrateur Général oder seiner Delegierten.
ART. 3. Die Vereine müssen von einem von der Generalversammlung für eine bestimmte Dauer gewählten Direktionsausschuß geleitet werden. Der Ausschuß wählt unter seinen Mitgliedern selbst seinen Vorstand.
ART. 4. Jede spätere Aenderung [sic! C.T.] der Satzungen und der Zusammensetzung des Ausschusses ist dem in Artikel 2 vorgesehenen Verfahren unterworfen.
ART. 5. Jede Betätigung, die dem in den Satzungen angegebenen Vereinszweck nicht entspricht, ist verboten. Der Vereinszweck darf den geltenden Gesetzen und Bestimmungen nicht zuwiderlaufen.
ART. 6. Die genehmigten Vereine können unter der Kontrolle des Gouvernement Militaire die nach deutschem Zivilrecht den physischen Personen zustehenden Vermögensrechte ausüben; sie können vor Gericht auftreten und entgeltlich oder unentgeltlich Vermögen erwerben oder veräußern.
Vereinsvermögen darf nur in den Grenzen der sich aus den satzungsmäßigen Bestimmungen ergebenden tatsächlichen Bedürfnisse gebildet werden.
ART. 7. Die Ausübung des Vereinsrechtes wird durch Verfügung des Administrateur Général näher geregelt.
ART. 8. Jede Zuwiderhandlung kann die Zurückziehung der vorher bewilligten Genehmigung und demgemäß auch die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben, unbeschadet der in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Strafen.
ART. 9. Der Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist. ...
________________
Anmerkung zur Schreibweise: Die deutschen Texte dieses Dokuments und der folgenden französischen Rechtsbestimmungen enthalten im franz. Amtsblatt viele Druckfehler (besonders häufig beim Wort "Délégué"); ich habe sie hier weitgehend stillschweigend verbessert; C.T.

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25. Verfügung Nr. 25 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über die Wiederherstellung des Vereinsrechts in der Zone Française d'Occupation", 12. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 9, S. 56 - 58

... VERFÜGUNG
Abschnitt I - Gründung der Vereine
ART. 1. Wer die Gründung eines Vereins beabsichtigt, muß auf dem Bürgermeisteramt des in Aussicht genommenen Sitzes zunächst ein Gesuch einreichen und zwar in dreifacher Ausfertigung zugleich mit einem Entwurf der Satzungen und einer Liste der Gründungsmitglieder.
Zur Gründung eines Vereins sind nur volljährige, moralisch einwandfreie Personen beiderlei Geschlechts berechtigt, die ihren Wohnsitz in der Zone Française d'Occupation haben, vorausgesetzt, daß sie der National-sozialistischen Partei nicht angehört haben.
ART. 2. Der Entwurf der Satzungen muß die genaue Angabe des von dem Verein verfolgten Zweckes haben und eine Bestimmung enthalten über: die Aufnahmebedingungen für Mitglieder, die Art der Verwaltung, die Natur und den Betrag der finanziellen Mittel, die Zusammensetzung des Direktionsausschusses und des Vorstandes, die Art der Tätigkeit der Generalversammlung, die Form der Auflösung der Gesellschaft und der Verwendung des Aktivvermögens.
ART. 3. Der Bürgermeister erteilt binnen drei Tagen nach Einreichung des Gesuches eine Empfangsbescheinigung und übermittelt das Gesuch dem Délégué du Gouvernement Militaire zugleich mit seiner begründeten Stellungnahme und den die Gründer betreffenden Fragebogen.
ART. 4. Die Gründungsversammlung darf erst zusammentreten, nachdem die schriftliche Genehmigung des Délégué du Gouvernement Militaire den Gründern durch den Bürgermeister bekannt gegeben worden ist.
ART. 5. Der Entwurf der Satzungen - siehe Artikel 2 - ist der die Gründung beschließenden Generalversammlung zu unterbreiten.
Die Gründungsversammlung wählt einen Ausschuß. Der Ausschuß wählt selbst aus seiner Mitte seinen Vorstand.
Der Präsident hat binnen einer Woche seit seiner Wahl dem Bürgermeister des Vereinssitzes gegen Erteilung einer Empfangsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
1. das Protokoll über die Gründungsversammlung,
2. die Liste der Ausschußmitglieder zugleich mit den sie betreffenden Fragebogen, soweit über sie in ihrer Eigenschaft von Gründungsmitgliedern nicht schon Fragebogen übergeben worden sind,
3. eine schriftliche Erklärung, welche die Versicherung enthält, daß der Entwurf der Satzungen in derselben Fassung angenommen worden ist oder den Text der endgültigen Satzungen.
Diese Schriftstücke sind vom Bürgermeister binnen drei Tagen nach der Einreichung dem Délégué du Gouvernement Militaire zu übersenden.
ART. 6. Der Verein darf seine Tätigkeit erst mit dem Empfang der Bekanntgabe der endgültigen Genehmigung ausüben. Diese Bekanntgabe, die durch den Bürgermeister erfolgt, muß die Zustimmung des Délégué du Gouvernement Militaire erwähnen.
Abschnitt II - Verwaltung der Vereine
ART. 7. Niemand darf an der Verwaltung eines Vereins teilnehmen, insbesondere darf niemand einem Direktionsausschuß angehören, der in der NSDAP oder einer der von ihr abhängenden Organisationen eine Funktion ausgeübt hat oder Gegenstand einer Säuberungsmaßnahme gemäß den geltenden Bestimmungen gewesen ist.
ART. 8. Jeder Verein wird durch einen Direktionsausschuß von mindestens fünf und höchstens 21 Mitgliedern verwaltet.
Die Mitglieder des Direktionsausschusses werden von der Generalversammlung gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen gewählt.
Sie müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein; mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Ausschußmitglieder muß in der Zone Française d'Occupation ihren Wohnsitz haben.
Der Ausschuß wählt seinen Vorstand.
ART. 9. Die die Gründung beschließende Generalversammlung bestimmt die Befugnisse des Direktionsausschusses, die Dauer der Vollmachten seiner Mitglieder und die Voraussetzungen der Gültigkeit ihrer Beschlüsse.
ART. 10. Der Verein wird durch die von den Mitgliedern des Ausschusses ordnungsmäßig getroffenen Entscheidungen verpflichtet, wenn die Mitglieder im Rahmen der ihnen von den Satzungen übertragenen Befugnisse gehandelt haben, unbeschadet der Fälle, in denen persönliche Haftbarkeit der Mitglieder gegeben ist.
Abschnitt III - Vermögen
ART. 11. Die Délégués du Gouvernement Militaire sind berechtigt, die Herkunft von Schenkungen und Vermächtnissen zu prüfen und ihrer Annahme zu widersprechen.
Abschnitt IV - Satzungsänderungen - Auflösung
ART. 12. Die Satzungen können nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung abgeändert werden.
Die neuangenommene Fassung muß zugleich mit der früheren Fassung in dreifacher Ausfertigung dem Bürgermeister überreicht werden, der sie nach Erteilung einer Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen seit der Einreichung dem Délégué du Gouvernement Militaire zu übermitteln hat.
Die neuen Satzungen erlangen erst nach Genehmigung des Délégué Wirksamkeit.
ART. 13. Jede Änderung der Zusammensetzung des Ausschusses oder Vorstandes muß nach Maßgabe des Artikels 5 dieser Verfügung dem Délégué du Gouvernement Militaire zur Kenntnis gebracht werden.
ART. 14. Die Auflösung des Vereins erfolgt entweder infolge Ablaufs seiner satzungsmäßigen Dauer oder durch Beschluß der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung oder schließlich durch Entscheidung des Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire. Jede nicht von diesem verfügte Auflösung muß ihm zur Kenntnis gebracht werden.
ART. 15. Der Auflösungsbeschluß muß die Art der Verwendung des Vermögens gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen genau angeben.
Abschnitt V - Verschiedene Bestimmungen
ART. 16. Die Bestimmungen dieser Verfügung sind nicht auf bürgerlich-rechtliche Handels-, Industrie- oder Interessengemeinschaften oder Gesellschaften anwendbar, für die das allgemeine deutsche Recht in Geltung bleibt.
ART. 17. Sonderbestimmungen können im Wege besonderer Verfügungen, namentlich für Sport- und Jugendverbindungen, erlassen werden.
ART. 18. Die Vereine sind jeder Kontrolle des Délégué du Gouvernement Militaire unterworfen.
ART. 19. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verfügung kann die Zurückziehung der vom Gouvernement Militaire bereits erteilten Genehmigung und demzufolge die Auflösung des Vereins zur Folge haben.
ART. 20. Der Directeur Général des Affaires Administratives wird mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt. ...

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26. Verordnung Nr. 25 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S. 87.

... ART. 1. Die mehr als 10 minderjährige Mitglieder umfassenden Jugendvereine können vorbehaltlich späterer Sonderbestimmungen im genannten Gebiet der Zone Française d'Occupation nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 gegründet werden.
ART. 2. Diese Vereine dürfen als Zweck nur haben die körperliche, sportliche, moralische, soziale, künstlerische oder berufliche Ausbildung ihrer Mitglieder. Jeder andere Zweck und demzufolge jede andere Betätigung sind ihnen verboten.
ART. 3. Die Vereine, die sich die Schaffung und Unterhaltung von Ferienlägern und -siedlungen, von Jugendherbergen, Jugendheimen und -anstalten oder sportlichen Einrichtungen zum Gebrauch für die Jugend zum Ziel setzen, können in gleicher Weise genehmigt werden. ...

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27. Verfügung Nr. 28 des Admin.Gén. der franz.MilReg.: "betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 25 vom 13. Dezember 1945 über die Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 13. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 12, S. 88/89.

... ART. 1. Die Jugendvereine haben zum Ziel die Erziehung ihrer Mitglieder auf der Grundlage demokratischer Grundsätze.
ART. 2. Die Jugendvereine umfassen Jugendliche im Alter von 8 bis 20 Jahren.
Nur die verantwortlichen führenden Personen, deren Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder ein Zehntel nicht übersteigen darf, dürfen älter sein. ...
ART. 5. Nur die über 18 Jahre alten Mitglieder der Gründungsversammlung sind wahlberechtigt. Nur volljährige Mitglieder sind wählbar.
ART. 6. Außer den in Artikel 5 der Verfügung vom 12. Dezember 1945 vorgesehenen Unterlagen müssen die für das laufende Jahr aufgestellten Pläne in dreifacher Ausfertigung überreicht werden. Jede spätere Aenderung [sic! C.T.] des Inhalts dieser Pläne muß in gleicher Weise dem Délégué Supérieur pour le Gouvernement Militaire zur Kenntnis gebracht werden.
ART. 7. Eine örtliche Gruppe eines genehmigten Vereins darf nur nach Genehmigung durch das Gouvernement Militaire gegründet werden, und zwar auf Grund eines vom Vorstand des Vereins eingereichten und vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichneten Gesuches. ...
ART. 8. Die Genehmigung zur Betätigung wird den Jugendvereinen nur für ein Land oder einen Bezirk erteilt, vorbehaltlich abweichender Ausnahmen zugunsten örtlicher Vereine. ...
Anlage
Gesuch um Genehmigung zur Abhaltung einer Versammlung zur Gründung eines Jugendvereins. ...

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28. Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland", 17. Dez. 1945.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 3, S. 49; AMTSBLATT der brit. MilReg., Nr. 9, S. 194/195; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS Nr. 23, S. 185/186.

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und andere Organisationen) wird jede Betätigung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens aufzulösen.
2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.
3. Die Ausbildung in athletischen Übungen militärischen oder militärähnlichen Charakters in Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger Übungen ist verboten.
4. a) Das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters auf deutschem Gebiet ist gestattet.
b) Diese Organisationen dürfen das Niveau eines Kreises nicht übersteigen und von keiner über dem Kreisniveau stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt werden, außer mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers. Diese Erlaubnis beschränkt sich streng auf solche Sportarten, denen in keiner Weise eine militärische Bedeutung zukommen kann.
c) Jede neugegründete sportliche Organisation örtlichen Charakters bedarf der Genehmigung der örtlichen Alliierten Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit untersteht der Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der körperlichen Jugenderziehung muß auf das Gebiet der Gesundheit, der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluß aller Bestandteile militärischen Charakters, gelegt werden.
5. Die Zonenbefehlshaber in Deutschland sind mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Direktive beauftragt.
Ausgefertigt in Berlin, den 17. Dezember 1945. ...

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29. Direktive Nr. 24 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen", 12. Jan. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 5, S. 98 - 115; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 28, S. 228 - 240.

Der Kontrollrat erläßt die folgende Direktive:
1. Zweck und Ziel
Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. ...
2. Begriffsbestimmungen ...
6. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang und Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen. ...
9. Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften oder anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen ... entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besatzungszone ... beschäftigt werden. ...
10. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien
1. Kriegsverbrecher ...
2. Die NSDAP. ...
3. überwachte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren: ...
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen. ...
13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen
... In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere, politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. ... Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des Nationalsozialismus sind, selbst wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist. ...

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30. Verordnung Nr. 33 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 15, S. 103.

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef 1) vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen,
Gesetz Nr. 5 des Commandement Suprême Interallié über die Auflösung der Nazipartei,
Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über die Wiederherstellung des Vereinsrechts im französischen Besetzungsgebiet
folgende
VERORDNUNG.
Artikel 1. Die Gründung von Sportvereinen wird für die Zone Française d'Occupation nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 1945 vorbehaltlich der nachstehenden Sonderbestimmungen gestattet.
Artikel 2. Zweck der Vereine dürfen nur körperliche Heranbildung und Sportbetrieb für ihre Mitglieder sein. Jede andere Betätigung ist den Vereinen untersagt. Die Sportarten, deren Ausübung verboten bleibt, werden durch Verfügung des Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français[e - ergänzt von mir, C.T.] d'Occupation näher bestimmt werden.
Artikel 3. Der Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist.
BADEN-BADEN, den 4. Februar 1946.
Le Général de Corps d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG.
________________
1) Die unterstrichenen Textteile sind im deutschen Amtsblatt-Text an dieser Stelle (offensichtlich aus Versehen?) weggelassen worden, obwohl sie erstens Teil einer ständig wiederkehrenden Eingangsformel sind und obwohl zweitens in der Textspalte links daneben im franz. Original die Formel vollständig ist; C.T.

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31. Verfügung Nr. 40 des Admin.Gén. der franz. MilReg.: "über die Durchführung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im Französischen Besetzungsgebiet", 4. Febr. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 15, S. 103/104.

Der Administrateur Général Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation erläßt unter Bezugnahme auf
Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 über das Vereinsrecht im französischen Besetzungsgebiet in Verbindung mit der Verfügung Nr. 25 vom 12. Dezember 1945 über die Durchführung dieser Verordnung,
Verordnung Nr. 33 über Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet
nach Anhörung des Comité Juridique folgende
VERFÜGUNG.
Artikel 1. Die Sportvereine bezwecken die körperliche Heranbildung und die Ausübung der genehmigten Sportarten.
Artikel 2. Die Sportvereine haben allgemein-sportlichen Charakter mit Ausnahme derjenigen, die für die Ausübung besonderer Sportarten gegründet werden, wie Wintersport, Radfahrsport, Reitsport, Tennis, Golf, Polo und Kricket.
Artikel 3. Zur Zeit verboten ist der Schieß-, Waffen-, Wehr-, Gelände- und Flugsport.
Artikel 4. Die Vereine können aus männlichen und weiblichen Mitgliedern im Alter von über 20 Jahren mit einer Mindestzahl von 10 Personen gebildet werden. Befreiungen von der Altersgrenze können vom Délégué Supérieur du Gouvernement Militaire allgemein minderjährigen Mitgliedern, die nicht mehr die Schule besuchen, zur Gründung von Jugendabteilungen bewilligt werden.
Artikel 5. Außer den durch Artikel 5 der Verfügung vom 12. Dezember 1945 vorgeschriebenen Unterlagen sind die für das laufende Sportjahr aufgestellten Programme in drei Exemplaren vorzulegen. Jede nachträgliche Änderung des Inhalts dieser Programme ist in gleicher Weise dem Délégué Supérieur du Gouvernement Militaire zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 6. Die Bildung von Vereinigungen oder Zusammenschlüssen von Sportvereinen ist im allgemeinen auf das Gebiet eines Kreises oder mit besonderer Genehmigung des Délégué Supérieur auf das Gebiet eines Landes oder einer Provinz beschränkt und unterliegt den Bestimmungen des Artikels 5.
Artikel 7. Ausnahmsweise kann die Genehmigung zu Reisen zwischen Ländern und Provinzen zwecks Abhaltung von Freundschaftswettkämpfen zwischen den Mannschaften der einzelnen Bezirke erteilt werden.
Artikel 8. Der Directeur Général des Affaires Administratives wird mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos für Deutschland zu veröffentlichen ist.
BADEN-BADEN, den 4. Februar 1946.
Der Administrateur Général
E. LAFFON .

ANLAGE.
Gesuch um Genehmigung zur Abhaltung einer Versammlung zur Gründung eines Sportvereins.
I. Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit und Adresse jedes Antragstellers:
a)......................
b)......................
c)......................
II. Besondere Angaben über den Sportverein oder die Vereinigung oder den Zusammenschluß von Sportvereinen, deren Gründung beabsichtigt wird:
a) allgemeinsportliche Art oder Sonderart der Betätigung,
b) Gemeinde oder Gegend, in der der Betrieb in Aussicht genommen ist.
III. Tag und Ort der Abhaltung der Gründungsversammlung, (Angabe der ungefähren Zahl der Teilnehmer)
IV. Anzahl der diesem Gesuch beigefügten Fragebogen:
Die Antragsteller bescheinigen, von der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung von Sportvereinen und von der Verfügung Nr. 40 vom 4. Februar 1946 Kenntnis zu haben und übernehmen bis zur Bestellung des Vorstandes die Verantwortung für ihre gewissenhafte Beobachtung.
(Ort) ..............., den................
Die Antragsteller (Unterschriften).

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32. Dienstanweisung der amerikan. MilReg. (= OMGUS): "Kontrolle von Sporttätigkeit", 15. März 1946. 1)
Fundorte: a) deutsche Fassung: Amt für Leibesübungen, Bremen; reponierte Akte (persönl. Mitteilung von Franz Nitsch); b) amerikanische Fassung: MILITARY GOVERNMENT REGULATIONS (Change 3, 14 March 1947); Fundort: Institut für Zeitgeschichte, München.

[a) deutsche Fassung]

OMG für Deutschland (U.S.)
Dienststelle des stellv. Militärgouverneurs
APO 742
AG 353.8 (IA)15. März 1946
Gegenstand: Kontrolle von Sporttätigkeit
An: Direktoren, OMG. für Bayern
OMG für Grosshessen
OMG für Württemberg-Baden.
1) Die Viermächte Politik, wie sie ausgedrückt ist in der Kontrollrat Direktive Nr. 23, CORC/P(45) 180 (Final), Einschränkung und Entmilitarisierung des Sportes in Deutschland, die von dem Coordinating Committee am 17. Dezember 1945 vereinbart und unterzeichnet wurde, wird wie unten angegeben durchgeführt werden.
2) Es werden Schritte unternommen werden, um zu gewährleisten, dass alle Sport-, militärische und militärähnliche Organisationen, die in Deutschland vor seiner Kapitulation bestanden, bis zum 1. Januar 1946 aufgelöst und ihre Tätigkeit verboten worden sind. Keine militärischen Organisationen dürfen gegründet, ausgebaut oder unter der deutschen Bevölkerung gefördert werden. Es wird Sorge dafür getragen werden, zu gewährleisten, dass es keine Unterweisung im Sport oder eine Ausübung von sportlicher Betätigung von militärischer oder militärähnlicher Art an deutschen Erziehungsinstituten, in öffentlichen oder politischen Organisationen, in Innungen und Fabriken und in allen Organisationen gibt.
a) Die folgenden Sportarten sind besonders verboten:
Flugsport, Fallschirmspringen, Segelflug, Fechten.
Militärischer oder militärähnlicher Drill
Schiessen mit Feuerwaffen.
3) Die Bildung von nicht militärischen Sportorganisationen wird erlaubt sein. In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Viermächte Direktive sind die Direktoren der Landesdienststellen der Militärregierung ermächtigt, Sportorganisationen für Gebiete bis einschl. Landesgrösse zuzulassen. Nachdruck wird jedoch auf örtliche Organisationen gelegt. In keinem Falle darf eine Organisation ohne Erlaubnis der Mil.Reg. bestehen.
4) Die verantwortliche Aufsicht über Sportorganisationen und ihre Tätigkeit wird geeigneten Beamten der Landes- und Kreis-Militärregierung zugewiesen werden. Kreisjugendausschüsse werden dieselben Funktionen über Jugendsportorganisationen und Jugendarbeit ausüben, die sie jetzt in Verbindung mit den anderen Freizeitgestaltungen für Jugendliche durchführen.
5) Keine Sportorganisation darf ohne Genehmigung der Mil.Reg. gegründet werden, und jede solche gegründete Organisation wird der Überwachung durch die Mil.Reg. unterworfen sein. Keine Sportorganisation darf beaufsichtigt werden oder Unterweisung oder Gelder erhalten von irgendeiner öffentlichen oder privaten Körperschaft ausserhalb des Landes, in welchem sie die Betätigungserlaubnis erhalten hat. Sportorganisationen sind als private, freiwillige Vereinigungen zu betrachten, und als solche sind [sie - ergänzt von mir; C.T.] der zivilen Kontrolle nur in dem Masse unterworfen, wie es normalerweise von Vereinigungen ähnlicher Art verlangt wird.
6) Es werden Schritte unternommen werden, zu gewährleisten, dass in der körperlichen Ausbildung, Unterweisung und der sportlichen Betätigung der Jugend Nachdruck auf Gesundheit, Hygiene und Spiel gelegt wird, die alle Elemente von militärischem Charakter von diesen Gebieten ausschliessen.
a) Die unten aufgeführten Sportarten und andere ähnlicher Art werden zugelassen werden:
Radfahren, Golf, Wandern, Bergsteigen, Ballspiel und Baseball, Rudern, Kanufahren, Skilaufen, Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen, Eishockey, Fussball, Rugby, Korbball, Handball, Flugschlagball [= Volleyball; C.T.], Federballspiel, Tennis, Hockey.
Schwimmen.
Leichtathletik, wie Springen, Laufen, Stabspringen, Speerwerfen [im Original: "Spurwerfen"; C.T.], Hammerwerfen, Diskuswerfen, Kugelstossen, Ringen, Boxen.
7) Alle Personen, die verantwortliche Stellungen in Sportorganisationen einnehmen werden, werden denselben Entnazifizierungsmasstäben und denselben Verfahren unterworfen sein, wie sie jetzt für Lehrer eingeführt worden sind. Die Mitgliedschaft muss für alle offen sein, die den anerkannten Anforderungen für die Mitgliedschaft genügen, äussere Qualifikationen, die auf Rasse, Bekenntnis oder wirtschaftlicher Lage begründet sind, sind nicht erlaubt.
Für den stellv. Militärgouverneur:
Bryan L. Milburn
Brigadegeneral, GSC
Chef des Stabes.

[b) amerikanische Fassung]

... Title 8: Education
Part 7: Youth and Recreational Activities...
Section A: General Policy ...
8.702
Policy on Political Youth Groups. Youth groups may be sponsored and assisted, financially and otherwise, by political parties, provided they are not dominated by such parties. Instruction in the principles of good citizenship is to be encouraged, but not narrow indoctrination. Generally speaking, it is the policy of Military Government to discourage the premature indoctrination of youth under eighteen and to encourage the civic and political education of youth on a nonpartisan basis. Such youth groups, when sponsored by political parties, should be independently organized under a constitution and by-laws adopted by vote of their members and with the right to elect and recall officers independent of pressure from the sponsoring political parties.
Section B: Youth Activities ...
8.722
Army Assistance to German Youth Activities. The Youth Activities Section in the Education and Religious Affairs Division of each Land OMG and each youth committee within a Land should receive the active assistance of U.S.Army personnel who are charged with the implementation of USFET 5 October 1946 Directive AG 353.8 GCT-AGO, Army Assistance to German Youth Activities, U.S.Zone. ...
Section C: Sport Activities
8.740
Reference. Quadripartite policy expressed in Control Council Directive No. 23, Limitation and Demilitarization of Sport in Germany, which was agreed to and signed by the Coordinating Committee 17 December 1945 is the basic policy which this Section implements for OMGUS.
8.741
Dissolution of Associations. Action will be taken to insure that all sport and military or para-military athletic organizations (clubs, associations, and institutions) which existed in Germany prior to its capitulation have been dissolved as of 1 January 1946 and their activities prohibited.
8.742
Forbidden Organizations and Activities. No military athletic organization are to be founded, developed, or operated among the German population. Action will be taken to insure that there is no instruction in, or conduct of, athletic activities of a military or para-military nature in German educational institutions, in public or political organizations, in companies and factories, and in all other organizations.
a. The following sport activities are specifically prohibited:
(1) Aviation, parachuting, gliding;
(2) Fencing;
(3) Military or para-military drill or display; and
(4) Shooting with firearms.
8.743
Organization. The formation of non-military sport organizations will be permitted. In conformity with the provisions of the subject quadripartite directive (MGR 23-161.23), Directors of Land OMGs are authorized to permit sport organizations to serve areas up to and including the Land. However, primary emphasis will be placed on local organizations. In no case shall an organization be allowed to operate without permission of Military Government.
8.744
Supervision. Supervisory responsibility for sport organizations and activities will be assigned to appropriate Land MG officials. Land and Kreis youth committees will perform the same functions for youth sport organizations and activities that they now carry out in connection with the other leisure time activities of young people. No sport organization will be formed without the permission of Military Government, and each such organization established will be subject to the supervision of Military Government. No sport organization will receive supervision, instruction or funds from any public or private body outside the Land in which it has received permission to function. Sport organizations are to be considered as private, voluntary associations and as such will be subject to civil control only to the extent normally required by associations of a similar nature.
8.745
Emphasis. Action will be taken to insure that, in physical education instruction and sport activities for youth, the emphasis be placed on health, hygiene, and recreation features which will exclude from this field elements of assimilated military character.
8.746
Permitted Sport Activities. The sport activities listed below and others of a similar nature will be permitted:
a. Bicycling;
b. Golf;
c. Hiking, mountain-climbing;
d. Playground ball and baseball;
e. Rowing, canoeing;
f. Skiing, sledding, skating, ice-hockey;
g. Soccer, rugby, football, basketball, handball, volley ball, badminton, tennis, hockey;
h. Swimming;
i. Track and field events such as jumping, running, pole vaulting, javelin and: hammer-throwing, discus-throwing, and shot- putting; and
j. Wrestling, boxing.
8.747
Leaders and Members. All persons who occupy responsible positions in sport organizations will be subject to the same denazification standards and procedures that are now established for teachers. Membership shall be open to individuals who fulfill approved membership requirements; discrimination based on race, creed, or economic status will not be permitted.
8.748
Youth Sports and Welfare Activities of Churches. Subject to the provisions of Section B, Part 7 of this Title, Youth Section, Education and Religious Affairs Branch, will permit religious groups to conduct youth sport and youth welfare activities and to receive contributions for such purposes on the same basis as all other youth organizations.
________________
1) Norbert GISSEL (1988, S. 37/38) datiert diese OMGUS-Dienstanweisung auf den 7. 3. 1946.

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33. Militärregierung für Rheinland - Hessen- Nassau: "Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins", vermutlich Mai /Juni 1946.
Quelle: Amtsblatt der Militärregierung für die Provinz Rheinland - Hessen- Nassau Nr. 7 vom 18. Juli 1946, S. 4 - 9; Fundort: Landeshauptarchiv Koblenz, Bestand V, Nr. 397 (1.2) (persönl. Mitteilung von Harald Braun). 1)

SERVICES JEUNESSE ET SPORT
BEKANNTMACHUNG
Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins.
Als Richtlinien für das Sportvereinswesen in der französischen Besatzungszone gelten in der Folge die Vorschriften der Verordnung Nr. 33 vom 4. 2. 1946 und Anordnung Nr. 40 vom 4. 2. 1946, die beide im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr.15 vom 14. 2. 46 abgedruckt sind und sich in den allgemeinen Rahmen der Verordnung Nr. 22 vom 12.2) 12.1945 und Anordnung Nr. 25 vom 12.12.1945 (beide abgedruckt im Amtsblatt Nr. 9 vom 21.12.1945) einfügen.
Die vorläufigen Genehmigungen, die den ohne Rechtsgrundlagen bestehenden Sportvereinen bewilligt sind, sind nur eine Uebergangslösung, um die Fortsetzung der sportlichen Tätigkeit zu ermöglichen.
Kein Verein darf sich auf eine solche Genehmigung berufen, um daraus einen Anspruch auf Erteilung der endgültigen Genehmigung, die sein Bestehen erst gesetzmäßig macht, oder auf Bevorzugung bei dieser Erteilung abzuleiten.
Vorliegende Anweisung verfolgt zusammen mit den Angaben im Anhang den Zweck, mit Genauigkeit und Klarheit auf die beste und kürzeste Weise den Weg anzugeben, um zunächst die Genehmigung zur Abhaltung der Gründungsversammlung des Sportvereins und dann die eigentliche Zulassung des Vereins zu erlangen.

1 - Das Erste ist der Antrag auf Genehmigung zur Abhaltung der Gründungsversammlung des Sportvereins (Position 5 des Anhangs). Er ist mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Datum der Versammlung dem Bürgermeister des Orts, an dem der Verein ansässig ist, einzureichen. (Liegen dem Bürgermeister eines Ortes mit weniger als 5000 Einwohnern mehrere Anträge vor, so fordert er die Beteiligten auf, sich wegen der Gründung eines Vereins allgemeinsportlichen Charakters zu verständigen.)
Der Bürgermeister nimmt Stellung und übersendet dem Landrat Abschrift der Akten. Diese Abschrift, die auf dem Dienstweg von den zuständigen deutschen Behörden geprüft ist, gelangt zur DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS). Die deutschen Behörden sind dadurch in Kenntnis gesetzt und verantwortlich.
Die Unterlagen selbst werden vom Bürgermeister an den DELEGUE DE CERCLE übersandt, der sie seinerseits dem DELEGUE SUPERIEURE von Rheinland - Hessen- Nassau (JEUNESSE ET SPORTS) vorlegt.
Diese Dienststelle entscheidet über die gesamte Untersuchung, die von den französischen und deutschen Behörden angestellt worden ist.
Die Abteilung JEUNESSE ET SPORTS benachrichtigt direkt den DELEGUE DE CERCLE, der die Antragsteller über das zuständige Bürgermeisteramt in Kenntnis setzt.
2 - Das Zweite ist der Antrag auf Zulassung des Sportvereins (Position 6 des Anhangs). Er ist nach demselben Verfahren, das für den Antrag auf Genehmigung der Abhaltung der Gründungsversammlung angewandt war, der DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) vorzulegen.
Um jede Unregelmäßigkeit zu vermeiden, und um die zur Gründung eines einzigen Vereins allgemeinsportlicher Art in Ortschaften von weniger als 5000 Einwohnern notwendigen Verhandlungen zu ermöglichen, müssen Anweisung und Anhang 8 Tage in den Bürgermeisterämtern ausgehangen haben, bevor der Bürgermeister irgendein Antragsaktenstück annimmt.

Anhang.
Was versteht man unter Sportverein?
I. - Unter Sportverein ist eine Vereinigung zu verstehen, deren Mitglieder mehr als 10 beträgt und deren Mitglieder, die älter als 20 Jahre sein müssen, gemeinsam körperliche Ertüchtigung oder eine erlaubte Sportart betreiben. Jede andere Tätigkeit ist untersagt. Diese Vereine sollen allgemeinsportlichen Charakters sein.
Erläuterung:
a) Befreiung von den Vorschriften bezügl. des Alters werden regelmäßig durch den DELEGUE SUPERIEUR (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) minderjährigen Mitgliedern, die nicht Schüler oder Studenten sind, erteilt, um die Gründung von Junioren-Abteilungen zu ermöglichen.
Folgende Sportarten sind verboten:
b) Schießen, Fechten, Wehrsport, Geländesport, Flugsport. Geräteturnen und Kampfsport (Ringen, Boxen, Judo) sind im Augenblick nicht zugelassen.
c) Unter Sportverein allgemeinsportlichen Charakters ist ein Sportverein zu verstehen, bei dem Fußball, Handball, Korbball 3) und zwei andere erlaubte Einzelsporte irgendwelcher Art tatsächlich betrieben worden.
Die Lage von Sportvereinen, die nur wenige Sportarten betreiben, kann von der Abteilung JEUNESSE ET SPORTS überprüft werden, jedoch darf die Zahl der ausgeübten Sportarten keinesfalls 3 unterschreiten; eine Ausnahme von der Regel der allgemeinsportlichen Betätigung können Vereine machen, die gewisse Sondersportarten betreiben, wie z.B. Wintersport, Schwimmsport, Wassersport, Tennis, Golf, Polo, Cricket, Pferdesport wegen ihrer besonderen Organisation oder der hochspezialisierten Platzanlagen, die sie erfordern.
II. Begrenzung der Anzahl der Sportvereine.
Um einer ihrer Lebensfähigkeit unter den augenblicklichen Umständen unzuträglichen Anhäufung von Sportvereinen zu begegnen, wird für Orte von weniger als 5000 Einwohnern nur ein Sportverein allgemeinsportlicher Art zugelassen. Für Orte von mehr als 5000 Einwohnern kann ein weiterer Sportverein für je 3000 Einwohner zugelassen werden.
III. Benennung der Sportvereine.
Es ist erwünscht, daß die Namen der neuen Sportvereine weder an die der Vereine der nationalsozialistischen Epoche, noch an die der vor 1933 erinnern.
IV. Begrenzung der sportlichen Tätigkeit.
Die sportliche Betätigung ist regelmäßig auf den Kreis oder nach Sondergenehmigung der DELEGATION SUPERIEURE für die Militärregierung von Rheinland - Hessen- Nassau auf das Gebiet der Provinz beschränkt.
Die Spiele von Mannschaften aus verschiedenen Provinzen unterliegen einer Sondergenehmigung. Die DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) ist allein berechtigt, diese Genehmigung zu erteilen.
V. Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung zur Abhaltung einer Gründungsversammlung.
Der Antrag muß von großjährigen Antragstellern, die einen guten Ruf genießen, in der französischen Besatzungszone wohnhaft sind und nicht der NSDAP angehört haben, eingereicht werden.
Die Unterlagen müssen enthalten:
1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift jedes Antragstellers
a) ......................
b) .......................
c) .......................
2. Angaben über den Sportverein oder die Vereinigung oder den Zusammenschluß von Sportvereinen, deren Gründung beabsichtigt ist:
a) ob allgemein-sportlicher Art oder Sondersportart,
b) Gemeinde oder Gegend, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
und einen Entwurf der Satzungen, der eine genaue Bestimmung der von dem Verein angestrebten Ziele enthalten muß. Des weiteren muß daraus hervorgehen:
Aufnahmebedingungen für Mitglieder, Art der Verwaltung, Art und Umfang der finanziellen Mittel, Zusammensetzung des Ausschusses und des Vorstandes, Amtsdauer und -gewalt der Ausschuß- und Vorstands-Mitglieder, Bedingungen für die Beschlußfassung der Hauptversammlung, Verfahren der Auflösung des Vereins und des Vermögens-Uebergangs.
3. Tag und Ort der Abhaltung der Gründungsversammlung (ungefähre Teilnehmerzahl).
4. Anzahl der dem vorgelegten Antrag beigefügten Fragebogen. Die Antragsteller bescheinigen, von der Verordnung Nr. 33 vom 4. 2. 1946 über die Zulassung von Sportvereinen und der Anordnung Nr. 40 vom 4. 2. 1946 Kenntnis zu haben, und übernehmen bis zur Bestellung des Vorstandes die Verantwortung für ihre genaue Einhaltung.
(Ort), den ......................1946.
Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag ist eine Aufstellung der Sportgeräte, des Geländes und der Sporteinrichtung, die dem Verein zur Verfügung stehen, beizufügen, wobei angegeben werden kann. worüber der Verein zu verfügen wünscht.
Da die Sportvereine aus der nationalsozialistischen Epoche aufgelöst sind, steht ihr früheres Eigentum wegen der Zugehörigkeit der Vereine zum Reichsbund für Leibesübungen unter Kontrolle und kann den zugelassenen Vereinen zugeteilt werden.
Vl. Unterlagen für den Antrag auf Zulassung eines Sportvereines.
Eine Gründungsversammlung darf nicht abgehalten werden, ohne daß den Gründern das Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung der DELEGATION SUPERIEURE der Militärregierung durch den Bürgermeister bekanntgegeben worden ist.
Die Gründung eines Vereins muß den Vorschriften der Verordnung Nr.22 vom 12. 12. 1945 und der Durchführungsverfügung 4)
Nr. 25 vom 12. 12. 45, die beide im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 9 vom 21. 12. 45 abgedruckt sind, und denen der Verordnung Nr. 33 vom 4. 2. 46 und der Verfügung 5) Nr. 40 vom 4. 2. 46, beide abgedruckt im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 15 vom 14. 2.1946, entsprechen.
Die wesentlichen Vorschriften werden nachstehend wiederholt:
...

SERVICE JEUNESSE ET SPORTS.
Bekanntmachung.
Als Ergänzung zu vorstehender Bekanntmachung ergehen folgende Anweisungen über einzuhaltende Fristen bei Anträgen auf endgültige Zulassung von. Sportvereinen und Schiedsrichtern und bei solchen auf Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen.
I. Endgültige Zulassung von Sportvereinen.
Es wird darauf hingewiesen, daß alle bisher den Sportvereinen erteilten Zulassungen nur vorläufiger Art sind. Vom 1. September 1946 an muß jeder Sportverein im Besitze einer endgültigen Zulassung sein.
Insbesondere darf kein Sportverein im Sportjahre 1946/47 offizielle Meisterschaften austragen, wenn er nicht endgültig zugelassen ist. Die endgültige Zulassung kann nur von dem DELEGUE SUPERIEUR für die Militärregierung. Rheinland - Hessen-Nassau (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) erteilt werden. Der einzuhaltende Weg geht aus der obigen Bekanntmachung hervor. Alle vorgelegten Unterlagen müssen in Französisch und Deutsch verfaßt sein. Diese Anweisungen können bei allen Bürgermeisterämtern eingesehen werden. Ein übersetzung dieser Anweisungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Sportverbandes Mittelrhein vom 15. 5. 1946 und in der Trierischen Volkszeitung vom 22. 5. 1946 erschienen.
Allein diese endgültige Zulassung macht das Bestehen der Sportvereine gesetzmäßig. Wenn sie diese Zulassung erhalten haben, können sie Anträge auf Wiedererstattung oder Zuteilung von Gelände und Sporteinrichtungen und auf Freigabescheine für Sportartikel stellen.
Selbstverständlich dürfen Vereinsgründungen auch nach dem 1. 9.1946 vor genommen werden. Jedoch dürfen die nach diesem Datum gegründeten Sportvereine in der folgenden Saison nur Freundschaftsspiele austragen.
II. Endgültige Zulassung von Schiedsrichtern.
Um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen, müssen die Schiedsrichter vom September an im Besitze einer endgültigen, von der DELEGATION SUPERIEUR für Rheinland - Hessen-Nassau (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS), erteilten Zulassung sein.
Jedem Antrag muß ein Fragebogen beiliegen, beide in dreifacher Ausfertigung. Die Anträge werden beim Bürgermeisteramt des Wohnortes des Antragstellers eingereicht; dieses leitet sie ebenso wie die Anträge auf Zulassung von Sportvereinen an die DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) weiter.
Diese von der Militärregierung erteilte Zulassung als Schiedsrichter bedeutet selbstverständlich keine Bestätigung vom sportlichen Standpunkt aus.
III. Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen.
Es ist zwischen verschiedenen Arten zu entscheiden 6):
a) Offizielle Meisterschaftsspiele:
Die DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) teilt den Kreiskommandanten - Offizier der Sportüberwachung - den Terminkalender der Spiele mit. Für diese Spiele ist keine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Kreissportkontrolloffiziere beseitigen bei der Benutzung der Plätze oder der Geräte evtl. auftretende Schwierigkeiten.
b) Freundschaftsspiele:
1. Die Genehmigung für die Freundschaftsspiele zwischen Vereinen der Provinz Rheinland - Hessen-Nassau wird von dem Sportkontrolloffizier des Kreises, in dem sie stattfinden, erteilt.
Die Anträge müssen 5 Tage vor dem Datum, das für diese Spiele vorgesehen ist, dem Sportkontrolloffizier vorgelegt werden.
2. Die Genehmigung für Spiele zwischen Vereinen der französischen Besatzungszone wird von demselben Offizier erteilt. (Lockerung der Vorschriften des § 4 der obigen Bekanntmachung.)
Die Anträge müssen 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum des Spieles vorgelegt werden.
3. Die Genehmigung für Spiele gegen Vereine aus einer anderen als der französischen Besatzungszone können nur von der DELEGATION SUPERIEURE für Rheinland - Hessen-Nassau (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) erteilt werden.
Die Antrage müssen 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum des Spieles vorgelegt werden.
c) Leichtathletische Veranstaltungen:
Gleiche Zuständigkeit. Alle Anträge auf Genehmigung sind mindestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum der Veranstaltung dem Sportkontrolloffizier vorzulegen.
IV. Versammlungen.
Versammlungen, Treffen und Kongresse, die eine Besprechung über sportliche Fragen zum Ziel haben, müssen von dem Sportkontrolloffizier des Kreises, in dem sie stattfinden, genehmigt werden.
Anträge auf Genehmigung, denen eine Tagesordnung beifolgen muß, müssen vorgenanntem Offizier 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum zugehen.
Für technische Besprechungen an feststehenden Tagen kann eine Dauergenehmigung erteilt werden.
Die Genehmigung für Versammlungen, Treffen und Kongresse, die von dem Sportverband Rheinland - Hessen-Nassau veranstaltet werden, und für die ganze Provinz von Bedeutung sind, wird von der DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) erteilt.
V. Training.
Übungsstunden bedürfen keiner Genehmigung, da das für das laufende Jahr aufgestellte Programm bereits dem Vereinsgründungsantrag beigefügt war, (und durch die Zulassung des Vereins auch das Programm und somit auch die Übungsstunden genehmigt sind). Jedoch muß jegliche Änderung in der Zusammensetzung des Programms der DELEGATION SUPERIEURE (SERVICE JEUNESSE ET SPORTS) zur Kenntnis gebracht werden.
____________________
1) Diese Anweisung ist (in schlechter Übersetzung) schon am 21. April 1946 als Dienstanweisung "Nr. 158 / E.P./SpJ" der franz. Militärregierung für Rheinland - Hessen-Nassau, öffentliche Erziehung, Abteilung Jugend und Sport als Typoskript herausgegeben worden, "in voller Länge wiedergegeben" bei SCHWANK (1987), S. 14 - 19.
2) Im Text fälschlich "13."
3) Im offiziellen franz. Text: "le Basketball"
4) Im Text fälschlich "-verordnung"
5) Im Text fälschlich "Anrodnung"
6) Im offiziellen franz. Text: "Plusieurs cas sont à envisager." Besser vielleicht so zu übersetzen: "Es sind mehrere Fälle ins Auge zu fassen."

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34. Anweisung Nr. 104 der brit. MilReg., IA & C Div. (= Anweisung Nr. 67 der Erziehungs-Kontrolle): "Beaufsichtigung des Sports", 18. Juli 1946.
Fundort: Staatsarchiv Hamburg, repon. Akten des Sportamts, Sign. III.H.30 1/1; vgl. Strych (1975), S. 77 - 80.

A b s c h r i f t
Übersetzung HQ Military Government
Ext.:228 Hansestadt Hamburg
609/Sept/220/7 609 HQ CCG
BAOR
Betrifft Beaufsichtigung des Sportes.
An den
Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg

1. In der Anlage übersenden wir Ihnen die Anweisung 104 der IA & C Division der Militärregierung (auch als ECI 67 bekannt) zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Ziffer 1 der Anweisung.
2. Vorbehaltlich der folgenden Änderungen und Verbesserungen haben Sie für die Durchführung der in dieser Anweisung getroffenen Anordnungen zu sorgen.
a) Ziffer 6
Diese Ziffer findet auf Hamburg keine Anwendung. Bereits genehmigte Klubs brauchen nicht noch einmal einen Antrag zu stellen, aber Sie haben den Hamburger Verband für Leibesübungen anzuweisen, der Education Control eine Liste der bestehenden Klubs einzureichen, für die um eine Genehmigung durch die Militärregierung nachgesucht wird.
b) Ziffer 6 c)
findet auf bereits bestehende Sportorganisationen keine Anwendung.
c) Ziffer 11
I) "Mil Gov at Kreis level" ist zu streichen und durch "Hamburger Verband für Leibesübungen" zu ersetzen.
II) "Any necessary - place" ist zu streichen. Dafür ist einzusetzen "The Hamburger Verband für Leibesübungen will submit approved lists of important fixtures to Military Government Hansestadt Hamburg" (Der Hamburger Verband für Leibesübungen hat gebilligte Listen mit wichtigen Terminabschlüssen der Militärregierung der Hansestadt Hamburg einzureichen).
d) Ziffer 17
"Properly" ist zu streichen und durch "independently" zu ersetzen.
e) Appendix "C"
I) Ziffer 1 b) "1. Juni 46" ist zu streichen und durch "1. Oktober 46" zu ersetzen.
II) Ziffer 1 b) Dem deutschen Text dieses Anhanges ist eine Übersetzung der Worte "with Military Government approval" beizufügen.
gez. M.K.R. Colvin c/Comd.
für Brigadier
Deputy Senioral Commissioner

Militärregierung in Deutschland
Britische Kontrollzone
IA & C Abteilung der Mil. Reg. Anweisung Nr. 104
gleichzeitig bekannt als
Anweisung Nr. 67 der Erziehungs-Kontrolle
(Fassung für deutsche Behörden)
Beaufsichtigung des Sports

Hinweis: Im Sinne dieser Anweisung sind den angewandten Begriffen die folgenden Bedeutungen zu geben:
1) "Organisation" umfaßt Zusammenschlüsse von Vereinen sowie auch einzelne Clubs.
2) "Sport" umfaßt Spiele (in der Halle sowie im Freien), athletische Wettspiele, sowie Leibesübungen im allgemeinen.
3) Kreis, soweit es sich um die Bildung von Clubs und Zusammenschlüssen von Vereinen handelt, bezeichnet ebenfalls das Gebiet der Hansestadt Hamburg.


1) Verteiler
a) Ha Mil.Gov. Regions verteilt Abzüge dieser Fassung der E.C.I. wie folgt:
1) zur Bearbeitung: an alle Minister/Landespräsidenten und Regierungspräsidenten, sowie an den Bürgermeister der Hansestadt Hamburg.
2) zur Kenntnisnahme: an alle Oberpräsidenten und führende Beamte von Landes- und Kreisjugendämtern.
b) Vorkehrungen für eine weitere Verteilung an Oberbürgermeister und Landräte müssen von den vorstehend unter c) 1) genannten Stellen getroffen werden, die nach ihrem Ermessen eine weitere Verteilung durchführen können.


Teil I - Allgemeine Grundsätze.
2) Die Direktive Nr. 23 des alliierten Kontrollrates über die Begrenzung und Entmilitarisierung des Sports in Deutschland vom 17. Dezember 1945, ist an alle Kreise herausgegeben worden. (Abzug anbei als Anlage "A")
3) Die vorstehend zitierte Direktive muß durchgeführt werden in Übereinstimmung mit dieser Anweisung, die die Anweisung Nr. 17 der IA & C Abteilung der Militärregierung über Sportclubs und Versammlungen ersetzt.
4) Mit Bezug auf Absatz 3 der Direktive ist Folgendes als "athletische Betätigung militärischer oder militärartiger Natur" anzusehen:
a) Waffenausbildung jeglicher Art, einschließlich der Übung mit nachgebildeten Waffen, jedoch ausschließlich solcher allgemein anerkannter Sportübungen wie Speerwerfen, Diskuswerfen, Hammerwerfen, sowie Gewicht- und Kugelstoßen;
b) alle Prüfungen oder Übungen, die die Erinnerung wachrufen an eine kampfmäßige Ausbildung;
c) Übungsmärsche, Gruppenexerzieren, Jiu-Jiutsu und Kampf ohne Waffen; sowie
d) Manöver 1) oder Spiele (wie Geländespiel oder Wehrsport), die dazu bestimmt sind, eine Ausbildung im Gebrauch von Geländeformen für militärische Zwecke zu vermitteln.


Teil II - Zu ergreifende Sofortmaßnahmen.
5) Alle Sportorganisationen, die vor der Kapitulation Deutschlands bestanden, müssen sofort aufgelöst werden, falls diese Maßnahme nicht schon durchgeführt wurde.
6) Keine neue Sportorganisation darf ohne die Genehmigung der Militärregierung eine Tätigkeit über Kreisausmaß hinaus ausüben.
7) Alle Antrage zur Bildung von Einzelclubs oder Organisationen innerhalb eines Kreises müssen zuerst beim Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat erteilt werden, wie das auf dem Formular Anhang "B" bestimmt ist. Die Formulare müssen in 4facher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet an Kreis Det. Group HQ weitergeleitet werden unter Beilage folgender Schriftstücke:
a) Liste von Namen und Anschriften aller führenden Beamten, in zweifacher Ausfertigung (s. Absatz 5 des Anhanges "B"),
b) Fragebogen in zweifacher Ausfertigung für alle diese Beamten, wenn sie nicht in Verbindung mit anderen Ernennungen früher von deutschen Entnazifizierungs-Schiedsgerichten oder -Ausschüssen überprüft worden sind. Wenn sie bereits von Schiedsgerichten oder Ausschüssen überprüft wurden, müssen Einzelheiten über den Tag der Überprüfung und die infrage kommenden Ernennungen angegeben werden;
c) einer spezifizierten Aufstellung darüber, wie die Organisation finanziert werden soll.
8) Wenn der Antrag von der Militärregierung genehmigt worden ist, werden 2 Durchschläge des Antragsformulars an den Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat zurückgegeben werden (einer zur Weiterleitung an den Antragsteller).
9) Die deutschen Behörden in jedem Kreis müssen aufgefordert werden, zum frühest möglichen Zeitpunkt in jeder Ortschaft eine Bekanntmachung in der Form des Anhanges "C" öffentlich auszuhängen.
10) Nachdem die Genehmigung zur Bildung einer Organisation erteilt worden ist, müssen Terminabschlußlisten aller für die folgenden 3 Monate vorgesehenen Wettkämpfe und Versammlungen (einschließlich von Ausschuß-Sitzungen) von den Beamten der betreffenden Organisation dem Hamburger Verband für Leibesübungen vorgelegt werden. Der Hamburger Verband für Leibesübungen muß genehmigte Listen wichtiger Terminabschlüsse der Militärregierung Hansestadt Hamburg vorlegen.
11) Genehmigungen, Sportorganisationen gemäß den Bedingungen der vorstehenden Absatze 5-10 2) zu bilden oder weiterzuführen, werden nur dann erteilt werden, wenn die Militärregienung vollständig davon überzeugt ist, daß
a) alle führenden Beamten gemäß den von der Militärregienung festgelegten Richtsätzen annehmbar sind;
b) nichts in den Statuten der Organisation, oder soweit sonst bekannt, darauf schließen läßt, daß ihr Zweck im Gegensatz zu den Bestimmungen einer bestehenden Anweisung der Militärregienung stehen könnte; und
c) daß die vorgeschlagene Organisation (wenn es sich um keinen Einzelclub handelt) wirklich von der Mehrheit der Clubs in dem betreffenden Kreis gewünscht und nicht von einer höheren Stelle angeordnet wird.
12) Anträge von Jugendabteilungen.
Sämtliche vorstehenden Anweisungen finden in gleicher Weise Anwendung auf Jugendabteilungen von Sportorganisationen Erwachsener mit der Ausnahme, daß das Kreisjugendamt die zuständige Behörde zur Registrierung derartiger Jugendabteilungen und zur Einreichung von Anträgen bei der Militärregierung bleibt.
13) Anträge von Universitäten und anderen Hochschulen.
Anträge, die ausschließlich von Clubs stammen, deren Mitgliedschaft auf Lehrkörper und Studenten einer Hochschule oder anderen Einrichtung höherer Bildung beschränkt ist, müssen von dem Rektor dem Überwachungsoffizier für Erziehung an der Universität oder Hochschule vorgelegt werden, oder, falls keiner vorhanden ist, Mil.Gov. at L/E oder HQ Mil.Gov. Region, einerlei, wer für die Verwaltung des betreffenden Erziehungs-lnstituts verantwortlich ist. Fragebogen brauchen nicht vorgelegt werden, doch müssen alle anderen in dieser Anweisung niedergelegten Bedingungen beachtet werden, und die im Anhang "B" geforderte Unterrichtung muß vom Rektor geliefert und unterzeichnet werden.
14) Wettspiele und Wettbewerbe zwischen Kreisen.
Einzelne Wettspiele und Wettbewerbe von Kreis zu Kreis zwischen genehmigten Clubs oder Organisationen können genehmigt werden, vorausgesetzt, daß Übereinstimmung besteht zwischen beiden zuständigen Befehlshabern der betr. Abteilung der Mil.Reg.


Teil III - Anträge auf Organisationsbildung über Kreisbasis.
15) Es dart sich keine Organisation über Kreisbasis hinaus bilden, bis jeder Club oder jede kleinere Organisation, welche die neue Organisation umfassen soll, gemäß den Bedingungen des vorstehenden Teils II eingetragen ist. Anträge auf Bildung von Organisationen über Kreisbasis hinaus können bei der Militärregierung eines Kreises gestellt werden, und zwar 3) in dem Kreis, in dem die Errichtung der Hauptstelle der Organisation vorgesehen ist. Allen Anträgen müssen die in vorstehendem Absatz 7 4) angegebenen Schriftstücke beigefügt werden, und es finden die im vorstehenden Absatz 11 5) niedergelegten Grundsätze Anwendung.


Teil IV - Geldwesen
16) Zusätzlich zu der spezifizierten Finanzaufstellung, die mit dem Antrag auf Bildung der Organisation vorgelegt wird, muß jede derartige Organisation dem HQ der Militärregierung, das die Bildung der Organisation (durch die deutsche Behörde) genehmigte, einmal jährlich eine von unabhängiger Stelle geprüfte Bilanz nebst Rechnungsauszügen vorlegen.


Teil V - Übungskurse.
17) a) Anträge auf Genehmigung zur Durchführung von Übungskursen für Sportwarte (keine Jugendsportwarte) müssen von dem Veranstalter der nächsten Mil.Gov. Det. mindestens 28 Tage vor dem beabsichtigten Beginn des Kurses zusammen mit nachstehend aufgeführten Angaben in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden:
1) Namen und Anschriften aller Personen, die für die Abhaltung des Kursus verantwortlich sind, sowie Namen und Anschriften aller Ausbilder;
2) Ort und Zeit des Kursus
3) ein Arbeitsplan des Kursus, Titel von Textbüchern (falls benutzt) und eine vollständige Inhaltsangabe aller vorgesehenen Vorlesungen;
4) eine Erklärung dahingehend, daß von allen Ausbildern und Teilnehmern bekannt ist, daß sie den Anforderungen der Militärregierung entsprechen und daß sie im Besitz einer gültigen Arbeitsfreigabebescheinigung sind, die vom zuständigen Arbeitsamt gemäß Absatz 13 des Kontrollratsgesetzes Nr. 3 ausgestellt ist.
Ausgefüllte Fragebogen müssen von allen Ausbildern und Teilnehmern eingereicht werden, die nicht bereits bestätigt wurden.
b) Anträge auf Abhaltung von Übungskursen für Jugendsportwarte müssen in Übereinstimmung mit E.C.I. Nr. 58 eingereicht werden.

- - - - - - - - - - - -
Anhang "A" ... 6)
Anhang "B" zu ECI (VGA) Nr. 67
Antragsformular auf Genehmigung für einen Sportclub
oder eine Organisation
(vierfach auszufüllen)

An: HQ Mil.Gov.
Kreis
1.) Hiermit wird von der Militärregierung die Genehmigung erbeten, ............... einen Sportclub/eine Organisation in ............... zum Zwecke der ............... zu bilden.
2) Der Club/die Organisation beabsichtigt(en), Versammlungen (bzw. Veranstaltungen) am ............... jeder Woche/jeden Monats um ............... Uhr abzuhalten. Alle anderen Versammlungen oder Veranstaltungen werden der Militärregierung wenigstens eine Woche im voraus bekanntgegeben werden.
3) Gebäude und Sportplätze oder Hauptsitz (im Falle eines Zusammenschlusses von Vereinen) befinden sich in ...............
4) Statuten der vorstehend genannten Organisation in zweifacher Ausfertigung anbei.
5) Ausgefüllte Fragebogen (in zweifach) bzw. vollständige Einzelheiten aller bereits durchgeführten Überprüfungen durch Entnazifizierungs-Schiedsgerichte und -Ausschüsse mit Bezug auf den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, Verbandes (bzw. Ausschusses) [sic! C.T.] und aller übrigen ebenfalls anbei.
6) Eine spezifizierte Aufstellung darüber, wie der Club/die Organisation finanziert werden soll(en), ist beigefügt.
7) Wir verpflichten uns, keine Anweisungen oder Geldmittel von einer anderen Organisation anzunehmen als von einer solchen, die bekanntermaßen von der Militärregierung genehmigt wurde.
8) Wir kennen die Bedingungen von MGI Nr. ... (ECI Nr. ...) und wir verpflichten uns, uns daran zu halten. Wir verpflichten uns ebenfalls, eine auf dem laufenden befindliche Liste der Namen und Anschriften aller aktiven und passiven Mitglieder zu führen, sicherzustellen, daß Rechnungen und Bücher geführt werden und daß sie jederzeit für eine Prüfung durch die Militärregierung zur Verfügung stehen, und jährlich eine ordnungsgemäß geprüfte Bilanz nebst Rechnungsauszügen vorzulegen.
gezeichnet ................. Vorsitzender
Anschrift ...............................
gezeichnet ..............................
Anschrift ...............................
gezeichnet ................ Schatzmeister
Anschritt ...............................
Datum .................

Bestätigung:
Ich ............................................................. Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat
von .............................. empfehle, daß der vorstehend genannte Sportclub/die Organisation genehmigt/nicht genehmigt wird.
Datum ............... gezeichnet ............................

A b s c h r i f t
Übersetzung Appendix "C" to ECI (VGA) Nr. 67
Militärregierung Deutschland
Sportclubs und Sportorganisationen


1. Es wird auf folgende Richtlinien hingewiesen, die kürzlich durch die Militärregierung wegen der Beaufsichtigung der Sportklubs (Hallensport und Freiluftsport) erlassen wurden.
a) Alle Sportklubs und Sportorganisationen, die vor der Kapitulation Deutschlands bestanden, sind sofort aufzulösen.
b) Alle Sportklubs und Sportorganisationen, die nach den Bestimmungen der Verordnung Nr.9 und der Anweisung Nr.17 der Militärregierung gebildet wurden, haben nunmehr nochmals bis zum 1. Oktober 1946 bei mir einen Antrag auf Gehmigung ihres Weiterbestehens durch die Militärregierung einzureichen.
c) Neuen oder bestehenden Sportklubs ist die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt.
2. Personen, die einen neuen Sportklub oder Sportorganisation gründen wollen oder eine alte wieder ins Leben rufen wollen, haben sich wegen weiterer Einzelheiten an mich zu wenden.
3. Alle Personen, die in einem Sportklub oder einer Sportorganisation ein Amt ausüben, haben sich mit den letzten Anweisungen der Militärregierung vertraut zu machen.
4. Diese Anweisung gilt für die gesamte britische Zone und mit Genehmigung der Militärregierung.
Auf Befehl der Militärregierung.
Unterzeichnet ..........................................................
(Bürgermeister/Oberbürgermeister/Landrat)
__________________
1)Im Text: "Mannöver"
2)Im Text: "5-11". Die Numerierung ist in der Fassung für Hamburg durch den Wegfall der Ziffer 6 geändert worden; vgl. das Anschreiben, Ziffer 2!
3)Im Text fälschlich: "sehr"
4)Im Text: "8"; vgl. Anm. 2!
5)Im Text: "12"; vgl. Anm. 2!
6)Anhang "A" ist der Text der Kontrollrats-Direktive Nr. 23 vom 17. Dezember 1945; ich habe ihn hier ausgelassen, da er oben als Dokument Nr. 28 vollständig wiedergegeben ist.

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35. Schiffahrtsbefehl Nr. 2 der brit. MilReg., 5. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MlLITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S. 375/376.

1. Dieser Befehl bezieht sich auf das Fahren von Schiffen in Küstengewässern, Flußmündungen und Binnengewässern in Deutschland. Der Schiffahrtsbefehl Nr.1 vom Jahre 1945, herausgegeben von dem Oberkommandierenden der Alliierten Landungsstreitkräfte, wird hiermit aufgehoben.
2. Dieser Befehl bezieht sich nicht auf Schiffe, die im Eigentum der Alliierten Kontrollbehörden stehen oder zur Benutzung durch das Personal der Alliierten Kontrollbehörden dienen.
3. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die in diesem Befehl enthalten sind, darf niemand in den Küstengewässern, Flußmündungen und Binnengewässern in der britischen Besatzungszone in Deutschland ein Schiff fahren, wenn nicht der Kapitän oder der Eigentümer eine gültige Erlaubnis, die zum Fahren des Schiffes berechtigt, besitzt. ...
4. Die folgenden Schiffe benötigen keine Erlaubnis zum Fahren gem. den Bestimmungen dieses Befehls:
a) Schiffe, die im Dienst der deutschen Polizei, Feuerwehr und des Zollfahndungsdienstes stehen;
b) alle Arten von Ruder- und Paddelbooten;
c) kleine Motorboote oder Barkassen, die 10 Br. Registertonnen oder 20 PS nicht überschreiten, wenn sie nicht für Handelszwecke benutzt werden;
d) Segelboote, die für Sportsegeln benutzt werden, 10 Br. Registertonnen oder eine Gesamtlänge von 30 Fuß (9 Meter) nicht überschreiten, in einem Segelsportverein registriert und von der Militärregierung der britischen Zone in Deutschland genehmigt sind. Diese Boote dürfen nicht mit einer Maschinenanlage ausgerüstet sein, oder im Falle der Ausrüstung mit einer Maschinenanlage müssen die wichtigsten Teile der Maschine abmontiert sein.
Schiffe, die in Absatz a) und b) oben genannt sind, dürfen jederzeit ohne Erlaubnis benutzt werden. Schiffe, die in Absatz c) und d) oben genannt sind, dürfen nicht ohne besondere Erlaubnis der örtlichen deutschen Behörden zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang unterwegs sein.
5. Vorbehaltlich der Ausnahmen in 4 muß die Erlaubnis, ein Schiff zu fahren, in der vorgeschriebenen Form jederzeit an Bord sämtlicher Schiffe geführt werden und jederzeit zur Einsichtnahme durch eine Person oder Personen, die im Auftrag der Alliierten Militärregierung handeln, bereitliegen. ...
6. Für alle Schiffe sind die Bedingungen, wie sie von der Militärregierung festgelegt sind, zu beachten und zwar in Bezug auf das Gebiet, in dem, und die Zeit, während der gefahren werden darf, in Bezug auf das Ankern und Festmachen der Schiffe, das Anlanden und die Verladung.
7. Die Zahl und die Unterscheidungsbuchstaben der Erlaubnis sind in gut sichtbarer Weise an beiden Seiten des Bugs aufzumalen.
8. Die Erlaubnis, ein Schiff zu fahren, kann jederzeit durch die Militärregierung aufgehoben oder widerrufen werden. ...

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36. Direktive Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats In Deutschland: "Abgrenzung der technischen Merkmale der deutschen Sportboote", 9. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT des KONTROLLRATS in DEUTSCHLAND, Nr. 12, S. 225; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 46, S. 486/487.

1. Sportboote unterliegen den nachstehenden Beschränkungen:
a) Höchstgeschwindigkeit in ruhigem Wasser - 10 Knoten.
b) Höchsttonnage - 15 Bruttoregistertonnen.
c) Länge zwischen den Loten - nicht über 13 Meter.
2. Diese Abgrenzungen beziehen sich auf alle Schiffe dieser Art, die von Deutschland gebaut oder in irgendeiner Weise erworben werden, vorbehaltlich von Ausnahmen, die der Kontrollrat bestimmen kann.
3. Die in dieser Direktive vorgesehene Geschwindigkeit bezieht sich auf seefertige Schiffe mit voller Bemannung, vollem Brennstoff, voller Verpflegung und Versorgung.
4. Vorrichtungen und Verstärkungen, die die Verwendung des Fahrzeuges für andere als Sportzwecke, insbesondere für militärische Zwecke, ermöglichen, sind verboten. ...

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37. Gesetz Nr. 39 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen", 12. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S. 338/339; AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 46, S. 484/485.

Artikel I
1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontrollbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge "C", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist. (Anlage A).
2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen, oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle; sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen.
3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen.
4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden.
Artikel II
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besatzungsmächte fahren.
Artikel III
An Stelle der in Artikel I, Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontrollbehörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge an beide Bordwände des Schiffes gemalt als Erkennungszeichen tragen.
Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind.
Artikel IV
1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontrollbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 RM. bis 10 000 RM. bestraft werden.
2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen, daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden.
Artikel V
Dieses Gesetz tritt am 17. Januar 1947 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946.
...
Anlage "A" - Gesetz Nr. 39
KONTROLLRAT
Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen
[Skizze der Flagge: quergestreift blau-weiß-rot-weiß-blau, mit Ausschnitt eines rechtwinkligen Dreiecks achtern; C.T.]

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38. Bekanntmachung (Notice) der brit. MilReg.: "Bildung von Segelsportvereinen in Deutschland", 18. Nov. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S. 376/377.

1. Die Bildung von Vereinen für Sportsegeln ist gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung erlaubt.
2. Sportsegeln ist nur in den Binnengewässern und in den Hafenmündungen und gemäß der Vorschrift des Schiffahrtsbefehls Nr. 2 (Navigation Order No. 2) erlaubt.
3. Ein Segelboot darf nur dann zum Sportsegeln benutzt werden, wenn:
a) das Boot im Privateigentum steht und nicht von den Besatzungsbehörden beschlagnahmt ist;
b) das Boot nur durch Segel angetrieben wird und eine Gesamtlänge von 30 Fuß (9 Meter) nicht überschreitet;
c) die wesentlichen Bestandteile einer Maschine, insofern das Boot mit einer solchen ausgestattet ist, abmontiert sind.
4. Vor der Bildung eines Segelsportvereins muß die schriftliche Erlaubnis der örtlichen Militärregierung eingeholt werden. Ferner müssen alle Segelboote den Vorschriften des Schiffahrtsbefehls Nr. 2 (Navigation Order No. 2) entsprechen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung bestraft.
6. Datum dieser Bekanntmachung 18. November 1946.
IM AUFTRAGE DER MlLITÄRREGIERUNG

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39. Verordnung Nr. 57 der brit. MilReg.: "Befugnisse der Länder in der britischen Zone", 1. Dez. 1946.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 15, S. 344-346.

Um die Befugnisse der Regierungen und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder in der britischen Besatzungszone einstweilen abzugrenzen, wird hiermit folgendes verordnet:
ARTIKEL I
1. Vorbehaltlich der gesetzgeberischen Maßnahmen des Kontrollrats und der Bestimmungen dieser Verordnung hat die gesetzgebende Körperschaft eines Landes die ausschließliche Gesetzgebung für das Land oder eines seiner Teile.
2. Dies gilt mit folgender Maßgabe:
a) die gesetzgebende Körperschaft eines Landes hat keine Gesetzgebung über die in Anhang A und B, noch - als vorläufige Maßnahme - über die in Anhang C zu dieser Verordnung aufgeführten Angelegenheiten;
b) sie hat in den in Anhang D aufgeführten Angelegenheiten die von der Militärregierung oder Kraft ihrer Ermächtigung niedergelegten Grundsätze zu befolgen.
ARTIKEL II
3. Die vollziehende Gewalt einer Landesregierung erstreckt sich auf:
I. alle Angelegenheiten, in denen der gesetzgebenden Körperschaft des Landes die Gesetzgebung zusteht;
II. die Verwaltung in den im Anhang A, B, C und D zu dieser Verordnung aufgeführten Angelegenheiten mit Ausnahme gegenteiliger Bestimmungen der Militärregierung
III. alle Angelegenheiten, in denen die Landesregierung zur Tätigkeit von der Militärregierung aufgefordert wird. ...
Anhang A ... 10. Schiffahrt ... 11. Binnengewässer, Binnenschiffahrt und Transport. ...
Anhang D
Aufstellung der Angelegenheiten, in bezug auf welche die gesetzgebenden Körperschaften der Länder verpflichtet sind, die von der Militärregierung niedergelegten Grundsätze zu befolgen  ...
8. Pressewesen, Vereinswesen und Versammlungswesen. ...

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40. Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (BK/O (47) 66): "Zulassungsverfahren für nichtpolitische Organisationen", 22. März 1947.
Quelle: VERORDNUNGSBLATT für Groß-BERLIN 3 (1947), Nr. 7, S. 99/100.

Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an:
1. Nichtpolitische Organisationen, die ihre Tätigkeit in Berlin ausüben dürfen, fallen in zwei Kategorien, und zwar:
I. solche, die ihre Tätigkeit in mehr als einem Sektor, und
II. solche, die ihre Tätigkeit in lediglich einem Sektor ausüben. Organisationen der ersten Kategorie bedürfen zu ihrer Gründung oder zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit der Bestätigung der Alliierten Kommandantur, dagegen bedürfen Organisationen der zweiten Kategorie der Bestätigung des Kommandanten des in Frage kommenden Sektors.
2. Eine nichtpolitische Organisation im Sinne dieser Anordnung ist eine Organisation, die nicht versucht, die öffentliche Meinung über politische, militärische oder wirtschaftliche Fragen zu beeinflussen. Die Organisation darf ein Klub, ein Verein, ein Verband, eine Liga oder ein Bund sein, wovon der Zweck die Förderung von Sport, Wohlfahrt oder gegenseitiger Hilfeleistung ist, darf aber keine
I. politische Partei (deren Zulassung durch das in der Anordnung BK/O (46) 458 festgesetzte Verfahren geregelt ist);
II. Organisation politischen Charakters (im Sinne der Anordnung BK/O (47) 16, in der das Zulasssungsverfahren dieser Organisation festgesetzt ist);
III. Genossenschaft oder Konsumverein, oder
IV. Handelsfirma oder Industrieunternehmen sein.
3. Eine nichtpolitische Organisation, die
I. Versammlungen abhält, oder
II. finanzielle Unterstützung durch Mitgliedsbeiträge oder aus anderen Quellen erhält, oder
III. Bekanntmachungen an die Bevölkerung durch Drucksachen oder sonstige Mittel herausgibt, oder
IV. Filialen unterhält
in mehr als einem Besatzungssektor von Groß-Berlin, ist als eine Organisation zu betrachten, die in der gesamten Stadt ihre Tätigkeit ausübt.
4. Eine nichtpolitische Organisation, die Erlaubnis wünscht, in der gesamten Stadt oder in lediglich einem Sektor tätig zu sein, hat entsprechenden Antrag an das Bezirksamt des Bezirkes, in dem die Zentrale der Organisation sich befindet, zu stellen. Dieser Antrag muß von mindestens 5 Gründern der Organisation unterzeichnet sein und hat folgende Angaben zu enthalten:
I. Name der beabsichtigten Organisation;
II. Namen, Anschriften und Beruf der den Antrag unterzeichnenden Personen, nebst ausgefüllten Militärregierungsfragebogen. Keine dieser Personen darf Mitglied der NSDAP oder einer ihrer angegliederten Organisationen gewesen sein;
III. Ziele, Programm und Tätigkeiten der Organisation;
IV. Satzungsentwurf der Organisation;
V. Finanzierungsmethode. ...
8. Ohne die im §1 dieser Anordnung vorgeschriebene Genehmigung darf vom 1. Juni 1947 ab keine nichtpolitische Organisation irgendwelche Tätigkeit ausüben. ...

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41. Verordnung Nr. 122 der brit. MilReg.: "Vereine und Versammlungen", 15. Januar 1948.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 22, S. 664/665.

Gemäß Artikel I Absatz 2 (b) und Anhang D Nr. 8 der Verordnung Nr. 57 der Militärregierung wird folgendes verordnet:
ARTIKEL I Vereinsfreiheit
1. Unbeschadet der Gesetzgebung des Kontrollrats und der Vorschriften dieser Verordnung wird volle Freiheit gewährt, sich zu jedem gesetzmäßigen Zweck zu Vereinen zusammenzuschließen. Jedem Einzelnen und jeder Gruppe von Personen steht es frei, ohne Einschränkungen und Behinderungen Vereine jeder Art zu gründen oder fortzuführen und Versammlungen abzuhalten, deren Zweck und Tätigkeiten den Gesetzen nicht widerspricht.
ARTIKEL II Allgemeine Vorschriften für Vereine und Versammlungen
2. Die von den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zur Regelung des Vereins- und Versammlungswesens zu erlassenden Gesetze sollen folgendes vorsehen:
(a) Die allgemeine Ziele und Zwecke jedes rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins sind durch förmliche Bekanntmachung oder in anderer Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen;
(b) wenn sich die Tätigkeit eines rechtsfähigen oder eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer seiner Untergruppen über das Gebiet eines Kreises hinaus erstreckt, so hat der Verein folgendes anzuzeigen (die Anzeigen werden durch die örtlichen Behörden an die Landesregierung weitergeleitet, die eine Abschrift dem Hauptquartier der Militärregierung des Landes übermittelt):
(1) Namen und Anschriften des Vereins und seiner Untergruppen sowie die Namen seiner satzungsmäßig berufenen Vertreter und etwaiger Ausschußmitglieder;
(2) die abschließende Angabe seiner Ziele und Zwecke einschließlich jeder Nebentätigkeit und seine Satzung;
(3) die Höhe der Beiträge und die Art ihrer Einziehung.
(c) Unter Strafe zu stellen sind: ...
(d) Unbeschadet der allgemeinen Regel des Abs.1, welche die Vereinsfreiheit nur zu gesetzmäßigen Zwecken gewährt, sind ausdrücklich zu verbieten:
(1) Vereine und Versammlungen, die für den Militarismus oder den Gebrauch von Gewalt eintreten, ...
3. Bis zum Erlaß der Landesgesetzgebung gilt folgendes:
(a) Alle Vereine haben die wesentlichen Vorschriften des Abs. 2 Buchst. a und b dieser Verordnung zu erfüllen. ...
ARTIKEL III Politische Parteien und Versammlungen; Vereinsbildung durch Nichtdeutsche; Universitätsverbindungen
4. (a) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(1) politische Parteien und Versammlungen; sie unterstehen weiterhin den Verordnungen Nr. 10 und 12 der Militärregierung; ...

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42. Verfügung Nr. 46 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über Abänderung der Verfügung Nr. 40 des Administrateur Général", 31. Januar 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 139/ 140, S. 1409/1410.

Artikel 1. Der Artikel 4 der Verfügung Nr. 40 vom 4. Februar 1946 wird wie folgt geändert:
"Sportvereine können aus männlichen und weiblichen Mitgliedern im Alter von über 20 Jahren mit einer Mindestzahl von 10 Personen gebildet werden. Befreiungen von der Altersgrenze können vom Délégué Général oder vom Délégué Supérieur der Militärregierung allgemein minderjährigen Mitgliedern, die nicht mehr die Schule besuchen, oder Schülern von mindestens 18 Jahren, zur Gründung von Jugendabteilungen bewilligt werden."

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43. Verordnung Nr. 151 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "betreffend Ergänzung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 15. März 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 145/146, S. 1427/1428.

... Artikel 1. Die Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet wird wie folgt ergänzt:
"Artikel 2 b: Niemand darf in den genannten Vereinen einen Posten als Leiter, Lehrer, Ausbilder oder Schiedsrichter auf dem Gebiet des Sportes oder der körperlichen Ertüchtigung ausüben, wenn er in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen mehr als nur nominelles Mitglied gewesen ist, oder wenn gegen ihn eine Säuberungsmaßnahme entsprechend den geltenden Bestimmungen ausgesprochen ist." ...

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44. Schreiben der MilReg. der Hansestadt Hamburg an den Bürgermeister der Hansestadt Hamburg, 1. Juni 1948.
Fundort: Staatsarchiv Hamburg, Sign. 30.05-41/1, Nr. 13.

... Betrifft: Sportorganisation in der Britischen Zone.
Büro des Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg,
1. Heraushebend aus den Erörterungen auf der Konferenz der örtlichen Bevollmächtigten mit dem Oberbefehlshaber, am 18. Mai 1948, wurde die folgende Verfügung bestätigt:
"Landes-Sportverbänden steht es frei, ohne Anweisung der Militärregierung Sportorganisationen auf zonaler Basis zu gründen."
2. Wollen Sie bitte diese Nachricht an den Landes-Sportbund weiterleiten.
gez. JM. S. Butterfield
BAOR ED/MF Büro des örtlichen Bevollmächtigten

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45. Verordnung Nr. 158 der brit. MilReg.: "Beschränkungen der Schiffahrt" , 15. Juli 1948.
Quelle: AMTSBLATT der brit. MILITÄRREGIERUNG, Nr. 25, S. 827.

ARTIKEL I Beschränkungen
1. Kein deutsches Wasserfahrzeug - mit Maschinen-, Segel- oder Ruderantrieb - darf folgende Gewässer befahren:
(a) die Nordsee: nördlich einer Breite von 54o58' N;
(b) die Flensburger Förde: westlich einer Linie, die Birnack mit Kekenis-Leuchfeuer verbindet; ausgenommen von dem Verbot sind die Gewässer bei Flensburg südlich einer Breite von 54o49'30" N und für Yachten, die zu einem von den alliierten Behörden zugelassenen Yachtklub gehören, falls sie zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang fahren, die Gewässer südlich einer Linie, die 1) 245o rechtweisend von Holnis-Leuchtturm über die Green Wreck- (Grüne(s) Wrack-) Boje zu einem Punkt 54o50'12" N, 09o28'40" O verläuft und von dort zur schleswig-holsteinischen Küste bei 54o49'20" N, 09o25'36" O verlängert ist.
2. Alle deutschen Wasserfahrzeuge müssen in denjenigen Gewässern, deren Befahren ihnen nach dieser Verordnung verboten ist, wie folgt festliegen:
(a) Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb: mit leeren Brennstofftanks oder Bunkern und außer Betrieb gesetzten Maschinen;
(b) andere Fahrzeuge: auf Land gezogen; Segel, Ruder, Rudergabeln und Paddelruder entfernt und an Land unter sicheren Verschluß gebracht.
ARTIKEL II Befreiungen
3. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, Rettungsboote, Fähren, Frachtschiffe und andere von der zuständigen alliierten Behörde zugelassene oder von alliiertem Personal benutzte Wasserfahrzeuge. ...
_________________
1) Im deutschen Text im AMTSBLATT heißt es - offensichtlich falsch: "... bei 245o geographischer Länge ...". Im - maßgeblichen - englischen Text heißt es: "... south of a line running 245o (True) from ...". Ich habe hier eine eigene Übersetzung eingesetzt; C.T.

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46. Verordnung Nr. 169 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über Verkehrsfreiheit zwischen der französischen, englischen und amerikanischen Besatzungszone", 18. August 1948
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 193/194, S. 1648.

... Artikel 1. Abgesehen von ausdrücklichem Verbot der Militärregierung in Einzelfällen ist der Personenverkehr zwischen der französischen, englischen und amerikanischen Zone und innerhalb des französischen Besetzungsgebietes vom 20. August 1948 ab unter den nachstehend angegebenen Bedingungen frei. ...

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47. Verordnung Nr. 179 des Commandant en Chef der franz. MilReg.: "über die Abänderung der Verordnung Nr. 22 über die Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen Besetzungsgebiet, der Verordnung Nr. 25 betreffend Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet, sowie der Verordnung Nr. 33 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet", 4. Oktober 1948.
Quelle: AMTSBLATT des franz. OBERKOMMANDOS, Nr. 207, S. 1712/1713.

... Artikel 1. Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 über die Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 1. Das Vereinsrecht wird durch diese Verordnung im gesamten französischen Besetzungsgebiet wiederhergestellt unter Vorbehalt der Anwendung der Vorschriften über das Verbot der Neugründung von Vereinen, die für aufgelöst erklärt worden sind."
Artikel 2. Artikel 2 der Verordnung Nr. 22 über die Wiederherstellung des Vereinsrechtes im französischen Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 2. Jede Gründung eines Vereins hat durch die Erklärung an das Bürgermeisteramt des Vereinssitzes zu erfolgen unter Beifügung des Entwurfes der Satzungen."
"Der Bürgermeister hat die Unterlagen dem Sitz der Militärregierung, die für ihn zuständig ist, einzureichen."
"Die Vereinsgründung wird erst 20 Tage nach Erhalt dieser Unterlagen wirksam, falls kein Widerspruch seitens der Militärregierung erfolgt."
Artikel 3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 22 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 5. Jede Betätigung, die dem in den Satzungen angegebenen Vereinszweck nicht entspricht, ist verboten."
"Der Vereinszweck darf den geltenden Gesetzen und Bestimmungen nicht zuwiderlaufen, er darf weder gegen die Sittlichkeit, noch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen."
Artikel 4. Artikel 1 der Verordnung Nr. 25 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 13. Dezember 1945 über die Genehmigung von Jugendvereinen im französischen Besetzungsgebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 1. Jugendvereine mit mehr als zehn minderjährigen Mitgliedern können im französischen Besetzungsgebiet gegründet werden. Abgesehen von Ausnahmen zu Gunsten örtlicher Vereine können sie jedoch nur für die betreffenden Länder oder Provinzen gebildet werden."
Artikel 5. Artikel 1 der Verordnung Nr. 33 über die Sportvereine wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 1. Sportvereine können im französischen Besetzungsgebiet entsprechend den Bestimmungen der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945, abgeändert durch die Bestimmungen dieser Verordnung, gegründet werden vorbehaltlich der nachstehenden Sonderbestimmungen."
Artikel 6. Artikel 8 der Verordnung Nr. 22 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Artikel 8. Unbeschadet der in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Strafen kann jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung mit den 1) zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen die Auflösung des Vereins durch Verfügung der Militärregierung zur Folge haben." ...
_________________
1) Im Original, offensichtlich falsch: "der".

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48. "Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland", 8. April 1949 (proklamiert von der Außenministerkonferenz der USA, Großbritanniens und Frankreichs in Washington; dem Parlamentarischen Rat in Bonn mit einer Note übermittelt am 10. April 1949).
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 1, S. 13 - 15.

In Ausübung der obersten Gewalt, welche die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs beibehalten, proklamieren wir ... hiermit gemeinsam das folgende Besatzungsstatut:
1. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs wünschen und beabsichtigen, daß das deutsche Volk während des Zeitraumes, in dem die Fortdauer der Besetzung notwendig ist, das mit der Besetzung zu vereinbarende größtmögliche Maß an Selbstregierung genießt. Abgesehen von den in diesem Statut enthaltenen Beschränkungen, besitzen der Bund und die ihm angehörenden Länder volle gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt gemäß dem Grundgesetz und ihren Verfassungen.
2. Um sicherzustellen, daß die Grundziele der Besetzung erreicht werden, bleiben auf folgenden Gebieten Befugnisse ausdrücklich vorbehalten, ...:
a) Die Abrüstung und Entmilitarisierung, ...
3. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs hoffen und erwarten, daß die Besatzungsbehörden keinen Anlaß haben werden, auf anderen Gebieten als auf den ihnen oben ausdrücklich vorbehaltenen einzugreifen. Die Besatzungsbehörden behalten sich indessen das Recht vor, auf Weisung ihrer Regierung die Ausübung der vollen Gewalt ganz oder teilweise wieder zu übernehmen, wenn sie dies als wesentlich ansehen für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der demokratischen Regierung in Deutschland oder als Folge der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen. ...
4. Die deutsche Bundesregierung und die Länderregierungen haben die Befugnis, nach ordnungsmäßiger Unterrichtung der Besatzungsbehörden auf den Gebieten, die den Besatzungsbehörden vorbehalten sind, Gesetze zu erlassen und tätig zu werden, es sei denn, daß die Besatzungsbehörden ausdrücklich anders bestimmen oder daß derartige Gesetze oder Maßnahmen mit den von den Besatzungsbehörden selbst getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen unvereinbar sind. ...
7. Die Gesetze, welche die Besatzungsbehörden vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen haben, bleiben gültig, wenn sie nicht von den Besatzungsbehörden ... aufgehoben oder abgeändert werden: ...

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49. "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", 23. Mai 1949.
Quelle: BUNDESGESETZBLATT 1949, Nr. 1, S. 1 ff.

... I. Die Grundrechte
Art.1. (Schutz der Menschenwürde) ...
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. ...
Art. 8. (Versammlungsfreiheit)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 9. (Vereinigungsfreiheit, ...)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. ...
Art.139. (Befreiungsgesetz)
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. ...

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50. Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission: "Ausschaltung des Militarismus", 16. Dezember 1949.
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 7, S. 72 - 74.

Da es zweckmäßig ist, die gesetzlichen Vorschriften über die Ausschaltung des Militarismus und Nazismus zusammenzufassen,
erläßt der Rat der Alliierten Hohen Kommission folgendes Gesetz:
Artikel 1 Verboten sind
(a) jede Tätigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar damit befaßt, die Theorie, die Grundsätze oder die Technik des Krieges zu lehren, oder die darauf abzielt, irgendwelche kriegerische Betätigung vorzubereiten oder das Wiederaufleben des Militarismus zu fördern; ...
(c) alle Organisationen der nachstehend bezeichneten Art:
(1) - militärische Organisationen,
(2) - militärähnliche Organisationen, ...
Artikel 2
1. - Die nachfolgenden Rechtsvorschriften verlieren hiermit im Gebiete der Bundesrepublik ihre Wirksamkeit:
Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen);
die Artikel I, II, III, V, VII, VIII und IX des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 (Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung); ...

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51. Gesetz Nr. A-2 der Alliierten Hohen Kommission: "Aufhebung von Rechtsvorschriften über politische Parteien, Vereine nichtpolitischen Charakters, Versammlungen und Umzüge", 17. März 1950.
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION, Nr. 13, S. 138 - 140.

Der Rat der Alliierten Hohen Kommission erläßt folgendes Gesetz:
Artikel I Die folgenden Rechtsvorschriften werden hiermit aufgehoben:
1. Die Verordnung Nr. 8 der britischen Militärregierung ...
2. Die Verordnung Nr. 9 der britischen Militärregierung über unpolitische Versammlungen;
3. Die Verordnung Nr.10 (zweite Abänderung) der britischen Militärregierung ...
4. Die Verordnung Nr.11 der britischen Militärregierung ...
5. Die Verordnung Nr. 12 (erste Abänderung) der britischen Militärregierung ...
6. Die Verordnung Nr. 143 der britischen Militärregierung ...
7. Die Verordnung Nr. 122 der britischen Militärregierung ...
8. Die Verordnung Nr. 6 des französischen Oberbefehlshabers ...; die Verfügung Nr. 6 ...; die Verordnung Nr.180 ...;
9. Die Verordnung Nr. 22 des französischen Oberbefehlshabers ..., abgeändert durch die Verordnung Nr.179; die Verfügung Nr. 25 des Generalverwalters ..., abgeändert durch die Verfügung Nr. 90 des französischen Oberbefehlshabers ...;
10. Die Verordnung Nr. 23 des französischen Oberbefehlshabers ...;
11. Die Verordnung Nr. 25 des französischen Oberbefehlshabers ..., abgeändert durch die Verordnung Nr.179; die Verfügung Nr. 28 des Generalverwalters ..., abgeändert durch die Verfügung Nr. 90 des französischen Oberbefehlshabers ...;
12. Die Verordnung Nr. 33 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besetzungsgebiet, ergänzt durch die Verordnung Nr.151 und abgeändert durch die Verordnung Nr.179; die Verfügung Nr.40 des Generalverwalters über die Durchführung der Verordnung Nr. 33, abgeändert durch die Verfügungen Nr. 46 und Nr. 90 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland.
Ausgefertigt in BONN, Petersberg, den 17. März 1950. ...

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Angaben zu den QUELLEN und zur zitierten LITERATUR:

Die verschiedenen "AMTSBLÄTTER" können in öffentlichen Büchereien und Archiven (der jeweiligen Gegend) eingesehen werden. Dazu gehört auch die mit "RECUEIL/SAMMLUNG" zitierte Sammlung inter-alliierter Gesetzestexte, die von der franz. MilReg. (1945) herausgegeben worden ist.

Die hier zusammengestellten sportgeschichtlichen Dokumente bzw. Quellen-Auszüge stellen eine wesentliche Grundlage dar für meine ausführliche Darstellung, die in der Buchveröffentlichung diesen Dokumenten vorangestellt ist:

TIEDEMANN, Claus: Zur Entwicklung der für den Sport relevanten alliierten Rechtsvorschriften im besetzten Deutschland (1944 - 1950). In: PEIFFER, Lorenz (Hg.): Die erstrittene Einheit: Von der ADS zum DSB (1948- 1950). Bericht der 2. Hoyaer Tagung zur Entwicklung des Nachkriegssports in Deutschland. Duderstadt: Mecke 1989. S. 55 - 85 (= Schriftenreihe des Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte Hoya e. V.; Bd. 7).

Die folgenden Literaturangaben sind nur Nachweise für die in dieser Quellensammlung zitierten Veröffentlichungen; sie stellen keinen aktuellen Hinweis auf weiterführende Literatur (oder Quellensammlungen) dar. Hierzu vgl. das ausführliche Quellen- und Literaturverzeichnis in der zitierten Buch-Veröffentlichung, S. 197 - 228!

DOKUMENTE UND MATERIALIEN zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, hg. v. Institut für Marxismus-Leninismus beim Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Reihe III, Bd. 1: Mai 1945 - April 1946. Berlin: Dietz 1959.
GISSEL, Norbert: Gründungsgeschichte und Aufbau des Landessportbundes Hessen. - Gießen, Universität, Diss. phil. 1988.
HOLBORN, Hajo: American Military Government. Its Organization and Policies. Washington 1947.
LATOUR, Conrad F.; Thilo VOGELSANG: Okkupation und Wiederaufbau. Die Tätigkeit der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands 1944 - 1947. Stuttgart: DVA 1973.
LÜTTKE, Jürgen: Der kommunal geleitete Berliner Sport von seinen Anfängen im Mai 1945 bis zur Spaltung Berlins Ende 1948. - Berlin (Ost), Humboldt-Universität, Phil. Fak., Diss. (A) 1989. Mskr., 2 Bände.
RUHL, Klaus-Jörg: Die Besatzer und die Deutschen. Amerikanische Zone 1945 - 1948. Ein Bild/Text-Band. Düsseldorf: Droste 1980.
SCHWANK, Bernhard: 1945 - 1950: Sport - Leben in den Trümmern. In: 1946 - 1986: 40 Jahre Sport in Rheinland-Pfalz. Hrsg.: Landessportbund Rheinland-Pfalz. Mainz: Sport und Medien Rheinland-Pfalz 1987. S. 9 - 39.
STRYCH, Eduard: Der westdeutsche Sport in der Phase der Neugründung 1945 - 1950. Schorndorf: Hofmann 1975 (= Beiträge zur Lehre und Forschung der Leibeserziehung; Bd. 58).
TIEDEMANN, Claus: Einflüsse der Sportpolitik der Besatzungsmächte auf die Turn- und Sportvereine im Jahre 1945. Vorgeschichte der Kontrollrats-Direktive Nr. 23. In: Die Entwicklung der Turn- und Sportvereine. Sporthistorisches Symposium 18. - 20. 11. 1980 in Berlin (West). Hg.: A. Krüger. Berlin: Forum für Sportgeschichte 1984. S. 140 - 173 (= Jahrbuch 1983 des Forums für Sportgeschichte).
WHITING, Charles: Norddeutschland Stunde Null. April - September 1945. Ein Bild/Text-Band. Düsseldorf: Droste 1980.

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